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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum02 / 2002 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 02 / 2002



Insgesamt sind 27 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 25 bis 28:


EUGH – Urteil, C-28/00 vom 07.02.2002

Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Verordnung (EG) Nr. 118/97
Schlagworte:Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Altersversicherung - Zu berücksichtigende Zeiten - Nationale Rechtsvorschriften, die Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten für die Erziehung von Kindern im Inland vorsehen - Zusätzliche Voraussetzungen, die im Fall der Erziehung der Kinder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen Mitgliedstaat erfuellt sein müssen - Unzulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 8a, 48 und 52 [nach Änderung jetzt Artikel 18 EG, 39 EG und 43 EG], Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 94 Absatz 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung in Verbindung - je nach Fallgestaltung - mit den Artikeln 8a, 48 bzw. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG, 39 EG und 43 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Kindererziehungszeiten, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgelegt wurden, nur unter der zweifachen Voraussetzung als Ersatzzeiten für die Altersversicherung gelten,

- dass sie nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im erstgenannten Staat zurückgelegt wurden und

- dass der Antragsteller für die betreffenden Kinder Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft oder entsprechende Leistungen nach dem Recht des genannten Staates hat oder hatte,

während diese Zeiten, wenn sie im Inland zurückgelegt wurden, ohne zeitliche Begrenzung oder sonstige Voraussetzung als Ersatzzeiten für die Altersversicherung gelten.

( vgl. Randnr. 52 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-28/00



EUGH – Urteil, C-255/99 vom 05.02.2002

Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Verordnung (EG) Nr. 118/97, Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
Schlagworte:VO Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. f Ziff. i VO Nr. 1408/71 Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO Nr. 1408/71 Art. 73 VO Nr. 1408/71 Art. 74 1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Leistung in Form eines Vorschusses auf den Unterhalt minderjähriger Kinder - Einbeziehung (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Familienangehörige eines Arbeitnehmers - Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist - Einbeziehung (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i und 2 Absatz 1) 3. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Minderjähriges Kind, das zusammen mit einem Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt - Anderer Elternteil tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat - Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 73 und 74)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) ist eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71.

( vgl. Randnrn. 33, 54, Tenor 1 )

2. Eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, fällt als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung.

( vgl. Randnrn. 36-37, 54, Tenor 2 )

3. Zwar werden Familiensituationen nach einer Scheidung von der Verordnung Nr. 1408/71 nicht ausdrücklich erfasst, doch lässt es sich nicht rechtfertigen, derartige Situationen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

Die Artikel 73 und 74 der Verordnung Nr. 1408/71, durch die zugunsten der Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, die Gewährung der nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen sichergestellt und zugleich verhindert werden soll, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Arbeitnehmers in dem die Leistungen erbringenden Staat wohnen, wodurch die EG-Arbeitnehmer davon abgehalten werden könnten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, sind so auszulegen, dass ein minderjähriges Kind, das zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) hat.

Daher kann sich ein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers einschließlich eines minderjährigen Kindes unmittelbar auf die Artikel 73 und 74 der Verordnung Nr. 1408/71 stützen, um ohne Einschaltung des Arbeitnehmers einen Anspruch auf eine Familienleistung geltend zu machen, sofern der Tatbestand dieser Bestimmungen erfuellt ist.

( vgl. Randnrn. 39-40, 42, 52, 54, Tenor 3 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-255/99

EUGH – Urteil, C-277/99 vom 05.02.2002

Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) (Österreich)
Schlagworte:EG Art. 234 EG-Vertrag Art. 48 EG-Vertrag Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag Art. 51 VO Nr. 1408/71 Art. 6 VO Nr. 1408/71 Art. 7 1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen (Artikel 234 EG) 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Ersetzung der Abkommen der Mitgliedstaaten über soziale Sicherheit - Grenzen - Aufrechterhaltung eines bilateralen Abkommens über Arbeitslosenversicherung zugunsten eines Arbeitnehmers, der vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 und vor Anwendbarkeit des Vertrages in seinem Heimatstaat das Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat - Modalitäten (EG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 2 und 51 [nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG und 42 EG], Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 6 und 7) 3. Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Arbeitnehmer, die sich eine bestimmte Zeit in diesem Staat aufgehalten haben, hinsichtlich der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld eine Sonderstellung haben - Unvereinbarkeit (Artikel 48 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.

In Ausnahmefällen obliegt es jedoch dem Gerichtshof, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird. Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

( vgl. Randnrn. 18-19 )

2. Die vom Gerichtshof im Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt) aufgestellten Grundsätze, wonach die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, unangewendet bleiben können und auf den einem Mitgliedstaat angehörenden Arbeitnehmer weiterhin ein bilaterales Abkommen angewandt werden kann, an dessen Stelle diese Verordnung eigentlich getreten ist, gelten auch dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer von der Freizügigkeit noch vor Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem Wirksamwerden des Vertrages in seinem Heimatmitgliedstaat Gebrauch gemacht hat.

Die Situation des einem Mitgliedstaat angehörenden Arbeitnehmers ist, sofern die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, aufgrund deren er Anspruch auf das von ihm begehrte Arbeitslosengeld hat, vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 begonnen haben, für die gesamte Zeit, in der er von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, nach den Bestimmungen des bilateralen Abkommens zu beurteilen, wobei sämtliche von ihm zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind, ohne dass danach unterschieden wird, ob diese Zeiten vor oder nach dem Inkrafttreten des Vertrages und der Verordnung Nr. 1408/71 im Heimatmitgliedstaat des Arbeitnehmers liegen. Macht der Betreffende dagegen nach Erschöpfung aller seiner Rechte aus dem Abkommen erneut von der Freizügigkeit Gebrauch und legt neue Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zurück, die ausschließlich nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 liegen, so bestimmt sich seine neue Situation nach dieser Verordnung.

( vgl. Randnrn. 28, 35, Tenor 1-2 )

3. Ein nationales Recht darf gegenüber dem Gemeinschaftsrecht günstigere Vorschriften vorsehen, sofern diese die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wahren. Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach Arbeitnehmer, die sich vor ihrer letzten Beschäftigung im Ausland mindestens 15 Jahre in diesem Mitgliedstaat aufgehalten haben, hinsichtlich der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld eine Sonderstellung haben.

( vgl. Randnr. 39, Tenor 3 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-277/99


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