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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum09 / 2002 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 09 / 2002



Insgesamt sind 32 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUGH – Urteil, C-351/98 vom 26.09.2002

Rechtsgebiete:Entscheidung 98/693/EWG
Schlagworte:1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]) 2. Staatliche Beihilfen - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaten - Beihilfen geringer Höhe - Ausschluss des Verkehrssektors von der Anwendung der De-minimis-Regel durch die Kommission - Umfang - Unternehmen, die Transporte nur für eigene Rechnung durchführen (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]) 3. Staatliche Beihilfen - Investitionsbeihilfen nur für Unternehmen, die im Inland niedergelassen sind - Keine Diskriminierung (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]) 4. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen - Feststellung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG] und Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG]) 5. Staatliche Beihilfen - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beihilfen, die einen geringen individuellen Umfang haben, aber auf einem Sektor gewährt werden, der durch lebhaften Wettbewerb aufgrund von Überkapazitäten und durch eine hohe Anzahl kleiner Unternehmen gekennzeichnet ist (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]) 6. Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Vorherige Prüfung - Berücksichtigung der im Nachhinein festgestellten Auswirkungen - Ausschluss (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG]) 7. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Weigerung der Kommission, eine staatliche Beihilfe nach einem Rahmen, durch den sie gebunden ist, zu genehmigen - Erfordernis, die Beihilfe nach Maßgabe einer durch den Rahmen vorweggenommenen wesentlichen Unterscheidung einzustufen (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG] und Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG]) 8. Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Beihilfen, die in den Rahmen für Umweltschutzbeihilfen fallen - Kein Verbot der Kumulierung mit anderen Beihilfen (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Begriff der staatlichen Beihilfe erfasst nicht solche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen vornehmen, wenn diese Differenzierung aus dem Wesen oder dem Ziel der fraglichen Lastenregelung folgt. Die Unterstützung, die bestimmten Unternehmen zur Deckung eines Teils der Belastungen gewährt wird, die - wie die notwendige Erneuerung ihrer Nutzfahrzeuge - normalerweise ihr Budget belasten, fällt jedoch unter diesen Begriff.

( vgl. Randnrn. 42-43 )

2. Die Situation der professionellen Verkehrsunternehmen und die der Unternehmen, die Transporte nur für eigene Rechnung durchführen, sind nicht so gleichartig, dass beide Kategorien ein und demselben Sektor zugehörten und auf ein und demselben Markt tätig würden. Der Ausschluss des Verkehrssektors von der Anwendung der De-minimis-Regel auf dem Gebiet der Beihilfen - wie sie durch die von der Kommission erlassenen Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen vorgesehen ist, an die diese gebunden ist, soweit sie nicht von den Vorschriften des EG-Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden - gilt daher nicht für die den Unternehmen, die Transporte nur für eigene Rechnung durchführen, gewährten Beihilfen zur Erneuerung ihrer Nutzfahrzeuge.

( vgl. Randnrn. 48, 53 )

3. Eine Diskriminierung liegt insbesondere dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre. Da eine von einer Behörde getroffene Maßnahme zur Unterstützung von Investitionen sachnotwendig nur auf das Gebiet Anwendung findet, für das sie zuständig ist, kann der Umstand, dass sie Unternehmen, die in diesem Gebiet nicht niedergelassen sind, nicht zugute kommt, nicht als Diskriminierung gewertet werden, da sich diese ihr gegenüber in einer gänzlich anderen Lage befinden als die dort niedergelassenen Unternehmen.

( vgl. Randnr. 57 )

4. In bestimmten Fällen ergibt sich bereits aus den Umständen, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. In solchen Fällen hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben. Eine Begründung, aus der sich ergibt, dass eine Beihilfe auf eine unbestimmte Zahl von Begünstigten jenseits der De-minimis-Schwelle anwendbar ist, dass sie Dienstleistungen betrifft, deren Erbringung zwischen den Mitgliedstaaten liberalisiert ist, und dass diese Dienstleistungen ihrem Wesen nach geeignet sind, Gegenstand von Leistungserbringungen zwischen diesen zu sein, genügt diesem Erfordernis.

( vgl. Randnr. 58 )

5. Eine verhältnismäßig geringe staatliche Beihilfe kann den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht. Sofern sich die Teilnehmer des fraglichen Marktes nicht wettbewerbswidrig verhalten, herrscht auf einem Sektor mit Überkapazität zwangsläufig ein lebhafter Wettbewerb. Außerdem kann eine Beihilfe, die auf individueller Ebene bescheiden sein mag, die aber potenziell allen Unternehmen eines Sektors oder einem sehr großen Teil von ihnen offen steht, Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben, wenn der Sektor durch eine hohe Anzahl kleiner Unternehmen gekennzeichnet ist, und damit unter das Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) fallen.

