JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 07 / 2002
Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | Verordnung 1638/98/EWG |
| Schlagworte: | 1. Gemeinschaftsrecht Grundsätze Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Verankerung in der Europäischen Menschenrechtskonvention 2. Europäische Gemeinschaften Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe Handlungen allgemeiner Geltung Erfordernis für natürliche oder juristische Personen, eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben oder ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit zu veranlassen Pflicht der nationalen Gerichte, die nationalen Verfahrensvorschriften so anzuwenden, dass die Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung angefochten werden kann Möglichkeit der Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter bei unüberwindlichem Hindernis auf der Ebene der nationalen Verfahrensvorschriften Ausschluss (EG-Vertrag, Artikel 5, 177 und 184 [jetzt Artikel 10 EG, 234 EG und 241 EG] und Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]) 3. Nichtigkeitsklage Natürliche oder juristische Personen Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen Auslegung contra legem des Erfordernisses individueller Betroffenheit Unzulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG], Artikel 48 EU) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Europäische Gemeinschaft ist eine Rechtsgemeinschaft, in der die Handlungen ihrer Organe darauf hin kontrolliert werden, ob sie mit dem EG-Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, zu denen auch die Grundrechte gehören, vereinbar sind. Die Einzelnen müssen daher einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte in Anspruch nehmen können, die sie aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten, wobei das Recht auf einen solchen Schutz zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben. Dieses Recht ist auch in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert. ( vgl. Randnrn. 38-39 ) 2. Der EG-Vertrag hat mit den Artikeln 173 (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) und 184 (jetzt Artikel 241 EG) einerseits und Artikel 177 (jetzt Artikel 234 EG) andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, mit der der Gemeinschaftsrichter betraut wird, gewährleisten soll. Nach diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, je nach den Umständen des Falles die Ungültigkeit solcher Handlungen entweder inzident nach Artikel 184 EG-Vertrag vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Es ist somit Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann. In diesem Rahmen haben die nationalen Gerichte gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) aufgestellten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die nationalen Verfahrensvorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen möglichst so auszulegen und anzuwenden, dass natürliche und juristische Personen die Rechtmäßigkeit jeder nationalen Entscheidung oder anderen Maßnahme, mit der eine Gemeinschaftshandlung allgemeiner Geltung auf sie angewandt wird, gerichtlich anfechten und sich dabei auf die Ungültigkeit dieser Handlung berufen können. Insoweit kann einer Auslegung des Rechtsschutzsystems nicht gefolgt werden, nach der eine Direktklage mit dem Ziel der Nichtigerklärung beim Gemeinschaftsrichter möglich sein soll, soweit nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch diesen Richter dargetan werden kann, dass diese Vorschriften es dem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung in Frage stellen kann. Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde. ( vgl. Randnrn. 40-43 ) 3. Nach dem durch den EG-Vertrag geschaffenen System der Rechtmäßigkeitskontrolle der Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung kann eine natürliche oder juristische Person nur dann Klage gegen eine Verordnung erheben, wenn sie nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betroffen ist. Diese Voraussetzung ist zwar im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen; doch kann eine solche Auslegung nicht, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden, zum Wegfall der fraglichen Voraussetzung, die ausdrücklich im EG-Vertrag vorgesehen ist, führen. Auch wenn ein anderes System der Rechtmäßigkeitskontrolle der Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung als das durch den ursprünglichen Vertrag geschaffene, das in seinen Grundzügen nie geändert wurde, sicherlich vorstellbar ist, so wäre es doch Sache der Mitgliedstaaten, das derzeit geltende System gegebenenfalls gemäß Artikel 48 EU zu reformieren. ( vgl. Randnrn. 44-45 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-50/00 P | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie64/221/EWG, Richtlinie 68/360/EWG, Richtlinie 73/148/EWG, Verordnung 2317/95/EWG |
