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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum01 / 2002 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 01 / 2002



Insgesamt sind 32 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 29 bis 32:


EUGH – Urteil, C-248/99 P vom 08.01.2002

Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs, Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurt, Richtlinie 87/22/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der einzelstaatlichen Maßnahmen betreffend das Inverkehrbringen technologisch hochwertiger Arzneimittel, insbesondere aus der Biotechnologie, Entscheidung 90/218/EWG des Rates vom 25. April 1990 über die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/936/EG des Rates vom 20. Dezember 1994
Schlagworte:1. Verfahren - Streithilfe - Antrag, der auf die Unterstützung der Anträge einer Partei gerichtet ist, jedoch andere Argumente enthält (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 4) 2. Rechtsmittel-Gründe - Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers - Unzulässigkeit (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c) 3. Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Hoechstmengen von Tierarzneimittelrückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs - Verfahren der Festsetzung - Verordnung Nr. 2377/90 - Ablehnung des Antrags auf Aufnahme eines rekombinierten Rindersomatotropins in das Verzeichnis der Stoffe, für deren Rückstände keine Hoechstmengen gelten - Berücksichtigung eines Vertriebsverbots für diesen Stoff - Zulässigkeit (Verordnung Nr. 2377/90 des Rates, Artikel 6 Absatz 1, Richtlinie 81/851 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, Richtlinien 87/22 und 90/676 des Rates) 4. Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Hoechstmengen von Tierarzneimittelrückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs - Verfahren der Festsetzung - Verordnung Nr. 2377/90 - Befugnisse der Kommission (Verordnung Nr. 2377/90 des Rates, Artikel 6)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 37 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes, der nach ihrem Artikel 46 auch für das Gericht gilt, verwehrt es einem Streithelfer nicht, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, solange er damit die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt.

( vgl. Randnr. 56 )

2. Aus den Artikeln 225 EG, 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss.

Dieser Anforderung wird ein Rechtsmittel nicht gerecht, mit dem nicht erläutert wird, welche aus einem anderen Urteil übernommenen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils rechtlich fehlerhaft seien, und mit dem auch keinerlei Hinweis dazu gegeben wird, wie sich die mit dem Rechtsmittel angeführten neuen Gesichtspunkte im Geringsten auf diese Entscheidungsgründe hätten auswirken können.

( vgl. Randnrn. 68-69 )

3. In dem mit der Verordnung Nr. 2377/90 geschaffenen Gemeinschaftsverfahren für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs hat die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung auf Aufnahme eines rekombinierten Rindersomatotropins (BST) in das - in Anhang II der Verordnung enthaltene - Verzeichnis der Stoffe, für die keine Rückstandshöchstmengen gelten, zu Recht mit Rücksicht darauf abgelehnt, dass nach der Entscheidung 90/218 in der Fassung der Entscheidung 94/936 die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder für die Verabreichung dieses BST an Milchkühe untersagt war, denn diese Entscheidung wirkte sich dahin aus, dass die in Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung festgelegte Voraussetzung hinsichtlich des Inverkehrbringens des Erzeugnisses nicht erfuellt war.

Aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 81/851 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel in der Fassung der Richtlinie 90/676, aus der Richtlinie 87/22 zur Angleichung der einzelstaatlichen Maßnahmen betreffend das Inverkehrbringen technologisch hochwertiger Arzneimittel, insbesondere aus der Biotechnologie, und aus Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2377/90 geht nämlich hervor, dass die Verfahren zur Festsetzung von Rückstandshöchstmengen und zur Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen ihrem Wesen nach in der Weise miteinander verknüpft sind, dass eine solche Genehmigung für ein Tierarzneimittel, das zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tieren verabreicht werden soll, nur erteilt wird, wenn eine Rückstandshöchstmenge festgesetzt wurde, dass aber auch eine Rückstandshöchstmenge für einen neuen pharmakologisch wirksamen Stoff nur festgesetzt wird, wenn dieser Stoff in den Verkehr gebracht werden soll. Es liegt überdies auf der Hand, dass die Kommission bei der Anwendung einer Verordnung auch andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften berücksichtigen darf. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2377/90 das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als eine Voraussetzung dafür benennt, dass die Festsetzung einer Rückstandshöchstmenge erwirkt werden kann.

