JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 12 / 2001
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| Rechtsgebiete: | Beschluss 93/731/EWG |
| Schlagworte: | 1. Rat - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Ratsdokumenten - Beschluss 93/731 - Zielsetzung - Grundsatz des möglichst umfassenden Zugangs - Enge Auslegung der Ausnahmen vom Grundsatz des Zugangs (Beschluss des Rates 93/731) 2. Rat - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Ratsdokumenten - Beschluss 93/731 - Ausnahmen vom Grundsatz des Zugangs zu Dokumenten - Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument ohne vorherige Prüfung eines teilweisen Zugangs zu den nicht von den Ausnahmen gedeckten Informationen - Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Beschluss des Rates 93/731, Artikel 4 Absatz 1) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Außer der Gewährleistung des reibungslosen Arbeitens der Dienststellen des Rates im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegt der Zweck des Beschlusses 93/731 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten darin, der Öffentlichkeit einen möglichst umfassenden Zugang zu Ratsdokumenten zu eröffnen, so dass jede Ausnahme von diesem Recht eng ausgelegt und angewandt werden muss. ( vgl. Randnr. 25 ) 2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass Ausnahmen nicht über das zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessene und erforderliche Maß hinausgehen. Gibt es keinen Rechtfertigungsgrund dafür, dass ein Organ die Informationen in einem Dokument, die nicht unter die Ausnahmen in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 93/731 fallen, geheim hält, so stuende die Ablehnung eines teilweisen Zugangs offenkundig außer Verhältnis zu dem Zweck, die Vertraulichkeit der von einer dieser Ausnahmen gedeckten Informationen zu gewährleisten. Das vom Rat mit der Verweigerung des Zugangs zu dem streitigen Bericht verfolgte Ziel könnte auch dadurch erreicht werden, dass der Rat nach einer Prüfung nur diejenigen Teile dieses Berichts unkenntlich machte, die die internationalen Beziehungen beeinträchtigen können. ( vgl. Randnrn. 28-29 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-353/99 P | |
| Rechtsgebiete: | EG |
| Schlagworte: | 1. Völkerrechtliche Verträge - Abschluss - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes - Gegenstand - Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten - Wahl der Rechtsgrundlage des Aktes über den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages (Artikel 300 Absatz 6 EG) 2. Völkerrechtliche Verträge - Abschluss - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes - Keine Klage gegen den Akt, der zur Unterzeichnung eines geplanten Abkommens ermächtigt - Keine Auswirkung auf die Zulässigkeit eines Antrags auf Erstellung eines Gutachtens zum Akt über den Abschluss des Vertrages (Artikel 300 Absatz 6 EG) 3. Völkerrechtliche Verträge - Abschluss - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes - Gegenstand - Behebung der Schwierigkeiten, die mit der Umsetzung eines geplanten Abkommens verbunden sind - Ausschluss 4. Völkerrechtliche Verträge - Abkommen, das teils in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, teils in diejenige der Mitgliedstaaten fällt - Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit bei der Aushandlung, dem Abschluss und der Durchführung 5. Handlungen der Organe - Wahl der Rechtsgrundlage - Kriterien - Gemeinschaftsrechtsakt, der zwei Zielsetzungen verfolgt oder zwei Komponenten hat - Bezugnahme auf die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente 6. Völkerrechtliche Verträge - Abschluss - Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit - Hauptsächlich die Umweltpolitik betreffendes Instrument - Rechtsgrundlage - Artikel 175 Absatz 1 EG - Gemischte Zuständigkeit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten (Artikel 174 Absatz 4 EG und 175 EG) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein Gutachten des Gerichtshofes gemäß Artikel 300 Absatz 6 EG kann namentlich zu Fragen eingeholt werden, die die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten für den Abschluss eines bestimmten Abkommens mit Drittländern betreffen. Die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage hat verfassungsrechtliche Bedeutung. Da die Gemeinschaft nur über begrenzte Ermächtigungen verfügt, muss sie einen völkerrechtlichen Vertrag mit einer Bestimmung des EG-Vertrags verknüpfen, die sie ermächtigt, einen derartigen Rechtsakt zu genehmigen. Die Heranziehung einer falschen Rechtsgrundlage kann daher zur Ungültigkeit des Abschlussaktes selbst und damit der Zustimmung der Gemeinschaft führen, durch das von ihr geschlossene Abkommen gebunden zu sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertrag der Gemeinschaft keine ausreichende Zuständigkeit zur Ratifizierung des gesamten Abkommens verleiht, so dass die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten für den Abschluss des geplanten Abkommens mit Drittländern zu prüfen ist, oder wenn die für diesen Abschlussakt geeignete Rechtsgrundlage ein anderes als das von den Gemeinschaftsorganen tatsächlich angewandte Rechtsetzungsverfahren vorsieht. Wäre der Akt über den Abschluss des Abkommens wegen einer falschen Rechtsgrundlage unwirksam, so könnte dies nämlich sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch in der Völkerrechtsordnung zu Verwicklungen führen, die durch das in Artikel 300 Absatz 6 EG vorgesehene außergewöhnliche Verfahren einer vorherigen Anrufung des Gerichtshofes gerade verhindert werden sollen. (vgl. Randnrn. 