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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum12 / 2001 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 12 / 2001



Insgesamt sind 24 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUGH – Beschluss, C-404/01 P (R) vom 14.12.2001

Rechtsgebiete:EG, EG-Satzung, Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
Schlagworte:1. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51) 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Beweislast (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2) 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Einstweilige Anordnungen, die mit einer Entscheidung der Kommission zur Einstellung der Überprüfung auslaufender Antidumpingmaßnahmen verbunden sind - Voraussetzungen - Art des Schadens (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2) 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Irreparabler Charakter des Schadens - Beurteilung allein auf der Grundlage der Ungewissheit im Hinblick auf den Ersatz eines finanziellen Schadens im Rahmen einer eventuellen Schadensersatzklage (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Allein das Gericht ist für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung dieser Tatsachen zuständig. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

( vgl. Randnr. 57 )

2. Der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung besteht darin, die volle Wirksamkeit des künftigen Endurteils zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit im Hinblick darauf zu bewerten, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die den vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Die Partei, die einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden geltend macht, hat ihn nachzuweisen. Auch wenn insoweit keine absolute Sicherheit zu bestehen braucht, dass der Schaden eintreten wird, und insoweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht, bleibt der Rechtsmittelführer doch gleichwohl verpflichtet, die Tatsachen nachzuweisen, die die Erwartung eines solchen Schadens begründen sollen.

( vgl. Randnrn. 61-63 )

3. Wenn eine Entscheidung zur Einstellung der Überprüfung auslaufender Antidumpingmaßnahmen mit der Begründung erlassen wird, die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen liege nicht im Interesse der Gemeinschaft, stellt der daraus für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erwachsende Schaden eine Auswirkung dar, die mit einer derartigen Entscheidung untrennbar verbunden ist. Für die Aussetzung der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls zu dem Zweck, zu verhindern, dass der die Aussetzung beantragenden Partei ein schwerer und irreparabler Schaden entsteht, kann sich diese nicht ausschließlich auf die Auswirkungen berufen, die mit einer Einführung eines solchen Zolles untrennbar verbunden sind, sondern sie muss einen für sie speziellen Schaden geltend machen. Dieselben Grundsätze sind in der umgekehrten Situation anzuwenden, also wenn Gemeinschaftsunternehmen im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Gemeinschaftsorgane, keinen Antidumpingzoll einzuführen, die Dringlichkeit des Erlasses einstweiliger Anordnungen darzulegen beabsichtigen.

( vgl. Randnrn. 66-67 )

4. Die Ungewissheit, die mit dem Ersatz eines finanziellen Schadens im Rahmen einer eventuellen Schadensersatzklage verbunden ist, kann selbst nicht als ein Umstand angesehen werden, der die Irreparabilität eines solchen Schadens darzutun vermag. Im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Möglichkeit, später im Rahmen einer Schadensersatzklage, die nach einer eventuellen Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung erhoben werden könnte, Ersatz für einen finanziellen Schaden zu erlangen, nämlich zwangsläufig ungewiss. Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist es nicht, eine derartige Schadensersatzklage zu ersetzen, um diese Ungewissheit auszumerzen. Ihr Zweck besteht allein darin, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung im Verfahren zur Hauptsache, mit dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verbunden ist, zu gewährleisten.

( vgl. Randnrn. 71-73 )
Volltext: EUGH - Beschluss, C-404/01 P (R)



