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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum03 / 2002 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 03 / 2002



Insgesamt sind 58 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUGH – Beschluss, C-69/02 vom 22.03.2002

Rechtsgebiete:EGV, Verfahrensordnung, Brüsseler Übereinkommen, Protokoll vom 3. Juni 1971
Schlagworte:Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof - Nationale Gerichte, die den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen können - Luxemburgisches Tribunal de paix, das in erster Instanz entscheidet - Auschluss - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofes für die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen (Protokoll vom 3. Juni 1971, Artikel 2)
Volltext: EUGH - Beschluss, C-69/02



EUGH – Beschluss, C-24/02 vom 22.03.2002

Rechtsgebiete:EGV, Verfahrensordnung, Brüsseler Übereinkommen, Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung der Beitrittsübereinkommen, Verordnung (EG) Nr. 44/2001
Schlagworte:1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof - Nationale Gerichte, die den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen können - Französisches Tribunal de Commerce, das in erster Instanz entscheidet - Auschluss - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofes für die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen (Protokoll vom 3. Juni 1971, Artikel 2) 2. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen - Nationale Gerichte, die dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage vorlegen können - Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (Artikel 61 Buchstabe c EG und 68 Absatz 1 EG, Verordnung des Rates Nr. 44/2001)
Volltext: EUGH - Beschluss, C-24/02

EUGH – Beschluss, C-233/99 vom 21.03.2002

Schlagworte:Vorabentscheidungsverfahren - Rücknahme der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen durch das vorlegende Gericht - Streichung (Artikel 234 EG)
Volltext: EUGH - Beschluss, C-233/99

EUGH – Urteil, C-267/00 vom 21.03.2002

Rechtsgebiete:zweiter Gedankenstrich Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie
Schlagworte:Richtlinie 77/388 Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a zweiter Gedankenstrich Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Zusätzliche Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten aufgestellt werden können - Im Wesentlichen ehrenamtlich geleitete und verwaltete Einrichtungen - Begriff (Richtlinie des Rates 77/388, Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass die Bedingung, wonach die Leitung und Verwaltung einer Einrichtung im Wesentlichen ehrenamtlich erfolgen müssen, wobei diese die Vergünstigung der Befreiung den Einrichtungen vorbehalten soll, deren Ziel nicht die Erwirtschaftung von Gewinnen für ihre Mitglieder ist, nur die Mitglieder dieser Einrichtung, denen nach der Satzung die oberste Leitung der Einrichtung übertragen ist, und solche Personen betrifft, die, ohne nach der Satzung dazu bestimmt zu sein, die Einrichtung tatsächlich insoweit leiten, als sie in letzter Instanz Entscheidungen über die Politik der Einrichtung, insbesondere im Bereich der Finanzen treffen und übergeordnete Kontrollaufgaben wahrnehmen.

Weiter bezieht sich der Ausdruck im Wesentlichen ehrenamtlich" sowohl auf die Mitglieder, aus denen sich die mit Leitungs- und Verwaltungsaufgaben einer Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung betrauten Organe zusammensetzen, bzw. die Personen, die, ohne nach der Satzung dazu bestimmt zu sein, die Einrichtung tatsächlich leiten, als auch auf die Vergütung, die letztere von der Einrichtung erhalten.

( vgl. Randnrn. 17-18, 23, 26, 28, Tenor 1-2 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-267/00


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