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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum07 / 2002 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 07 / 2002



Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


EUGH – Urteil, C-173/01 vom 04.07.2002

Rechtsgebiete:Richtlinie 1999/20/EG
Schlagworte:Vertragsverletzungsverfahren Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof Maßgebliche Sachlage Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG)
Volltext: EUGH - Urteil, C-173/01



EUGH – Urteil, C-499/99 vom 02.07.2002

Rechtsgebiete:Entscheidung der Kommision 91/1/EWG, Entscheidung der Kommision 1999/509/EWG
Schlagworte:1. Vertragsverletzungsverfahren Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe Entscheidung, mit der die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe angeordnet wird Verteidigungsmittel Völlige Unmöglichkeit der Durchführung Beurteilungskriterien Finanzielle Lage des Schuldners (Artikel 88 Absatz 2 EG) 2. Staatliche Beihilfen Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird Durchführungsschwierigkeiten Pflicht der Kommission und des Mitgliedstaats zur Zusammenarbeit bei der Suche nach einer vertragsgerechten Lösung (Artikel 10 EG und 88 Absatz 2 EG) 3. Vertragsverletzungsverfahren Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe Entscheidung, mit der die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe angeordnet wird Beurteilung der Vertragsverletzung Maßgebliche Sachlage Sachlage bei Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist (Artikel 88 Absatz 2 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht mit einer direkten Klage angefochten worden ist, so kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen.

Die Voraussetzung einer völligen Unmöglichkeit der Durchführung ist jedoch nicht erfuellt, wenn sich die Regierung des Mitgliedstaats darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden.

Ebenso stellt der Umstand, dass die Behörden des Mitgliedstaats aufgrund der finanziellen Lage des Unternehmens, das die in Rede stehende Beihilfe erhalten hat, den gezahlten Betrag nicht wieder einziehen konnten, keine Unmöglichkeit der Erfuellung dar, da das von der Kommission verfolgte Ziel in der Aufhebung der Beihilfe bestand. Das Fehlen verwertbarer Aktiva kann nur im Rahmen des Verfahrens zur Liquidation des Unternehmens dargetan werden.

( vgl. Randnrn. 21, 25, 37-38 )

2. Ein Mitgliedstaat der bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten stößt oder sich über Folgen, die von der Kommission nicht beabsichtigt sind, klar wird, muss diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorlegen und dabei geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden.

( vgl. Randnr. 24 )

3. Im Verfahren über eine Vertragsverletzungsklage, die gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG mit dem Ziel erhoben worden ist, feststellen zu lassen, dass ein Mitgliedstaat dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, dass er nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe nachzukommen, ist die Vertragsverletzung zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der Entscheidung der Kommission gesetzten Frist zu beurteilen, innerhalb deren dieser Mitgliedstaat die von ihm beabsichtigten Maßnahmen zur Rückforderung der für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfe anzugeben hat.