EUGH – Urteil, C-1/00 vom 13.12.2001

Rechtsgebiete:EG, Verfahrensordnung
Schlagworte:1. Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Aufforderung zur Äußerung - Zweck (Artikel 226 EG) 2. Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Zweck - Dem Mitgliedstaat gesetzte Fristen - Erfordernis angemessener Fristen - Beurteilungskriterien (Artikel 226 EG) 3. Vertragsverletzungsverfahren - Entscheidung der Kommission, Klage beim Gerichtshof zu erheben - Anwendung des Kollegialprinzips - Umfang - Beratung Sache des Kollegiums (Artikel 226 EG) 4. Vertragsverletzungsverfahren - Nichtbefolgung von Entscheidungen der Kommission - Verteidigungsmittel - Infragestellung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen - Unzulässigkeit (Artikel 226 EG, 227 EG, 230 EG und 232 EG) 5. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Verstoß - Rechtfertigung durch Berufung auf die innerstaatliche Rechtsordnung - Unzulässigkeit - Höhere Gewalt - Mangelnde Klarheit und Bestimmtheit der auferlegten Verpflichtungen - Voraussetzungen (Artikel 226 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der ordnungsgemäße Ablauf des vorprozessualen Verfahrens gemäß Artikel 226 EG ist nicht nur eine vom Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat.

Aus dieser Zielsetzung folgt, dass das Mahnschreiben zum einen den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem zur Äußerung aufgeforderten Mitgliedstaat die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben und zum anderen es diesem Staat ermöglichen soll, die Angelegenheit zu bereinigen, bevor der Gerichtshof angerufen wird.

( vgl. Randnrn. 53-54 )

2. Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens soll das vorprozessuale Verfahren dem Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegen die Rügen der Kommission in sachdienlicher Weise geltend zu machen.

Dieses doppelte Ziel gebietet es der Kommission, den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um auf das Mahnschreiben zu antworten und einer mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen oder um gegebenenfalls ihre Verteidigung vorzubereiten. Ob die festgesetzte Frist angemessen ist, ist dabei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Sehr kurze Fristen können daher in besonderen Fällen gerechtfertigt sein, insbesondere wenn es dringend ist, einer Vertragsverletzung zu begegnen, oder wenn dem betroffenen Mitgliedstaat der Standpunkt der Kommission schon vor dem Beginn des Verfahrens vollständig bekannt ist.

( vgl. Randnrn. 64-65 )

3. Das Kollegialprinzip beruht auf der Gleichheit der Mitglieder der Kommission bei der Mitwirkung an der Entscheidungsfindung und bedeutet insbesondere, dass die Entscheidungen gemeinsam beraten werden und dass alle Mitglieder des Kollegiums für sämtliche erlassenen Entscheidungen politisch gemeinsam verantwortlich sind. Daher muss eine Entscheidung der Kommission, gegen einen Mitgliedstaat eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, gemeinsam vom Kollegium beraten werden; zudem müssen alle Elemente, auf die diese Entscheidung gestützt ist, den Mitgliedern des Kollegiums zur Verfügung stehen.

( vgl. Randnrn. 79-80 )

4. Das Klagesystem des EG-Vertrags unterscheidet zwischen den in den Artikeln 226 EG und 227 EG vorgesehenen Klagen, die auf die Feststellung gerichtet sind, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, und den in den Artikeln 230 EG und 232 EG vorgesehenen Klagen, mit denen die Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane überprüft werden soll. Diese Klagemöglichkeiten verfolgen verschiedene Ziele und unterliegen unterschiedlichen Modalitäten. Ein Mitgliedstaat kann sich daher bei Fehlen einer Vertragsvorschrift, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigt, nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit an ihn gerichteter Entscheidungen als Verteidigungsmittel gegen eine auf die Nichtdurchführung dieser Entscheidungen gestützte Vertragsverletzungsklage berufen.

( vgl. Randnr. 101 )

5. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen.

Auch auf höhere Gewalt kann sich ein Mitgliedstaat, der zeitweise auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt, die ihn an der Erfuellung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen hindern, nur für den Zeitraum berufen, der zur Ausräumung dieser Schwierigkeiten erforderlich ist.

