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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum04 / 2002 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 04 / 2002



Insgesamt sind 25 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUGH – Beschluss, C-181/01 P vom 30.04.2002

Rechtsgebiete:EG-Satzung, EWG/EAGBeamtStat
Schlagworte:Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Unfall - Begriff - Übernahme eines Risikos oder Verschulden - Ausschluss (Beamtenstatut, Artikel 73, Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Artikel 2 Absatz 1)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Begriffe der Übernahme eines Risikos oder des Verschuldens ergeben sich nicht aus der Definition des Unfalls in Artikel 2 Absatz 1 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten. Ihre Anwendung auf einen Einzelfall steht daher der Qualifizierung eines auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignisses als Unfall nicht entgegen, sondern führt lediglich zum Ausschluss eines Unfalls im Sinne der genannten Regelung von der in Artikel 73 des Statuts vorgesehenen Deckung.

( vgl. Randnr. 21 )
Volltext: EUGH - Beschluss, C-181/01 P



EUGH – Urteil, C-400/00 vom 30.04.2002

Rechtsgebiete:Richtlinie 90/314/EWG
Schlagworte:Richtlinie 90/314 Art. 2 Nr. 1 1. Rechtsangleichung - Pauschalreisen - Richtlinie 90/314 - Definition des Begriffs Pauschalreise" - Von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben eines Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe organisierte Reisen - Einbeziehung (Richtlinie 90/314 des Rates, Artikel 2 Nummer 1) 2. Rechtsangleichung - Pauschalreisen - Richtlinie 90/314 - Begriff im Voraus festgelegte Verbindung" - Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Reisebüro und dem Verbraucher vorgenommene Verbindungen von touristischen Dienstleistungen - Einbeziehung (Richtlinie 90/314 des Rates, Artikel 2 Nummer 1)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Begriff Pauschalreise" in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314 über Pauschalreisen ist dahin auszulegen, dass er Reisen einschließt, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben eines Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe organisiert werden. Nach der Definition des Begriffs Pauschalreise" in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie, die insbesondere Verbraucher schützen soll, die Pauschalreisen" kaufen, genügt es nämlich, dass die Verbindung von touristischen Dienstleistungen, die ein Reisebüro für einen Gesamtpreis verkauft, zwei der drei in dieser Vorschrift genannten Dienstleistungen umfasst und dass diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt. Diese Definition enthält nichts, was implizieren würde, dass Reisen, die auf Wunsch und nach den Vorgaben eines Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe organisiert werden, nicht als Pauschalreisen" im Sinne der Richtlinie angesehen werden können. Diese Auslegung wird durch die Richtlinie bekräftigt; danach gehören zu dem durch die Richtlinie erfassten Vertrag alle Sonderwünsche, die der Verbraucher dem Veranstalter oder dem Vermittler bei der Buchung mitgeteilt hat und die beide Parteien akzeptiert haben.

( Randnrn. 13-16, Tenor 1 )

2. Da der Begriff Pauschalreise" in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314 über Pauschalreisen gemäß den Vorgaben des Verbrauchers organisierte Reisen einschließt, erfasst der in derselben Vorschrift verwendete Begriff im Voraus festgelegte Verbindung" notwendigerweise die Fälle, in denen die Verbindung von touristischen Dienstleistungen auf Wünschen beruht, die dieser Verbraucher bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Parteien zu einer Vereinbarung gelangen und den Vertrag schließen, geäußert hat.

( Randnrn. 19-20, Tenor 2 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-400/00