3, 5-6) 2. Der Akt, der zur Unterzeichnung eines völkerrechtlichen Vertrages ermächtigt, und der Akt, mit dem dessen Abschluss verkündet wird, sind zwei verschiedene Rechtsakte, die für die Betroffenen ganz unterschiedliche Verpflichtungen begründen, wobei der zweite Akt keineswegs die Bestätigung des ersten darstellt. Unter diesen Umständen steht die Tatsache, dass keine Klage auf Nichtigerklärung des erstgenannten Aktes erhoben wurde, der Erhebung einer solchen Klage gegen den Akt über den Abschluss des geplanten Abkommens nicht entgegen und führt auch nicht zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Erstellung eines Gutachtens über die Vereinbarkeit dieses Aktes mit dem EG-Vertrag. Im Übrigen kann der Umstand, dass bestimmte Fragen im Rahmen anderer Verfahrensarten, insbesondere im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, behandelt werden können, nicht geltend gemacht werden, um die Möglichkeit auszuschließen, den Gerichtshof vorab nach Artikel 300 Absatz 6 EG zu befassen. (vgl. Randnrn. 11-12) 3. Das Verfahren des Artikels 300 Absatz 6 EG dient nicht dazu, die Schwierigkeiten zu beheben, die mit der Umsetzung eines geplanten Abkommens verbunden sind, bezüglich dessen die Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt sind. (vgl. Randnr. 17) 4. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen ist sowohl bei der Aushandlung und dem Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages wie bei der Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen sicherzustellen, wenn sein Gegenstand teils in die Zuständigkeit der Gemeinschaft und teils in die der Mitgliedstaaten fällt. Diese Pflicht zur Zusammenarbeit ergibt sich aus der Notwendigkeit einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Gemeinschaft. (vgl. Randnr. 18) 5. Im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Gemeinschaft darf die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts - einschließlich des Rechtsakts, der im Hinblick auf den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages erlassen wird - nicht allein auf der Überzeugung seines Verfassers beruhen, sondern muss sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen. Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts. Ergibt die Prüfung eines gemeinschaftlichen Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen verfolgt oder zwei Komponenten hat, und lässt sich eine davon als wesentliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur von untergeordneter Bedeutung ist, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert. Ist dargetan, dass mit dem Rechtsakt gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt werden, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass das eine im Verhältnis zum anderen zweitrangig ist und mittelbaren Charakter hat, so kann ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden. (vgl. Randnrn. 22-23) 6. Selbst wenn die durch das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit geschaffenen Kontrollverfahren in den meisten Fällen oder zumindest, gemessen am Handelswert, überwiegend auf den Handelsverkehr mit lebenden veränderten Organismen angewandt werden sollten, ändert dies nichts daran, dass dieses Protokoll nach seinem Zusammenhang, seiner Zielsetzung und seinem Inhalt ein im Wesentlichen zur Ausschaltung biotechnologischer Risiken und nicht zur Förderung, Erleichterung oder Regelung des Handelsverkehrs bestimmtes Instrument ist. Der Umstand, dass mit zahlreichen völkerrechtlichen Handelsabkommen mehrere Ziele verfolgt werden, und die weite Auslegung des Begriffes der gemeinsamen Handelspolitik in der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind nicht geeignet, die Feststellung in Frage zu stellen, dass das Protokoll ein hauptsächlich die Umweltpolitik betreffendes Instrument ist, selbst wenn die Sicherheitsmaßnahmen den Handel mit lebenden veränderten Organismen beeinträchtigen können. Daraus folgt, dass der Abschluss des Protokolls im Namen der Gemeinschaft auf eine einheitliche Rechtsgrundlage gestützt werden muss, die sich speziell auf die Umweltpolitik bezieht. Da sich das Protokoll von Cartagena nicht auf die Festlegung von.Einzelheiten der Zusammenarbeit" im Bereich des Umweltschutzes beschränkt, sondern u. a. genaue Regeln für die Kontrollverfahren im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung, der Risikobeurteilung und -bewältigung sowie von Handhabung, Transport, Verpackung und Identifizierung der lebenden veränderten Organismen aufstellt, ist Artikel 175 Absatz 1 EG die geeignete Rechtsgrundlage für den Abschluss dieses Protokolls im Namen der Gemeinschaft. Da die auf Gemeinschaftsebene im Geltungsbereich des Protokolls durchgeführte Harmonisierung diesen Bereich zudem nur ganz partiell abdeckt, ist die Zuständigkeit für den Abschluss des Protokolls zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geteilt. (vgl. Randnrn. 37, 40, 42-44, 46-47) |
| Volltext: EUGH - Gutachten, C-2/00 | |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 590/1999/EWG |
