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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum02 / 2002 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 02 / 2002



Insgesamt sind 27 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUGH – Urteil, C-140/01 vom 27.02.2002

Rechtsgebiete:Richtlinie 98/18/EG vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe, Königliche Verordnung vom 9. Dezember 1998 (Belgien)
Schlagworte:1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist (Artikel 226 EG) 2. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Nicht gegeben (Artikel 226 EG)
Volltext: EUGH - Urteil, C-140/01



EUGH – Urteil, C-302/00 vom 27.02.2002

Rechtsgebiete:Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 1999/81/EG des Rates vom 29. Juli 1999 geänderten Fassung, Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten, EGV, Gesetz Nr. 97-1269 vom 30. Dezember 1997 über das Finanzgesetz 1998 (Frankreich)
Schlagworte:1. Steuerrecht - Harmonisierung - Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer - Richtlinie 95/59 - Bestimmung der Kleinverkaufshöchstpreise für Tabakwaren durch die staatlichen Stellen - Mindestreferenzpreis für alle unter einer Marke verkauften Zigaretten - Unzulässigkeit (Richtlinie 95/59 des Rates in ihrer durch die Richtlinie 1999/81 geänderten Fassung, Artikel 9 Absatz 1) 2. Steuerrecht - Harmonisierung - Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer - Richtlinien 92/79 und 95/59 - Unterschiedliche Besteuerung dunkler und heller Zigaretten - Unzulässigkeit (Richtlinie 92/79 des Rates, Artikel 2, und Richtlinie 95/59 des Rates in ihrer durch die Richtlinie 1999/81 geänderten Fassung, Artikel 8 Absatz 2 und 16 Absatz 5) 3. Steuerrecht - Inländische Abgaben - Verbot der Ungleichbehandlung gleichartiger eingeführter und inländischer Waren - Unterschiedliche Besteuerung dunkler und heller Zigaretten - Unzulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 95 [nach Änderung jetzt Artikel 90 EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Mitgliedstaat, der ein System aufrechterhält, das für alle unter derselben Marke verkauften Zigaretten einen Mindestreferenzpreis vorschreibt, verstößt selbst dann, wenn dieser Mindestpreis nicht unmittelbar, sondern mittelbar über den für eine andere Ware dieser Marke geltenden Preis festgelegt wird, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/59 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in ihrer durch die Richtlinie 1999/81 geänderten Fassung, wonach die Hersteller und die Einführer die Kleinverkaufshöchstpreise frei bestimmen. Die Festsetzung eines Kleinverkaufsmindestpreises durch staatliche Stellen beschränkt unweigerlich die Freiheit der Hersteller und Einführer, ihren Kleinverkaufshöchstpreis festzusetzen, da dieser jedenfalls nicht unter dem vorgeschriebenen Mindestpreis liegen kann.

( vgl. Randnrn. 14-17, 35 und Tenor )

2. Ein Mitgliedstaat, der ein System aufrechterhält, das eine unterschiedliche Besteuerung dunkler und heller Zigaretten vorsieht, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 8 Absatz 2 und 16 Absatz 5 der Richtlinie 95/59 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in ihrer durch die Richtlinie 1999/81 geänderten Fassung und aus Artikel 2 der Richtlinie 92/79 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten, die die Anwendung einer einzigen pauschalen und für alle Zigaretten gleichen Mindestverbrauchsteuer vorsehen.

( vgl. Randnrn. 20, 34-35 und Tenor )

3. Ein Mitgliedstaat, der ein System aufrechterhält, das zum Nachteil heller Zigaretten eine unterschiedliche Besteuerung für praktisch ausschließlich in diesem Mitgliedstaat hergestellte dunkle und überwiegend eingeführte helle Zigaretten vorsieht, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG).

( vgl. Randnrn. 29, 34-35 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-302/00

EUGH – Urteil, C-37/00 vom 27.02.2002

Rechtsgebiete:Brüsseler Übereinkommen
Schlagworte:1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand des Erfuellungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - In dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats" verrichtete Arbeit - Begriff - Auf dem an einen Vertragsstaat angrenzenden Festlandsockel verrichtete Arbeit - Einbeziehung (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 1, in der Fassung der Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982 und 1989) 2. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand des Erfuellungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet - Bestimmung im Fall der Verrichtung der Arbeit in mehreren Vertragsstaaten - Kriterien (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 1, in der Fassung der Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982 und 1989)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine von einem Arbeitnehmer auf festen oder schwimmenden Einrichtungen auf oder über dem an einen Vertragsstaat angrenzenden Festlandsockel im Rahmen der Erforschung und/oder Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer verrichtete Arbeit ist für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik als eine im Hoheitsgebiet dieses Staates verrichtete Arbeit anzusehen.

( vgl. Randnr. 36, Tenor 1 )

2. Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik ist dahin auszulegen, dass, wenn der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten erfuellt, der Ort, an dem er im Sinne dieser Bestimmung gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfuellt.

Bei einem Arbeitsvertrag, zu dessen Erfuellung der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber dieselben Tätigkeiten in mehr als einem Vertragsstaat ausübt, ist grundsätzlich die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene im Sinne der genannten Vorschrift gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, zu berücksichtigen. Mangels anderer Kriterien ist dies der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat. Anders verhielte es sich nur, wenn angesichts der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Gegenstand des Rechtsstreits engere Verknüpfungen mit einem anderen Arbeitsort aufwiese; in einem solchen Fall wäre dieser Ort für die Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens maßgeblich.

Erlauben es die vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien dem nationalen Gericht nicht, den gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens zu bestimmen, so kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wahlweise vor dem Gericht des Ortes der Niederlassung, die ihn eingestellt hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, verklagen.

Das im Verfahren anwendbare innerstaatliche Recht ist ohne jede Relevanz für die Auslegung des Begriffes des Ortes, an dem der Arbeitnehmer im Sinne der genannten Bestimmung gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

( vgl. Randnrn. 58, 62, Tenor 2-3 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-37/00

EUGH – Urteil, C-46/01 vom 27.02.2002

Rechtsgebiete:Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)
Schlagworte:Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung mit der angeblich fehlenden Bestimmtheit der Gemeinschaftsregelung - Nicht gegeben (Art. 226 EG)
Volltext: EUGH - Urteil, C-46/01


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