( vgl. Randnrn. 80, 82-84 )

4. Ist in dem Gemeinschaftsverfahren gemäß der Verordnung Nr. 2377/90 für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs eine der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Festsetzung einer Rückstandshöchstmenge nicht erfuellt, so ist die Kommission berechtigt, die Prüfung des Antrags zu verschieben oder ihn sogar abzulehnen.

Im Licht des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und ihrer Sorgfaltspflicht darf die Kommission eine solche Entscheidung treffen, wenn zuvor alle widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen worden sind, nämlich zum einen das Interesse des Gemeinschaftsorgans daran, nicht ein äußerst aufwendiges Entscheidungsverfahren unter Beteiligung des Reglungsausschusses fortführen zu müssen, wenn die Genehmigung für das Inverkehrbringen noch nicht und auch in naher Zukunft nicht erteilt werden kann, und zum anderen das berechtigte Interesse eines Unternehmens daran, dass seine Vertriebspläne angesichts einer bevorstehenden Aufhebung eines Moratoriums für das Inverkehrbringen des in Frage stehenden Erzeugnisses keine Verzögerung erleiden.

( vgl. Randnrn. 91-92 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-248/99 P



EUGH – Urteil, C-507/99 vom 08.01.2002

Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EG) Nr. 717/96, Verordnung (EWG) Nr. 805/68, Richtlinie 90/425/EWG
Schlagworte:Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs - Richtlinien 89/662 und 90/425 - Zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie zu treffende Dringlichkeitsmaßnahmen - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - Entscheidung über die Tötung britischer Kälber - Festlegung des Zeitpunkts der Tötung (Richtlinie 90/425 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die für die gemeinsame Agrarpolitik auf dem Rindfleischsektor geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Informationen über einen möglichen Zusammenhang zwischen der spongiformen Rinderenzephalopathie und der beim Menschen auftretenden Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und über die durch die spongiforme Rinderenzephalopathie hervorgerufene Krise im Vereinigten Königreich nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt in der Fassung der Richtlinie 92/118 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662 und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425 unterliegen, befugt waren,

- die Tötung von in ihrem Gebiet befindlichen Kälbern aus dem Vereinigten Königreich anzuordnen und

- den Zeitpunkt dieser Tötung zu bestimmen.

( vgl. Randnr. 47 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-507/99

EUGH – Urteil, C-409/99 vom 08.01.2002

Rechtsgebiete:EGV, Sechste Richtlinie 77/388/EWG, Richtlinie 67/227/EWG, UStG 1994 (Österreich)
Schlagworte:Richtlinie 77/388 Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 Richtlinie 77/388 Art. 17 Abs. 7 Richtlinie 77/388 Art. 17 Abs. 7 Satz 1 1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Ausschlüsse vom Recht auf Vorsteuerabzug - Befugnis der Mitgliedstaaten zur Beibehaltung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Ausschlüsse - Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach diesem Zeitpunkt, nachdem dieses Recht nach einer Verwaltungspraxis eröffnet worden war - Unzulässigkeit (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2) 2. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Ausschlüsse vom Recht auf Vorsteuerabzug - Befugnis der Mitgliedstaaten, bestimmte Ausschlüsse aus Konjunkturgründen vorzusehen - Voraussetzungen für die Ausübung (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 17 Absatz 7 Satz 1)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Einem Mitgliedstaat ist es nach Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, wonach bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften, die festlegen, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist, die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten können, die in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, verwehrt, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie für diese Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn auch nur nach ständiger Praxis der Verwaltungsbehörden dieses Staates, gewährt wurde. In dieser Hinsicht umfasst der Begriff innerstaatliche Rechtsvorschriften" im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 nicht nur Rechtsetzungsakte im eigentlichen Sinne, sondern auch die Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken der Behörden des betroffenen Mitgliedsaats.

