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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum04 / 2002 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 04 / 2002



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EUGH – Beschluss, C-481/01 P (R) vom 11.04.2002

Rechtsgebiete:EGV, EG-Satzung, Entscheidung 2002/165/EG, RL 65/65 EWG
Schlagworte:1. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 50 Absatz 2 und 51) 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einstweiliger Maßnahmen - Umfang der Befugnisse des Richters der einstweiligen Anordnung (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104) 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Fumus boni iuris" - Beschränkung eines Urheberrechts - Berücksichtigung des Gewichts des Rechtsmittelgrundes bei der Beurteilung der Dringlichkeit und der Interessenabwägung - Rechtsfehler - Nichtvorliegen (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 4. Rechtsmittel - Gründe - Rechtsfehler des Richters der einstweiligen Anordnung - Auswirkung auf die Gültigkeit des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses - Voraussetzungen (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 50 Absatz 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach den Artikeln 225 EG und 51 der Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt" und erfasst nicht die Würdigung der Tatsachen. Diese Bestimmung gilt auch für Rechtsmittel, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 dieser Satzung eingelegt werden.

Allein das Gericht ist zuständig für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung dieser Tatsachen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt.

( vgl. Randnrn. 53-54 )

2. Im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung, das auf die Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Gemeinschaftsorgans gerichtet ist, muss der Richter der einstweiligen Anordnung prüfen, ob der Antragsteller das Bestehen der Dringlichkeit dargetan und die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht hat.

Die Rechtsprechung, der zufolge die Prüfung, die der Gerichtshof im Rahmen einer Nichtigkeitsklage in Bezug auf Entscheidungen vornimmt, denen die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten zugrunde liegt, auf die Frage beschränkt ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen, kann nicht undifferenziert auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung übertragen werden, wenn nicht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Frage gestellt werden sollen.

Denn eine solche Übertragung, die im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung gegen eine Entscheidung mit einstweiligen Maßnahmen voraussetzen würde, dass der Antragsteller sich auf eine besonders ausgeprägte Anscheinsvermutung berufen und das Bestehen offensichtlicher Ermessensfehler bezüglich der Beurteilung der Dringlichkeit und gegebenenfalls der Interessenabwägung durch die Kommission glaubhaft machen können muss, würde die Gefahr mit sich bringen, den vorläufigen Rechtsschutz übermäßig zu verkürzen und das weite Ermessen einzuschränken, über das der Richter der einstweiligen Anordnung für die Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse verfügt.

Dass sich die streitige Entscheidung auf den Erlass einstweiliger Maßnahmen durch die Kommission bezieht, stellt diese Beurteilung nicht in Frage. Es ist nämlich nicht gerechtfertigt, solchen vorläufigen Entscheidungen der Kommission im Hinblick auf Anträge auf einstweilige Anordnung einen besonderen Status einzuräumen. Der Richter der einstweiligen Anordnung kann daher bei seiner Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass solcher Anordnungen den vorläufigen Beurteilungen der Kommission nicht größere Bedeutung beimessen als deren endgültigen Beurteilungen.

( vgl. Randnrn. 56-59 )

3. In einem Verfahren der einstweiligen Anordnung müssen die für die Anordnung der Aussetzung des Vollzugs und den Erlass einstweiliger Anordnungen erforderlichen Voraussetzungen Gegenstand einer Gesamtprüfung sein, in deren Rahmen der Richter der einstweiligen Anordnung über ein weites Ermessen verfügt. So kann der Richter der einstweiligen Anordnung das unterschiedliche Gewicht der Rechtsmittelgründe, die geltend gemacht werden, um einen Fumus boni iuris darzutun, bei seiner Beurteilung der Dringlichkeit und gegebenenfalls der Interessenabwägung berücksichtigen.

Was das Argument des dem Urheberrecht beigemessenen Gewichts anbelangt, so kann die Ausübung der Immaterialgüterrechte nur unter außergewöhnlichen Umständen Beschränkungen unterworfen werden, die aufgrund von Artikel 82 EG geboten erscheinen.

Ein Beschluss, der die Intensität des vom Antragsteller geltend gemachten Fumus boni iuris berücksichtigt und insbesondere den Folgen der streitigen Entscheidung für das Urheberrecht, dessen Inhaber er ist, Gewicht beimisst, ist nicht rechtsfehlerhaft.

( vgl. Randnrn. 63-65 )

4. Ein Rechtsfehler hinsichtlich der Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts kann die Gültigkeit eines Beschlusses, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist, nur dann in Frage stellen, wenn er für die Beurteilung einer der Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Anordnungen entscheidend ist.

( vgl. Randnrn. 81-82 )
Volltext: EUGH - Beschluss, C-481/01 P (R)




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