( vgl. Randnr. 28 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-499/99

EUGH – Urteil, C-115/00 vom 02.07.2002

Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 3118/93, Richtlinie 93/89/EWG
Schlagworte:VO Nr. 3118/93 Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 3118/93 Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 3118/93 Art. 6 Richtlinie 93/89 Art. 5 1. Verkehr Straßenverkehr Zulassung von nichtansässigen Verkehrsunternehmen zum innerstaatlichen Güterverkehr Verordnung Nr. 3118/93 Erhebung von Kraftfahrzeugsteuer im Aufnahmemitgliedstaat auf Fahrzeuge, die im Mitgliedstaat der Niederlassung registriert sind und über eine Kabotagegenehmigung verfügen Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 3118/93 des Rates, Artikel 6) 2. Verkehr Straßenverkehr Steuerrecht Harmonisierung Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung und Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege Richtlinie 93/89 Erhebung von Kraftfahrzeugsteuer im Aufnahmemitgliedstaat auf Fahrzeuge, die im Mitgliedstaat der Niederlassung registriert sind und über eine Kabotagegenehmigung verfügen Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 3118/93 des Rates, Richtlinie 93/89 des Rates, Artikel 5)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 6 der Verordnung Nr. 3118/93 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, dem zufolge die Durchführung der Kabotagefahrten den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in einer Reihe von Bereichen unterliegt, für die er eine abschließende Aufzählung dieser Bereiche enthält, in der weder die Verpflichtung, das Fahrzeug im Aufnahmemitgliedstaat zulassen zu lassen, noch die Verpflichtung, dort Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, enthalten ist, steht nationalen Bestimmungen eines Aufnahmemitgliedstaats entgegen, die dazu führen, dass dieser Staat Kraftfahrzeugsteuer für die Benutzung von Güterkraftfahrzeugen mit der Begründung erhebt, dass diese Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort in seinem Hoheitsgebiet hätten, obwohl sie im Mitgliedstaat der Niederlassung zugelassen sind und im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund von Genehmigungen, die ordnungsgemäß vom Mitgliedstaat der Niederlassung erteilt worden sind, für Kabotagefahrten verwendet werden.

Müsste der Verkehrsunternehmer nämlich die Zulassung des Fahrzeugs im Aufnahmemitgliedstaat erwirken, so wäre dies geradezu die Negation der Freiheit zur Erbringung von Kabotageleistungen, deren Ausübung voraussetzt, dass das Kraftfahrzeug im Mitgliedstaat der Niederlassung amtlich zugelassen ist. Einen Verkehrsunternehmer zur Entrichtung einer Kraftfahrzeugsteuer im Aufnahmemitgliedstaat zu zwingen, obwohl er eine solche Steuer bereits im Mitgliedstaat der Niederlassung gezahlt hat, liefe ebenfalls dem Ziel der Verordnung Nr. 3118/93 zuwider, mit der die Beseitigung aller Beschränkungen für Erbringer von Dienstleistungen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder des Umstands, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, niedergelassen sind, bezweckt wird.

( vgl. Randnrn. 54-56, 59, Tenor 1 )

2. Artikel 5 der Richtlinie 93/89 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten, dem zufolge die Steuern nur vom Mitgliedstaat der Zulassung erhoben werden, steht nationalen Bestimmungen eines Aufnahmemitgliedstaats im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3118/93 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, entgegen, die dazu führen, dass dieser Staat Kraftfahrzeugsteuer für die Benutzung von Güterkraftfahrzeugen mit der Begründung erhebt, dass diese Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort in seinem Hoheitsgebiet hätten und daher dort zugelassen werden müssten, obwohl sie im Mitgliedstaat der Niederlassung zugelassen sind und die in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannte Steuer dort entrichtet wird und obwohl diese Fahrzeuge im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund von Genehmigungen, die ordnungsgemäß vom Mitgliedstaat der Niederlassung erteilt worden sind, für Kabotagefahrten verwendet werden.

Die Richtlinie 93/89, durch die die nationalen Regelungen für die Besteuerung von Nutzfahrzeugen harmonisiert worden sind, enthält nämlich zwar keine Kollisionsnorm, die es ermöglichen würde, den für die Zulassung und damit die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen; das mit der Verordnung Nr. 3118/93 verfolgte Ziel der Förderung von Kabotageleistungen, verbunden mit der durch die Richtlinie 93/89 herbeigeführten Harmonisierung der Besteuerung, wäre jedoch nicht erreichbar, wenn der Aufnahmemitgliedstaat mit der Begründung, dass ein Fahrzeug in den Geltungsbereich des nationalen Gesetzes über die Besteuerung der Fahrzeuge falle, einen Verkehrsunternehmer, der dieses Fahrzeug für Kabotagefahrten verwendet, zwingen könnte, für dieses Fahrzeug eine der in dieser Richtlinie genannten Steuern zu entrichten, obwohl er eine solche Steuer bereits im Mitgliedstaat der Niederlassung gezahlt hat.

( vgl. Randnrn. 67, 70-72, Tenor 2 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-115/00


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