| Schlagworte: | 1. Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnung Nr. 2081/92 - Vereinfachtes Verfahren - Eintragung von gesetzlich geschützten oder durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen - Verpflichtung des Mitgliedstaats, innerhalb der Sechsmonatsfrist die endgültige Fassung der Spezifikation und der übrigen relevanten Unterlagen zu übermitteln - Fehlen (Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Artikel 17) 2. Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnung Nr. 2081/92 - Vereinfachtes Verfahren - Eintragung von gesetzlich geschützten oder durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen - Voraussetzungen - Im Mitgliedstaat unumstrittener Eintragungsantrag - Ausschluss (Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Artikel 17) 3. Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnung Nr. 2081/92 - Einspruch gegen die Eintragung durch einen Mitgliedstaat - Zweck (Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Artikel 7) 4. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz - Pflichten der nationalen Gerichte - Prüfung, ungeachtet möglicher ihr entgegenstehender nationaler Verfahrensvorschriften, der Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Eintragung einer Bezeichnung im Rahmen eines Verfahrens, das zu einer Gemeinschaftsentscheidung führt 5. Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnung Nr. 2081/92 - Geographische Angabe - Begriff (Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Artikel 2 Absatz 2) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, der das vereinfachte Verfahren der Eintragung vorsieht, lässt sich nicht dahin auslegen, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, innerhalb der Sechsmonatsfrist die endgültige Fassung der Spezifikation und der übrigen relevanten Unterlagen zu übermitteln, so dass jede Änderung der ursprünglich vorgelegten Spezifikation die Anwendung des normalen Verfahrens zur Folge hätte. ( vgl. Randnr. 32 ) 2. Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel kann nicht dahin ausgelegt werden, dass seine Anwendung davon abhängig ist, dass der Eintragungsantrag auf nationaler Ebene unumstritten ist. Das Aufstellen einer solchen Bedingung, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erheblich eingeschränkt hätte, findet im Wortlaut dieses Artikels nämlich keinerlei Grundlage und ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus dem durch die Verordnung Nr. 2081/92 eingeführten System. ( vgl. Randnr. 40 ) 3. Aus dem Wortlaut und der Systematik des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ergibt sich, dass der Einspruch gegen eine Eintragung nicht von dem Mitgliedstaat ausgehen kann, der den Eintragungsantrag gestellt hat, und dass das durch Artikel 7 der Verordnung geschaffene Einspruchsverfahren nicht dazu bestimmt ist, Differenzen zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Eintragung einer Bezeichnung beantragt hat, und einer natürlichen oder juristischen Person beizulegen, die in diesem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat. ( vgl. Randnr. 55 ) 4. Das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit ergibt sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und ist in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert. Es muss auch in Bezug auf eine Handlung wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Eintragungsantrag beachtet werden, der eine notwendige Stufe des Verfahrens zum Erlass einer Gemeinschaftsmaßnahme darstellt, da die Gemeinschaftsorgane in Bezug auf diese Maßnahme nur über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen verfügen. Es ist daher Sache der nationalen Gerichte, über die Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Eintragung einer Bezeichnung wie des hier in Rede stehenden zu entscheiden, wobei sie dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Entscheidungen anzuwenden haben, die von der betreffenden nationalen Behörde erlassen werden und Rechte verletzen können, die Dritte aus dem Gemeinschaftsrecht ableiten; eine entsprechende Klage ist folglich als zulässig anzusehen, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen. ( vgl. Randnrn. 57-58 ) 5. Ein Lebensmittel kann für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Unterschied zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aufgrund der Tatsache, dass es in dem betreffenden Gebiet verarbeitet oder hergestellt wird, als aus diesem Gebiet stammend angesehen werden, auch wenn die Grunderzeugnisse in einer anderen Gegend erzeugt werden. ( vgl. Randnr. 61 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-269/99 | |
| Schlagworte: | 1. Vorabentscheidungsverfahren - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Anwendung von Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung (Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes) 2. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Anwendungsbereich - Öffentlicher Bauauftrag, der den durch die Richtlinie vorgesehenen Schwellenwert nicht überschreitet - Ausschluss - In den Ausschreibungsunterlagen zu dem betreffenden Auftrag enthaltene Klausel, nach der die Verwendung eines bestimmten Fabrikats vorgeschrieben ist, ohne gleichwertiges Material zuzulassen - Freier Warenverkehr - Unzulässigkeit (Artikel 30 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG], Richtlinie 93/37 des Rates) |
| Volltext: EUGH - Beschluss, C-59/00 | |
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