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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum06 / 2002 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 06 / 2002



Insgesamt sind 36 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 33 bis 36:


EUGH – Urteil, C-483/99 vom 04.06.2002

Rechtsgebiete:EGV
Schlagworte:1. Freier Kapitalverkehr Beschränkungen Beeinträchtigungen durch Vorrechte, die sich die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwaltung privatisierter Unternehmen vorbehalten Rechtfertigung Eigentumsordnung Kein Rechtfertigungsgrund (Artikel 56 EG und 295 EG) 2. Freier Kapitalverkehr Beschränkungen Nationale Regelung, mit der zugunsten des Staates eine Sonderaktie an einer Gesellschaft geschaffen wird Erfordernis vorheriger Genehmigung jeder Überschreitung bestimmter Schwellenwerte von Anteilen und Widerspruchsrecht gegen die Abtretung oder die Verwendung als Sicherheit des Kapitals der Gesellschaft Unzulässigkeit Rechtfertigung mit Gründen der öffentlichen Sicherheit Kein Rechtfertigungsgund (Artikel 56 EG und 58 Absatz 1 Buchstabe b EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Bedenken, die es je nach den Umständen rechtfertigen können, dass die Mitgliedstaaten einen gewissen Einfluss auf ursprünglich öffentliche und später privatisierte Unternehmen behalten, wenn diese Unternehmen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von strategischer Bedeutung erbringen, erlauben es den Mitgliedstaaten jedoch nicht, sich auf ihre Eigentumsordnung, die Gegenstand von Artikel 295 EG ist, zu berufen, um Beeinträchtigungen der im Vertrag vorgesehenen Freiheiten wie des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten zu rechtfertigen, die sich aus Vorrechten ergeben, mit denen ihre Aktionärsstellung in einem privatisierten Unternehmen ausgestattet ist. Dieser Artikel führt nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des Vertrages entzogen ist.

( vgl. Randnrn. 43-44 )

2. Ein Mitgliedstaat, der eine nationale Regelung beibehält, mit der eine Sonderaktie dieses Staates an einer Ölgesellschaft geschaffen wird und die

eine vorherige Genehmigung durch diesen Staat bei jeder Überschreitung bestimmter Schwellenwerte von Anteilen oder Stimmrechten sowie

ein Widerspruchsrecht gegen Entscheidungen über die Abtretung oder die Verwendung als Sicherheit der Mehrheit des Kapitals meherer Tochtergesellschaften der betreffenden Gesellschaft vorsieht,

verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 56 EG.

Eine solche Regelung stellt eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne der genannten Bestimmung dar, für die es keine Rechtfertigung gibt. Zwar gehört das Ziel der Sicherstellung der Versorgung mit Erdölprodukten im Krisenfall zu den Gründen der öffentlichen Sicherheit, aus denen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b EG eine Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs gerechtfertigt sein kann, doch geht eine solche Regelung über das hinaus, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, wenn die Struktur des geschaffenen Systems objektiver und genauer Kriterien entbehrt.

( vgl. Randnrn. 42, 47, 53, Tenor 1 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-483/99



EUGH – Urteil, C-367/98 vom 04.06.2002

Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Schlagworte:1. Freier Kapitalverkehr Beschränkungen Beeinträchtigungen durch ein System behördlicher Genehmigungen in Bezug auf privatisierte Unternehmen Rechtfertigung Eigentumsordnung Kein Rechtfertigungsgrund (EG-Vertrag, Artikel 222 [jetzt Artikel 295 EG]) 2. Freier Kapitalverkehr Beschränkungen Nationale Regelung, nach der Anleger aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als eine begrenzte Zahl von Anteilen erwerben dürfen und jede über eine festgelegte Höhe hinausgehende Beteiligung an bestimmten nationalen Unternehmen der vorherigen Genehmigung bedarf Unzulässigkeit Rechtfertigung mit wirtschaftlichen Gründen Kein Rechtfertigungsgund (EG-Vertrag, Artikel 73b und 73d Absatz 1 [jetzt Artikel 56 EG und 58 Absatz 1 EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Bedenken, die es je nach den Umständen rechtfertigen können, dass die Mitgliedstaaten einen gewissen Einfluss auf ursprünglich öffentliche und später privatisierte Unternehmen behalten, wenn diese Unternehmen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von strategischer Bedeutung erbringen, erlauben es den Mitgliedstaaten jedoch nicht, sich auf ihre Eigentumsordnung, die Gegenstand von Artikel 222 EG-Vertrag (jetzt Artikel 295 EG) ist, zu berufen, um Beeinträchtigungen der im Vertrag vorgesehenen Freiheiten zu rechtfertigen, die sich aus einem System behördlicher Genehmigungen in Bezug auf privatisierte Unternehmen ergeben. Dieser Artikel führt nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des Vertrages entzogen ist.

( vgl. Randnrn. 47-48 )

2. Ein Mitgliedstaat, der eine nationale Regelung erlässt und beibehält, nach der zum einen Anleger aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als eine begrenzte Zahl von Anteilen an bestimmten nationalen Unternehmen erwerben dürfen und zum anderen der Erwerb einer über eine festgelegte Höhe hinausgehenden Beteiligung an bestimmten nationalen Unternehmen der vorherigen Genehmigung des Staates bedarf, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG).

