JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 05 / 2002
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| Rechtsgebiete: | Richtlinie 93/13/EWG |
| Schlagworte: | Handlungen der Organe Richtlinien Durchführung durch die Mitgliedstaaten Notwendigkeit einer genauen Umsetzung Liste im Anhang der Richtlinie, der vollständig in die Materialien des Gesetzes zu ihrer Umsetzung übernommen wurde Zulässigkeit (Richtlinie 93/13 des Rates, Artikel 3 Absatz 3) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, hat die Verpflichtung, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten. Es ist unerlässlich, dass die sich aus den nationalen Umsetzungsmaßnahmen ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. Diese letzte Voraussetzung ist besonders wichtig, wenn die Richtlinie darauf abzielt, den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten Ansprüche zu verleihen, wie es bei der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen der Fall ist. Was den in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie erwähnten Anhang angeht, so heißt es in dieser Bestimmung wörtlich, dass er eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln enthält, die für missbräuchlich erklärt werden können. Es steht fest, dass eine in der Liste aufgeführte Klausel nicht zwangsläufig als missbräuchlich anzusehen ist und umgekehrt eine nicht darin aufgeführte Klausel gleichwohl für missbräuchlich erklärt werden kann. Da die Liste im Anhang der Richtlinie nicht den Ermessensspielraum einschränkt, über den die nationalen Behörden bei der Entscheidung über die Missbräuchlichkeit einer Klausel verfügen, bezweckt diese Liste nicht, den Verbrauchern Ansprüche zuzuerkennen, die über die Ansprüche hinausgehen, die sich aus den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie ergeben. Die Liste ändert nichts an dem Ziel, das mit der Richtlinie angestrebt wird und das als solches für die Mitgliedstaaten verbindlich ist. Folglich kann die volle Wirksamkeit der Richtlinie in einem hinreichend genauen und klaren rechtlichen Rahmen gewährleistet werden, ohne dass die Liste im Anhang der Richtlinie Bestandteil der Bestimmungen ist, mit denen die Richtlinie umgesetzt wird. Da die Liste im Anhang der Richtlinie Hinweis- und Beispielcharakter hat, stellt sie eine Informationsquelle sowohl für die mit der Anwendung der Umsetzungsmaßnahmen betrauten nationalen Behörden als auch für die von diesen Maßnahmen betroffenen Einzelnen dar. Die Mitgliedstaaten müssen daher zur Erreichung des Zieles der Richtlinie Umsetzungsformen und -mittel wählen, die hinreichende Sicherheit dafür bieten, dass die Allgemeinheit von dieser Liste Kenntnis erlangen kann. ( vgl. Randnrn. 15, 18, 20-22 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-478/99 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 75/442/EWG, Richtlinie 91/156/EWG, Richtlinie 91/689/EWG, Richtlinie 94/62/EWG |
| Schlagworte: | 1. Umwelt Abfälle Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 Verpflichtung, so bald wie möglich" einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne zu erstellen Bedeutung (Richtlinien des Rates 75/442, Artikel 7 Absatz 1, und 91/156, Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1) 2. Mitgliedstaaten Verpflichtungen Durchführung der Richtlinien Verstoß Keine Rechtfertigung mit der Verfolgung anspruchsvollerer Ziele als in der Richtlinie vorgesehen (Artikel 226 EG) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Pflicht zur Erstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 über Abfälle eine Erfolgspflicht, die nicht durch Maßnahmen erfuellt werden kann, die die Erstellung der Pläne lediglich vorbereiten oder bezwecken oder die einen rechtlichen Rahmen für ein solches Vorhaben aufstellen. Dass in der genannten Bestimmung der Ausdruck so bald wie möglich" verwendet wird, deutet darauf hin, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/156 zur Änderung der Richtlinie 75/442 festgelegte Umsetzungsfrist nicht für die Pflicht zur Erstellung der Abfallbewirtschaftungspläne gilt. Andernfalls würde dieser Ausdruck nämlich seine Bedeutung verlieren. Der Ausdruck so bald wie möglich" ist daher so zu verstehen, dass den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Verpflichtung grundsätzlich eine angemessene Frist eingeräumt wird, die von der Frist für die Umsetzung der Richtlinie unabhängig ist. ( vgl. Randnrn. 39, 41 ) 2. Der Umstand, dass sich ein Mitgliedstaat angeblich anspruchsvollere Ziele gesetzt hat als die Richtlinie, kann diesen Staat nicht von der Pflicht entbinden, zumindest die in der Richtlinie aufgestellten Anforderungen innerhalb der festgesetzten Frist zu erfuellen. ( vgl. Randnr. 48 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-292/99 | |
"Europäischer Gerichtshof - Entscheidungen 05 / 2002 - Seite 6" © JuraForum.de — 2003-2012
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