JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 01 / 2002
Insgesamt sind 32 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen |
| Schlagworte: | 1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) 2. Umwelt - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43 - Strenger Schutz für die in Anhang IV Buchstabe a genannten Tierarten - Zur Einführung eines strengen Schutzsystems notwendige Maßnahmen (Richtlinie 92/43 des Rates, Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d sowie Anhang IV Buchstabe a) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-103/00 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen, Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen |
| Schlagworte: | 1. Verfahren - Streithilfe - Vom Beklagten nicht erhobene Einrede der Unzulässigkeit - Unzulässigkeit (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 4, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 93 § 4) 2. Nichtigkeitsklage - Gründe - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Fehlende Feststellung eines Rechtsakts (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG], Geschäftsordnung der Kommission, Artikel 16 Absatz 1) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Nach Artikel 37 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Der Streithelfer muss zudem nach Artikel 93 § 4 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet. Daraus folgt, dass ein Streithelfer nicht zur Erhebung einer Einrede der Unzulässigkeit befugt ist und dass der Gerichtshof über diese Einrede nicht zu entscheiden braucht, wenn der Beklagte, zu dessen Unterstützung der Streithelfer zugelassen worden ist, keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat. ( vgl. Randnrn. 27-29 ) 2. Der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wird schon durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfuellt, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat. Außerdem ist unerlässlich, dass die Feststellung des Rechtsakts seiner Zustellung vorausgeht, da andernfalls stets die Gefahr bestuende, dass der zugestellte Text nicht dem von der Kommission angenommenen entspricht. ( vgl. Randnr. 47 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-107/99 | |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 2081/92 |
| Schlagworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Regelung über die Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben" - Klage eines Herstellers, der Erzeugnisse unter einer Bezeichnung vertreibt, die Gegenstand einer Eintragung ist, und der gegen diese Eintragung bei der nationalen Behörde Einspruch eingelegt hat - Unzulässigkeit (Artikel 230 Absatz 4 EG, Verordnung Nr. 1338/2000 der Kommission) 2. Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnung Nr. 2081/92 - Einspruchsverfahren gegen den Eintragungsantrag - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Fehlen eines Verstoßes (Verordnung Nr. 2081 des Rates) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine natürliche oder juristische Person kann nur dann von einer Bestimmung, die aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter hat, individuell betroffen sein, wenn diese Bestimmung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt. Im vorliegenden Fall betrifft die Verordnung Nr. 1338/2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß Verordnung Nr. 2081/92 die Rechtsmittelführerin nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmerin, die Stopfenten in dem betreffenden geografischen Gebiet hält, das in der dem Eintragungsantrag beigefügten Spezifikation angegeben ist, und die die Erzeugnisse aus dieser Haltung vermarktet. Es handelt sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die jederzeit von jedem beliebigen Betrieb ausgeübt werden kann. Der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1338/2000 in einer Lage befand, die es erforderlich machte, dass sie Anpassungen ihrer Produktionsstruktur vornimmt, um die genannten Bedingungen zu erfuellen, reicht nicht dafür aus, dass sie in gleichartiger Weise wie ein Adressat einer Entscheidung individuell betroffen ist. Zum einen wäre die Rechtsmittelführerin, auch wenn man annimmt, dass die Kommission bei Erlass der Verordnung Nr. 1338/2000 gemäß einer besonderen Bestimmung der Verordnung Nr. 2081/92 die Folgen der beabsichtigten Handlung für die Situation bestimmter Einzelpersonen, darunter auch die Rechtsmittelführerin, hätte berücksichtigen müssen, keineswegs von der Verpflichtung entbunden gewesen, nachzuweisen, dass sie durch die Verordnung Nr. 1338/2000 aufgrund einer tatsächlichen Situation beeinträchtigt ist, die sie aus dem Kreis aller anderen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt. Zum anderen ist die Schaffung einer Produktionsstruktur, die mit den Hoechstgrenzen für die Erzeugung von Enten vereinbar ist, die in der dem Eintragungsantrag beigefügten Spezifikation vorgesehen sind, auch für jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer geboten, der aus Enten hergestellte Erzeugnisse unter der Verwendung der geschützten geografischen Angabe canard à foie gras du Sud-Ouest" vermarkten möchte. ( vgl. Randnrn. 33-37 ) 2. Das durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschaffene Einspruchsverfahren ist nicht dazu bestimmt ist, Differenzen zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Eintragung einer Bezeichnung beantragt hat, und einer natürlichen oder juristischen Person beizulegen, die in diesem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat. Diese Auslegung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2081/92 verstößt nicht gegen den Anspruch jeder Person auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wie ihn das Gemeinschaftsrecht als allgemeinen Grundsatz garantiert, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist. In Übereinstimmung mit diesem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist es Sache der nationalen Gerichte, über die Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Eintragung einer Bezeichnung, den die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats bei der Kommission stellt, zu entscheiden, wobei sie dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Entscheidungen anzuwenden haben, die von der betreffenden nationalen Behörde erlassen werden und Rechte verletzen können, die Dritte aus dem Gemeinschaftsrecht ableiten; eine entsprechende Klage ist folglich als zulässig anzusehen, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen. ( vgl. Randnrn. 45-47 ) |
| Volltext: EUGH - Beschluss, C-151/01 P | |
| Rechtsgebiete: | erster Gedankenstrich Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Polen |
| Schlagworte: | 1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Polen (Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Polen, Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich) 2. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Polen - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Arbeitsbedingungen - Befreiung von der Verpflichtung, den Abschluss befristeter Arbeitsverträge durch einen sachlichen Grund zu rechtfertigen, allein im Hinblick auf Fremdsprachenlektoren - Unzulässigkeit (Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Polen, Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich) 3. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Polen - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens - Zeitliche Geltung (Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Polen, Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziations-Abkommens Gemeinschaften-Polen, der es den Mitgliedstaaten klar, eindeutig und unbedingt verbietet, polnische Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber den eigenen Staatsangehörigen zu benachteiligen, hat unmittelbare Wirkung. Dieses Gleichbehandlungsgebot begründet eine ganz bestimmte Ergebnispflicht und ist seinem Wesen nach geeignet, vom Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, diskriminierende Vorschriften des Rechts eines Mitgliedstaats unangewendet zu lassen, ohne dass es insoweit des Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedürfte. ( vgl. Randnrn. 21, 22, 30, 45, Tenor 1 ) 2. Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziations-Abkommens Gemeinschaften-Polen, der es den Mitgliedstaaten verbietet, polnische Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber den eigenen Staatsangehörigen zu benachteiligen, steht der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift auf polnische Staatsangehörige entgegen, nach der die Stellen von Fremdsprachenlektoren mittels befristeter Arbeitsverträge besetzt werden können, während der Abschluss derartiger Verträge mit sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss. ( vgl. Randnr. 45, Tenor 1 ) 3. Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziations-Abkommens Gemeinschaften-Polen, der es den Mitgliedstaaten verbietet, polnische Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber den eigenen Staatsangehörigen zu benachteiligen, gilt ab Inkrafttreten dieses Abkommens für einen befristeten Arbeitsvertrag, der vor dem Inkrafttreten des Abkommens geschlossen wurde, wenn das vereinbarte Fristende nach dem Inkrafttreten des Abkommens liegt. ( vgl. Randnr. 57, Tenor 2 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-162/00 | |