EUGH – Beschluss, C-96/01 P vom 25.04.2002

Rechtsgebiete:Verordnung 323/1999/EWG, Verordnung 2299/89/EWG
Schlagworte:1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung, die festlegt, unter welchen Bedingungen Informationen aus computergesteuerten Buchungssystemen bereit gestellt werden dürfen - Klage von Verkäufern computergesteuerter Buchungssysteme - Unzulässigkeit (Artikel 230 Absatz 4 EG, Verordnung Nr. 2299/89 des Rates, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v in der durch die Verordnung Nr. 323/1999 geänderten Fassung)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2299/89 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (CRS) mit der durch die Verordnung Nr. 323/1999 eingefügten Ziffer v, der die Bedingungen festlegt, unter denen ein Systemverkäufer statistische oder andere Informationen aus seinem CRS liefern darf, betrifft sowohl die Rechtsmittelführerinnen in ihrer objektiven Eigenschaft als Systemverkäufer", und zwar nicht anders als die anderen derzeitigen und zukünftigen Systemverkäufer, die sich in der gleichen Lage befinden, als auch die übrigen Wirtschaftsteilnehmer, die auf dem fraglichen Markt tätig sind, wie die Fluggesellschaften oder die abonnierten Benutzer, die ebenfalls in ihrer objektiven Eigenschaft von dieser Bestimmung betroffen sind. Zu diesem Zweck werden in der streitigen Bestimmung Begriffe verwendet, die in der Verordnung Nr. 2299/89 in der durch die Verordnung Nr. 323/1999 geänderten Fassung allgemein und abstrakt definiert sind, nämlich Definitionen der Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, auf die sie anwendbar ist, ohne Bezugnahme auf die besondere Lage bestimmter Wirtschaftsteilnehmer.

Ferner steht es dem Charakter einer Bestimmung als Verordnungsvorschrift nicht entgegen, dass sie sich auf die Personen, für die sie gilt, im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, sofern nur ihr Tatbestand objektiv festgelegt ist.

( vgl. Randnrn. 38-39, 41 )

2. Die vom Gericht vorgenommene Würdigung des ihm unterbreiteten Sachverhalts - wie die Frage, ob die Rechtsmittelführerinnen aufgrund einer Reihe von Eigenschaften, die sie möglicherweise aus dem Kreis aller übrigen von der streitigen Bestimmung erfassten Wirtschaftsteilnehmer herausheben, von der angefochtenen Bestimmung betroffen sind, ober ob sich schwer wiegende Konsequenzen für sie aus der Durchführung der betreffenden Bestimmung ergaben, die geeignet waren, sie von allen anderen Wirtschaftsteilnehmern zu unterscheiden, auf die sie anwendbar ist - stellt, sofern der Sachverhalt nicht verfälscht wurde, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt.

( vgl. Randnrn. 46-47, 55-56 )
Volltext: EUGH - Beschluss, C-96/01 P

EUGH – Urteil, C-52/00 vom 25.04.2002

Schlagworte:1. Rechtsangleichung - Maßnahmen zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts - Rechtsgrundlage - Artikel 100 EG-Vertrag (jetzt Artikel 94 EG) - Keine Befugnis der Mitgliedstaaten, von den Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft abweichende Vorschriften beizubehalten oder einzuführen (EWG-Vertrag, Artikel 100 [nach Änderung Artikel 100 EG-Vertrag, jetzt Artikel 94 EG], EG-Vertrag, Artikel 100a [nach Änderung jetzt Artikel 95 EG]) 2. Rechtsangleichung - Maßnahmen zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts - Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 153 EG bereits erlassene Richtlinien - Befugnis der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage des Artikels 153 EG strengere Verbraucherschutzmaßnahmen beizubehalten oder zu erlassen - Unbeachtlich (Artikel 94 EG, 95 EG und 153 EG) 3. Rechtsangleichung - Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374 - Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten - Durch die Richtlinie verwirklichter Grad der Harmonisierung (Richtlinie 85/374 des Rates) 4. Rechtsangleichung - Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374 - Keine Möglichkeit, eine von der Regelung der Richtlinie abweichende allgemeine Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte beizubehalten (Richtlinie 85/374 des Rates, Artikel 13) 5. Vertragsverletzungsverfahren - Verstoß gegen die Verpflichtungen, die sich aus einer Richtlinie ergeben - Verteidigungsmittel - Infragestellung der Rechtmäßigkeit der Richtlinie - Unzulässigkeit (Artikel 226 EG, 227 EG, 230 EG und 232 EG) 6. Rechtsangleichung - Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374 - Geltungsbereich - Unterschiedliche Haftungsregelungen für Hersteller und Geschädigte - Rechtfertigung (Richtlinie 85/374 des Rates, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) 7. Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Bestimmung während des Vorverfahrens - Spätere Beschränkung - Zulässigkeit (Artikel 226 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Anders als Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) begründet Artikel 100 EWG-Vertrag (nach Änderung Artikel 100 EG-Vertrag, jetzt Artikel 94 EG) keine Befugnis für die Mitgliedstaaten, von den Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft abweichende Vorschriften beizubehalten oder einzuführen.