Werfen die Auslegung und damit die Durchführung einer Entscheidung Schwierigkeiten auf, da die Anforderungen, die an alle Mitgliedstaaten gestellt werden, weder klar noch präzise sind, so kann sich ein Mitgliedstaat gleichwohl auf höhere Gewalt von dem Zeitpunkt an nicht mehr berufen, zu dem ihn die Kommission über das Ausmaß seiner Verpflichtungen aus der Entscheidung vollständig unterrichtet und er über eine angemessene Frist zur Durchführung der damit ausgelegten und präzisierten Entscheidung verfügt hat.

( vgl. Randnrn. 130-131, 134-136 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-1/00

EUGH – Urteil, C-79/00 vom 13.12.2001

Rechtsgebiete:Richtlinie 97/33/EWG
Schlagworte:Rechtsangleichung - Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen - Richtlinie 97/33 - Einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorab von den nationalen Behörden auferlegte Verpflichtung, anderen Betreibern Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren sowie eine Zusammenschaltung in den örtlichen Vermittlungsstellen und den Vermittlungsstellen auf höherer Ebene anzubieten - Zulässigkeit (Richtlinie 97/33 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 4 Absatz 2 und 9 Absatz 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Artikel 4 Absatz 2 und 9 Absatz 2 der Richtlinie 97/33 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) sind dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, den nationalen Regulierungsbehörden zu gestatten, einen Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorab zu verpflichten, anderen Betreibern Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren sowie eine Zusammenschaltung in den örtlichen Vermittlungsstellen und den Vermittlungsstellen auf höherer Ebene anzubieten.

( vgl. Randnr. 37 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-79/00

EUGH – Urteil, C-481/99 vom 13.12.2001

Rechtsgebiete:Richtlinie 85/577
Schlagworte:1. Rechtsangleichung - Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Richtlinie 85/577 - Geltungsbereich - Grundpfandrechtlich abgesicherter Realkreditvertrag - Einbeziehung - Rücktrittsrecht des Verbrauchers (Richtlinie 85/577 des Rates, Artikel 1, 3 Absatz 2 Buchstabe a und 5) 2. Rechtsangleichung - Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Richtlinie 85/577 - Ab Vertragsschluss laufende Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts eines nicht belehrten Verbrauchers - Unzulässigkeit (Richtlinie 85/577 des Rates, Artikel 4 und 5)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dahin auszulegen, dass sie auf einen grundpfandrechtlich abgesicherten Realkreditvertrag anwendbar ist, so dass der Verbraucher, der einen derartigen Vertrag in einem der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Fälle geschlossen hat, über das Widerrufsrecht nach Artikel 5 der Richtlinie verfügt.

Wenn ein Realkreditvertrag an ein Recht an einer Immobilie anknüpft, weil das gewährte Darlehen durch ein Grundpfandrecht abgesichert sein muss, so reicht dieser Gesichtspunkt des Vertrages nicht dafür aus, diesen Vertrag als Vertrag über ein Recht an einer Immobilie im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577 anzusehen. Für die Verbraucher, die mit der Richtlinie 85/577 geschützt werden sollen, und für die Darlehensgeber liegt der Gegenstand eines derartigen Kreditvertrags nämlich in der Überlassung von Kapital, verbunden mit der Verpflichtung der Gegenseite zur Rückerstattung und zur Zahlung von Zinsen. Der Schutz, der dem Verbraucher gewährt wird, der den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden geschlossen hat, wird aber nicht dadurch entbehrlicher, dass der Kreditvertrag durch ein Grundpfandrecht abgesichert wird.

Im Übrigen enthalten weder die Präambel noch der normative Teil der Richtlinie 87/102 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlass dieser Richtlinie den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/577 dahin gehend begrenzen wollte, dass deren spezifischer Schutz nicht für Realkreditverträge gilt.

( vgl. Randnrn. 32-34, 39-40, Tenor 1 )

2. Der nationale Gesetzgeber ist durch die Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen daran gehindert, das Widerrufsrecht nach Artikel 5 dieser Richtlinie für den Fall, dass der Verbraucher nicht gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr nach Vertragsabschluss zu befristen.

( vgl. Randnr. 48, Tenor 2 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-481/99


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