| Schlagworte: | 1. Freizügigkeit Einreise- und Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten Einreiserecht der Familienangehörigen Ehegatte aus einem Drittstaat, der nicht über Ausweispapiere oder ein Visum verfügt, aber seine Identität und die Ehe nachweisen kann Keine Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit Zurückweisung an der Grenze Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 2317/95 des Rates, Richtlinien 68/360 des Rates, Artikel 3 und 10, und 73/148, Artikel 3 und 8) 2. Freizügigkeit Einreise- und Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen Illegal in das Hoheitsgebiet eingereister Ehegatte aus einem Drittstaat, der seine Identität und die Ehe nachweisen kann Allein auf die illegale Einreise gestützte Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis und Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet Unzulässigkeit Erlass von Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß der Richtlinie 64/221 Unzulässigkeit (Richtlinien 64/221 des Rates, Artikel 3, 68/360, Artikel 4 und 10, und 73/148, Artikel 4, 6 und 8) 3. Freizügigkeit Einreise- und Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten Einreise- und Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen Legal in das Hoheitsgebiet eingereister Ehegatte aus einem Drittstaat Allein auf den Ablauf des Visums gestützte Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis und Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet Unzulässigkeit (Richtlinien 64/221 des Rates, Artikel 3 Absatz 3, 68/360, Artikel 3 und 4 Absatz 3, und 73/148, Artikel 3 und 6) 4. Freizügigkeit Ausnahmen Ausländerrechtliche Entscheidungen Verweigerung der ersten Aufenthaltserlaubnis Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Verfahren der Prüfung und Stellungnahme durch die zuständige Stelle Anwendungsbereich Entscheidungen gegenüber dem ausländischen Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der nicht über Ausweispapiere oder ein Visum verfügt Einbeziehung (Richtlinie 64/221 des Rates, Artikel 1 Absatz 2 und 9) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 3 der Richtlinie 68/360, Artikel 3 der Richtlinie 73/148 sowie die Verordnung Nr. 2317/95 sind im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einen mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats, der versucht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, ohne über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass oder gegebenenfalls ein Visum zu verfügen, nicht an der Grenze zurückweisen darf, wenn der Betroffene seine Identität und die Ehe nachweisen kann und wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 68/360 und Artikel 8 der Richtlinie 73/148 darstellt. In einem solchen Fall ist die Zurückweisung in Anbetracht der Bedeutung, die der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Schutz des Familienlebens beigemessen hat, jedenfalls unverhältnismäßig und damit untersagt. ( vgl. Randnrn. 61-62, Tenor 1 ) 2. Artikel 4 der Richtlinie 68/360 und Artikel 6 der Richtlinie 73/148 sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht gestatten, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der seine Identität und die Tatsache, dass er mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist, nachweisen kann, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verweigern und ihm gegenüber eine Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zu ergreifen, nur weil er illegal in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eingereist ist. Zwar hindert das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran, die Verletzung nationaler Vorschriften zur Überwachung von Ausländern mit allen geeigneten Sanktionen zu belegen, die zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieser Vorschriften erforderlich sein können, sofern diese Sanktionen verhältnismäßig sind, doch würden eine Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis und eine Entfernung aus dem Hoheitsgebiet, die ausschließlich darauf gestützt wären, dass der Betroffene gesetzliche Formalitäten in Bezug auf die Ausländerüberwachung nicht erfuellt hat, den Kern des Aufenthaltsrechts antasten und stuenden offensichtlich außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung. Diese Begründung kann als solche auch nicht zur Anwendung der in Artikel 3 der Richtlinie 64/221 erwähnten Maßnahmen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen. ( vgl. Randnrn. 77-80, Tenor 2 ) 3. Die Artikel 3 und 4 Absatz 3 der Richtlinie 68/360, die Artikel 3 und 6 der Richtlinie 73/148 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 64/221 sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats, der legal in sein Hoheitsgebiet eingereist ist, weder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verweigern noch ihm gegenüber eine Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ergreifen darf, nur weil sein Visum vor Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist. Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 68/360 und Artikel 6 der Richtlinie 73/148 gestatten es zwar den Mitgliedstaaten, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Vorlage des Ausweises zu knüpfen, mit dem der Betroffene in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist; sie sehen aber nicht vor, dass dieser Ausweis noch gültig sein muss. Zudem würde eine allein mit dem Ablauf des Visums begründete Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet eine Sanktion darstellen, die offensichtlich außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften über die Ausländerüberwachung stuende. ( vgl. Randnrn. 89-91, Tenor 3 ) 4. Die Artikel 1 Absatz 2 und 9 Absatz 2 der Richtlinie 64/221 sind dahin auszulegen, dass ein ausländischer Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats berechtigt ist, der zuständigen Stelle im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 eine Entscheidung über die Verweigerung einer ersten Aufenthaltserlaubnis oder eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet vor Erteilung einer solchen Erlaubnis zur Prüfung vorzulegen, auch wenn er nicht über einen Ausweis verfügt oder, obwohl er der Visumpflicht unterliegt, ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist oder nach Ablauf seines Visums dort verblieben ist. Die Bestimmungen des Artikels 9 der Richtlinie sind nämlich hinsichtlich ihres persönlichen Anwendungsbereichs weit auszulegen, da das Erfordernis einer gerichtlichen Kontrolle jeder Entscheidung einer nationalen Behörde einen allgemeinen Grundsatz darstellt, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist. Würde das Recht auf Inanspruchnahme der in Artikel 9 der Richtlinie vorgesehenen verfahrensrechtlichen Mindestgarantien ausgeschlossen, falls kein Ausweis oder Visum vorliegt oder eines dieser Dokumente abgelaufen ist, so würden diese Garantien zudem ihre praktische Wirksamkeit im Wesentlichen verlieren. ( vgl. Randnrn. 101, 103-104, Tenor 4 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-459/99 | |
| Rechtsgebiete: | EAG-Satzung, EAG-Vertrag, Verfahrensordnung |
| Schlagworte: | 1. Schadensersatzklage Verjährungsfrist Beginn (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG], EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 43, EAG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 44) 2. Schadensersatzklage Verjährungsfrist Unterbrechung Voraussetzungen Schadensersatzklage oder Antrag auf Beweisaufnahme bei einem nationalen Gericht Ausschluss (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG], EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 43 und 46 Absatz 1, EAG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 44 und 47 Absatz 1) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Aus Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) und Artikel 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes, der gleich lautet wie Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes, ergibt sich, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaftsorgane, tatsächlicher Schaden und der Kausalzusammenhang zwischen beiden erfuellt ist. Demzufolge kann bei einer Klage wegen außervertraglicher Haftung die Verjährungsfrist nicht beginnen, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind, und insbesondere nicht, bevor sich der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat. ( vgl. Randnrn. 29-30 ) 2. Ungeachtet dessen, dass in den Artikeln 43 der EG-Satzung und 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes nur von der Unterbrechung der Verjährung die Rede ist, ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen in beiden dort vorgesehenen Fällen eine Klage vor dem Gerichtshof oder dem Gericht, auf das diese Bestimmungen nach den Artikeln 46 Absatz 1 EG-Satzung und 47 Absatz 1 EAG-Satzung anwendbar sind, erforderlich. Dagegen können weder eine ähnliche Klage bei einem nationalen Gericht, d. h. eine Schadensersatzklage, noch ein Antrag auf Beweisaufnahme, wie ein Antrag auf Benennung eines Sachverständigen, noch ein bei einem nationalen Gericht gestellter Antrag auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen zu einer Unterbrechung führen. ( vgl. Randnr. 56 ) |
| Volltext: EUGH - Beschluss, C-136/01 P | |
| Rechtsgebiete: | EuGVÜ |
| Schlagworte: | Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zuständigkeit für Verbrauchersachen Vertrag, der die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat Klage eines Verbrauchers mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat gegen eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Versandhandelsgesellschaft auf Herausgabe eines in Zusammenhang mit einer Warenbestellung vorgeblich gewonnenen Preises Klage aus Vertrag nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Nach den Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinnes verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt hat, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne jedoch diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens zu qualifizieren. ( vgl. Randnr. 60 und Tenor ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-96/00 | |