( vgl. Randnr. 14 )

2. Artikel 153 EG ist als an die Gemeinschaft gerichtete Anweisung für ihre zukünftige Politik gefasst und kann den Mitgliedstaaten wegen der unmittelbaren Gefährdung des gemeinschaftlichen Besitzstandes keine Befugnis verleihen, selbständig Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stuenden, wie es sich aus den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 153 EG bereits erlassenen Richtlinien ergibt. Die den Mitgliedstaaten durch Absatz 5 dieser Vorschrift verliehene Befugnis, strengere Verbraucherschutzmaßnahmen als die Gemeinschaftsmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, betrifft nämlich nur die in Artikel 153 Absatz 3 Buchstabe b EG genannten Maßnahmen. Sie bezieht sich nicht auf die in Artikel 153 Absatz 3 Buchstabe a EG genannten Maßnahmen, also die nach Artikel 95 EG erlassenen Maßnahmen, denen die auf der Grundlage des Artikels 94 EG erlassenen Maßnahmen in diesem Zusammenhang gleichzustellen sind.

( vgl. Randnr. 15 )

3. Der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte wird zur Gänze von der Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte selbst festgelegt und ist aus deren Wortlaut, Zweck und Systematik abzuleiten. Der Umstand, dass diese Richtlinie bestimmte Ausnahmen vorsieht oder in manchen Punkten auf das nationale Recht verweist, bedeutet nicht, dass die Harmonisierung in den durch sie geregelten Punkten nicht vollständig ist. Folglich bezweckt die Richtlinie 85/374 für diese Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.

( vgl. Randnrn. 16, 19 und 24 )

4. Artikel 13 der Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, eine allgemeine Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte beizubehalten, die von der in der Richtlinie vorgesehenen Regelung abweicht.

Denn die Bezugnahme in dieser Vorschrift auf die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund vertraglicher oder außervertraglicher Haftung geltend machen kann, ist dahin auszulegen, dass die durch die Richtlinie eingeführte Regelung nicht die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung ausschließt, die wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhen. Auch die Bezugnahme in Artikel 13 auf die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, ist dahin zu verstehen, dass damit auf eine besondere Regelung abgestellt wird, die auf einen bestimmten Produktionssektor begrenzt ist.

( vgl. Randnrn. 21-23 )

5. Das Klagesystem des EG-Vertrags unterscheidet zwischen den in den Artikeln 226 EG und 227 EG vorgesehenen Klagen, die auf die Feststellung gerichtet sind, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, und den in den Artikeln 230 EG und 232 EG vorgesehenen Klagen, mit denen die Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane überprüft werden soll. Diese Klagemöglichkeiten verfolgen verschiedene Ziele und unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigt, nicht mit Erfolg zur Verteidigung gegenüber einer Vertragsverletzungsklage wegen Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen.

( vgl. Randnr. 28 )

6. Die vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgenommenen Abgrenzungen des Geltungsbereichs der Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte sind das Ergebnis einer komplexen Abwägung der verschiedenen Interessen. Wie aus der ersten und der neunten Begründungserwägung der Richtlinie hervorgeht, umfassen diese Interessen die Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs, die Erleichterung des Handels innerhalb des Gemeinsamen Marktes, den Verbraucherschutz und das Bemühen um eine geordnete Rechtspflege.

Die Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers bedeutet implizit, dass die durch fehlerhafte Produkte Geschädigten zur Vermeidung einer übermäßigen Anzahl an Rechtsstreitigkeiten eine Klage bei geringfügigen materiellen Schäden nicht auf die durch die Richtlinie aufgestellten Haftungsregeln, sondern nur auf die vertragliche oder außervertragliche Haftung des allgemeinen Rechts stützen können.

Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Selbstbeteiligung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie das Recht der Geschädigten auf Zugang zu den Gerichten beeinträchtigt.

Desgleichen stellt der Umstand, dass für die Hersteller fehlerhafter Produkte und für die durch diese Geschädigten verschiedene Haftungsregelungen gelten können, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar, da die Differenzierung nach Maßgabe von Natur und Höhe des erlittenen Schadens objektiv gerechtfertigt ist.

( vgl. Randnrn. 29-32 )

7. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen zwar die in der Klageschrift angeführten Rügen mit denen im Aufforderungsschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme übereinstimmen; dieses Erfordernis kann jedoch, wenn der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert worden ist, nicht so weit gehen, dass sie in jedem Fall völlig übereinstimmend formuliert sein müssen.

( vgl. Randnr. 44 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-52/00


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