( Randnrn. 49, 51, Tenor 1 )

2. Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer, wonach jeder Mitgliedstaat vorbehaltlich der in Artikel 29 der Richtlinie vorgesehenen Konsultation des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer aus Konjunkturgründen die Investitionsgüter oder bestimmte Investitionsgüter oder andere Gegenstände von der Vorsteuerabzugsregelung teilweise oder ganz ausschließen kann, ist so auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht ermächtigt, ohne vorherige Konsultation des erwähnten Ausschusses Gegenstände vom Vorsteuerabzug auszuschließen, da diese Verfahrensverpflichtung eine Vorbedingung für den Erlass jeder auf Artikel 17 Absatz 7 beruhenden Maßnahme ist. Diese Bestimmung ermächtigt einen Mitgliedstaat auch nicht, zum Ausschluss von Gegenständen vom Vorsteuerabzug Maßnahmen zu erlassen, die keine Angaben zu ihrer zeitlichen Begrenzung enthalten und/oder zu einem Paket von Strukturanpassungsmaßnahmen gehören, mit denen bezweckt ist, das Haushaltsdefizit zu verringern und eine Rückzahlung der Staatsschulden zu ermöglichen.

( Randnrn. 62-63, 69, Tenor 2 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-409/99

EUGH – Urteil, C-428/99 vom 08.01.2002

Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EG) Nr. 717/96, Verordnung (EG) Nr. 841/96, Verordnung (EWG) Nr. 805/68, Richtlinie 90/425/EWG
Schlagworte:1. Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs - Richtlinien 89/662 und 90/425 - Zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie zu treffende Dringlichkeitsmaßnahmen - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - Entschädigung der Tierhalter nach der Tötung britischer Kälber, die im Rahmen der durch die spongiforme Rinderenzephalopathie hervorgerufenen Krise angeordnet wurde - Festsetzung der Entschädigung der Tierhalter gemäß der nationalen Regelung - Grenzen (Richtlinie 90/425 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) 2. Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs - Richtlinien 89/662 und 90/425 - Zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie zu treffende Dringlichkeitsmaßnahmen - Nationale Maßnahme zur Entschädigung der Tierhalter, die lediglich eine Maßnahme ergänzt, mit der die Tötung von britischen Kälbern angeordnet wird - Nichtanwendung der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG], Verordnung Nr. 805/68, Artikel 24, Richtlinie 90/425, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die für die gemeinsame Agrarpolitik auf dem Rindfleischsektor geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Informationen über einen möglichen Zusammenhang zwischen der spongiformen Rinderenzephalopathie und der beim Menschen auftretenden Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und über die durch die spongiforme Rinderenzephalopathie hervorgerufene Krise im Vereinigten Königreich nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt in der Fassung der Richtlinie 92/118 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662 und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425 unterliegen, befugt waren,

- die Tötung von in ihrem Gebiet befindlichen Kälbern aus dem Vereinigten Königreich anzuordnen und,

- da möglicherweise triftige Gründe für die Annahme vorlagen, dass die Tierhalter ohne eine billige Entschädigung die Herkunft der in ihrem Besitz befindlichen Tiere verschleiern könnten, um ihre Tötung und die damit verbundene finanzielle Einbuße zu umgehen, zur Ergänzung der Maßnahme, mit der die Tötung der Tiere angeordnet wird, eine Maßnahme zur Entschädigung zu erlassen.

Auch wenn ein Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 befugt war, Maßnahmen zur Entschädigung zu erlassen, verbot es das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Verordnung Nr. 717/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rind- und Kalbfleischmarkt in Belgien, Frankreich und den Niederlanden in der Fassung der Verordnung Nr. 841/96 ab dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung, die Entschädigung der Tierhalter gemäß der nationalen Regelung festzusetzen.

( vgl. Randnrn. 40-41, 49, 57, Tenor 1-2 )

2. Zwar begünstigt eine nationale Maßnahme zur Entschädigung der Tierhalter, die aus Staatsmitteln gewährt wird, die entschädigten Unternehmen, indem sie diese vor einem Verlust bewahrt, der sonst unabwendbar wäre, und verfälscht damit den Wettbewerb; gleichwohl kann sie weder unter das in Artikel 24 der Verordnung Nr. 805/68 enthaltene grundsätzliche Verbot staatlicher Beihilfen auf dem Rindfleischsektor noch unter die damit zusammenhängende Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) fallen, da sie lediglich eine im Rahmen der durch die spongiforme Rinderenzephalopathie hervorgerufenen Krise nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt erlassene Maßnahme ergänzt, mit der die Tötung von Tieren angeordnet wird.

( vgl. Randnrn. 43-44 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-428/99


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