( vgl. Randnrn. 63-65 )

6. Nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) müssen Beihilferegelungen vor ihrem Inkrafttreten der Kommission notifiziert und von ihr genehmigt werden; sie sind daher nur anhand ihrer im Voraus festgelegten allgemeinen Merkmale, nicht aber anhand der im Nachhinein festgestellten Ergebnisse zu prüfen. Anderenfalls würden die Mitgliedstaaten, die eine Beihilferegelung vor einer Genehmigung der Kommission durchführten, gegenüber denjenigen begünstigt, die die Verpflichtung einhalten, die beabsichtigten Maßnahmen vor der endgültigen Entscheidung dieses Organs nicht zu vollziehen.

( vgl. Randnr. 67 )

7. Da der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen, den die Kommission im Bereich der Kontrolle der staatlichen Beihilfen erlassen hat und durch den sie gebunden ist, soweit er nicht von den Vorschriften des EG-Vertrags abweicht und soweit er von den Mitgliedstaaten akzeptiert wird, der Einstufung einer Beihilfe als Investitionsbeihilfe oder als Betriebsbeihilfe wesentliche Bedeutung beimisst, kann die Kommission die Genehmigung einer Beihilfe nach diesem Rahmen nur dann ablehnen, wenn sie diese in der Begründung ihrer Entscheidung in eine dieser beiden Kategorien einstuft.

( vgl. Randnrn. 76-78, 81 )

8. Eine nationale Beihilferegelung zur Verringerung von Verschmutzung und Schadstoffen, die die Kriterien erfuellt, die in dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen und ggf. in besonderen Vorschriften für bestimmte Sektoren aufgestellt wurden, kann nicht deshalb insgesamt für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden, weil einige der davon Begünstigten bereits zu anderen Zwecken genehmigte Beihilfen erhalten haben, sofern eine solche Unvereinbarkeit weder aus dem besagten Rahmen noch aus der Mitteilung über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzung abzuleiten ist.

( vgl. Randnr. 90 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-351/98



EUGH – Urteil, C-351/01 vom 26.09.2002

Rechtsgebiete:Richtlinie 98/5/EG
Schlagworte:1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) 2. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung durch Berufung auf die innerstaatliche Rechtsordnung - Unzulässigkeit (Artikel 226 EG)
Volltext: EUGH - Urteil, C-351/01

EUGH – Urteil, C-75/00 P vom 24.09.2002

Leitsatz:Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 24.09.2002 mit dem Aktenzeichen C-74/00 P
Volltext: EUGH - Urteil, C-75/00 P

EUGH – Urteil, C-471/99 vom 24.09.2002

Rechtsgebiete:Verordnung 1408/71/EWG
Schlagworte:Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Rentner, die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente beziehen - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder und für Waisen von Rentnern - Anspruchsvoraussetzungen im Wohnmitgliedstaat nicht erfuellt - Anspruch des Rentenempfängers, der allein nach dem innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats, der nicht der Wohnstaat ist, nicht gegeben ist - Keine Verpflichtung des zuständigen Trägers dieses Mitgliedstaats zur Gewährung von Leistungen - Ausnahme - Bestehen eines wohlerworbenen Rechts aufgrund eines vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsregelung geschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit (Verordnungen des Rates Nr. 1408/71, Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b, 78 Absatz 2 Buchstabe b und 79 Absatz 1, und Nr. 2001/83)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b und 78 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 1 dieser Verordnung sind so auszulegen, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, der nicht der Wohnstaat des Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsrente oder der Wohnstaat des Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers ist, nicht verpflichtet ist, den Betroffenen Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder oder für Waisen zu gewähren, wenn die in den Rechtsvorschriften des Wohnstaats für die Bewilligung solcher Leistungen vorgesehenen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen und der Anspruch des Rentenempfängers oder derjenige von Waisen des verstorbenen Arbeitnehmers in dem anderen Mitgliedstaat allein nach dessen Recht nicht gegeben ist. Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der nicht der Wohnstaat ist, kann in einem solchen Fall gleichwohl verpflichtet sein, die betreffenden Leistungen aufgrund eines zwischen den entsprechenden beiden Mitgliedstaaten geschlossenen und vor dem Inkrafttreten der Verordnung in deren Rechtsordnungen aufgenommenen Abkommens über soziale Sicherheit zu gewähren, wenn die Betroffenen ein wohlerworbenes Recht darauf besitzen, dass dieses Abkommen nach dem Inkrafttreten der Verordnung weiter angewandt wird.

( vgl. Randnr. 32 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-471/99


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