JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 06 / 2002
Insgesamt sind 36 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | EGKS-Vertrag |
| Schlagworte: | 1. Rechtsmittel Gründe Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2 Unterabsatz 1) 2. Rechtsmittel Gründe Fehlerhafte Tatsachenwürdigung Unzulässigkeit (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Könnte nämlich eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. ( vgl. Randnr. 39 ) 2. Gemäß Artikel 225 EG und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Das Gericht ist dagegen allein für die Tatsachenfeststellung sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind und für die Würdigung der Tatsachen zuständig. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens unterliegt. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit der von der Kommission im Laufe des Verfahrens abgegebenen Erklärungen ist Teil der Tatsachenwürdigung und gehört somit nicht zu den Fragen, die der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens unterliegen. ( vgl. Randnrn. 44, 46-47 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-274/00 P | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 91/676/EWG |
| Schlagworte: | Umwelt Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Richtlinie 91/676 Anwendungsbereich Bestimmung der Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind" Kriterien (Richtlinie 91/676 des Rates, Artikel 3 Absätze 1 und 2) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Es lässt sich nicht mit der Systematik und Zielsetzung der Richtlinie 91/676 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen vereinbaren, wenn deren Anwendungsbereich durch den Ausschluss bestimmter Arten von Gewässern beschränkt wird, weil bei der Verunreinigung dieser Gewässer angeblich Phosphor eine wichtige Rolle spielt. Unabhängig von der Rolle, die dem Phosphor bei der Eutrophierung möglicherweise zukommt, können in solchen Gewässern Pflanzenarten auftreten, deren Wachstum durch Stickstoff beschleunigt wird, was zu einer Störung des Gleichgewichts der in den Gewässern vorhandenen Organismen führt. Da außerdem die Verpflichtungen aus Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie ihrem Wesen nach miteinander zusammenhängen, hätte eine zu enge Bestimmung der Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten, im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 eine nur unvollständige Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 zur Folge. Schließlich haben die Mitgliedstaaten zwar bei der Bestimmung der Gewässer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie wegen der Komplexität der Prüfungen, die sie in diesem Zusammenhang vorzunehmen haben, einen weiten Ermessensspielraum, doch müssen sie bei dieser Bestimmung dem Zweck der Richtlinie Rechnung tragen, der in der Verringerung der Verunreinigung der Gewässer durch Nitrat landwirtschaftlichen Ursprungs besteht. ( vgl. Randnrn. 45, 50-51, 53 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-258/00 | |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 2081/92/EWG, EGV |
| Schlagworte: | 1. Vorabentscheidungsverfahren Zuständigkeit des Gerichtshofes Grenzen Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen (Artikel 234 EG) 2. Landwirtschaft Einheitliche Rechtsvorschriften Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Verordnung Nr. 2081/92 Ausnahmeregelung des Artikels 13 Absatz 2 Geltungsbereich Erzeugnisse aus dem Staat der geschützten Ursprungsbezeichnung Ausschluss (Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Artikel 13 Absatz 2) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Es obliegt dem Gerichtshof jedoch unter außergewöhnlichen Umständen, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird. Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind. ( vgl. Randnrn. 18-19 ) 2. Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der durch die Verordnung Nr. 535/97 geänderten Fassung ist so auszulegen, dass Erzeugnisse, die aus dem Mitgliedstaat stammen, der die Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung erwirkt hat, um deren Schutz gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 2081/92 in der geänderten Fassung es geht und deren Spezifikation diese Erzeugnisse nicht entsprechen, nicht unter die mit der erstgenannten Bestimmung eingeführte Ausnahmeregelung fallen. ( vgl. Randnr. 34 und Tenor ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-66/00 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 1999/5/EWG |
| Leitsatz: | Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 20.06.2002 mit dem Aktenzeichen C-388/00 |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-429/00 | |