Eine solche Regelung stellt eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne der genannten Bestimmung dar, für die es keine Rechtfertigung gibt. Insoweit können weder die in der fraglichen Regelung angeführten wirtschaftspolitischen Ziele noch die Ziele der Wahl eines strategischen Partners, einer Stärkung der Wettbewerbsstruktur des fraglichen Marktes sowie der Modernisierung und Steigerung der Leistungsfähigkeit der Produktionsmittel eine überzeugende Rechtfertigung für Beschränkungen der betreffenden Grundfreiheit darstellen, da sie alle über die in Artikel 73d Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 58 Absatz 1 EG) genannten Gründe hinausgehen.

( vgl. Randnrn. 46, 52, Tenor 1 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-367/98

EUGH – Urteil, C-164/00 vom 04.06.2002

Rechtsgebiete:Richtlinie 77/187/EWG
Schlagworte:1. Sozialpolitik Rechtsangleichung Übergang von Unternehmen Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer Richtlinie 77/187 Ausnahmen Betriebliche oder überbetriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen Leistung bei Alter Begriff Altersrenten und Leistungen zur Verbesserung der Bedingungen einer solchen Rente Ausschluss (Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3) 2. Sozialpolitik Rechtsangleichung Übergang von Unternehmen Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer Richtlinie 77/187 Übergang der bei der Entlassung eines Arbeitnehmers bestehenden Verpflichtungen Voraussetzungen und Grenzen Verpflichtungen, die auf staatliche Akte zurückgehen oder durch staatliche Akte ausgestaltet worden sind Unbeachtlich (Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 3)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Leistungen einer vorgezogenen Altersrente sowie Leistungen zur Verbesserung der Bedingungen eines solchen vorgezogenen Ruhestands, die an entlassene Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, gezahlt werden, stellen keine Leistungen bei Alter, bei Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen dar.

Denn angesichts des allgemeinen Zweckes, die Rechte der Arbeitnehmer im Fall des Übergangs von Unternehmen zu schützen, den die Richtlinie 77/187 in der Weise verfolgt, dass sie in Artikel 3 Absätze 1 und 2 vorsieht, dass die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus dem Arbeitsertrag, dem Arbeitsverhältnis oder Kollektivverträgen auf den Erwerber übergehen, ist die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehene Ausnahme von dieser Regel strikt auszulegen. Diese Ausnahme ist daher nur bei solchen Leistungen anzuwenden, die in dieser Bestimmung abschließend aufgezählt sind; diese Leistungen sind außerdem in einem engen Sinne zu verstehen.

( vgl. Randnrn. 29-30, 32, Tenor 1 )

2. Artikel 3 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass bei der Entlassung eines Arbeitnehmers bestehende Verpflichtungen aus einem Arbeitsvertrag, einem Arbeitsverhältnis oder einem für den Veräußerer im Verhältnis zu diesem Arbeitnehmer verbindlichen Kollektivvertrag unter den in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen und in den in ihm gesetzten Grenzen unabhängig davon, ob diese Verpflichtungen auf staatliche Akte zurückgehen oder durch staatliche Akte ausgestaltet worden sind, und unabhängig von den praktischen Modalitäten dieser Ausgestaltung auf den Erwerber übergehen.

( vgl. Randnr. 40, Tenor 2 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-164/00

EUGH – Urteil, C-99/00 vom 04.06.2002

Rechtsgebiete:EGV, Verordnung Nr. 918/83/EWG
Schlagworte:1. Vorabentscheidungsverfahren Anrufung des Gerichtshofes Vorlagepflicht Fehlen Voraussetzungen Entscheidungen eines nationalen Gerichts, die nur nach Zulassung beim obersten Gericht angefochten werden können (Artikel 234 Absatz 3 EG) 2. Gemeinsamer Zolltarif Befreiungen für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden Nichtkommerzieller Charakter einer Einfuhr von Waren Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 918/83 des Rates, Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b in der Fassung der Verordnung Nr. 355/94) 3. Gemeinsamer Zolltarif Befreiungen für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden Nichtkommerzieller Charakter einer Einfuhr von Waren Nationale Verwaltungsvorschriften, mit denen verbindlich mengenmäßige Grenzen für die Zollbefreiung festgesetzt werden Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 918/83 des Rates, Artikel 45, in der Fassung der Verordnung Nr. 355/94)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein nationales Gericht, gegen dessen Entscheidungen Rechtsmittel beim obersten Gericht eingelegt werden können, unterliegt auch dann nicht der Verpflichtung des Artikels 234 Absatz 3 EG, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, wenn das oberste Gericht die Rechtsmittel nur nach vorheriger Zulassungserklärung in der Sache prüft.

( vgl. Randnrn. 16, 19, Tenor 1 )

2. Die Prüfung der Frage, ob eine Wareneinfuhr im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen in der durch die Verordnung Nr. 355/94 geänderten Fassung nichtkommerziellen Charakter hat, ist in jedem Einzelfall auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der Umstände unter Berücksichtigung der Menge und der Art der Einfuhr sowie der Häufigkeit von Einfuhren der gleichen Waren durch den betreffenden Reisenden, aber gegebenenfalls auch seiner Lebensweise und seiner Gewohnheiten oder seines familiären Umfelds vorzunehmen.

( vgl. Randnr. 27, Tenor 2 )

3. Artikel 45 der Verordnung Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen in der durch die Verordnung Nr. 355/94 geänderten Fassung steht nationalen Verwaltungsvorschriften oder -praktiken entgegen, mit denen verbindlich mengenmäßige Grenzen für die Zollbefreiung festgesetzt werden oder die zur Folge haben können, dass aufgrund der Menge der eingeführten Waren eine unwiderlegbare Vermutung für den kommerziellen Charakter der Einfuhr begründet wird.

( vgl. Randnr. 33, Tenor 3 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-99/00


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