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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum11 / 2001 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 11 / 2001



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EUGH – Urteil, C-338/98 vom 08.11.2001

Rechtsgebiete:Richtlinie 77/388/EWG
Schlagworte:Richtlinie 77/388 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 77/388 Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die es einem Arbeitgeber gestattet, von der einem Arbeitnehmer für die Benutzung des Privatfahrzeugs für berufliche Zwecke gewährten Kostenerstattung einen bestimmten Prozentsatz als Vorsteuer abzuziehen - Unzulässigkeit (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und 18 Absatz 1 Buchstabe a)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat, der vorsieht, dass ein mehrwertsteuerpflichtiger Arbeitgeber einen Teil der einem Arbeitnehmer für die Benutzung eines Privatfahrzeugs zu beruflichen Zwecken gewährten Erstattung abziehen kann, verstösst gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 17 Absatz 2 Buchstabe a und 18 Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern.

Aus dem Wortlaut des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie geht hervor, dass das Recht auf Vorsteuerabzug, das diese Vorschrift dem Steuerpflichtigen einräumt, die Mehrwertsteuer betrifft, die für die diesem Steuerpflichtigen gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen von einem anderen Steuerpflichtigen entrichtet worden ist. Zum einen kann ein Arbeitnehmer dadurch, dass er im Rahmen der Tätigkeiten seines Arbeitgebers sein eigenes Fahrzeug benutzt, nicht zum Steuerpflichtigen" im Sinne der Sechsten Richtlinie und damit auch nicht im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie werden, und zwar auch dann nicht, wenn die mit der Benutzung des Fahrzeugs verbundenen Kosten vom Arbeitgeber erstattet werden. Zum andern kann der Umstand, dass ein Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug im Rahmen der Tätigkeiten seines Arbeitgebers benutzt, keine Lieferung eines Gegenstands an diesen im Sinne der Sechsten Richtlinie darstellen. Weder das dem Arbeitnehmer gehörende Fahrzeug noch der Kraftstoff, den dieses Fahrzeug verbraucht, können daher allein deshalb als dem steuerpflichtigen Arbeitgeber geliefert" im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a angesehen werden, weil für die Abschreibung des Fahrzeugs und die Kraftstoffkosten, die mit einer solchen Benutzung verbunden sind, vom Arbeitgeber eine teilweise Erstattung gewährt wird.

Da eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung zwischen Steuerpflichtigen nicht vorliegt und demzufolge keine Möglichkeit besteht, eine Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes Dokument zwischen Steuerpflichtigen vorzulegen, kann der aufgrund der nationalen Regelung zulässige Mehrwertsteuerabzug jedenfalls nur unter Nichtbeachtung der Erfordernisse erfolgen, die Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie für die Ausübung eines Rechts auf Vorsteuerabzug aufstellt.

( vgl. Randnrn. 44, 46-48, 75-77 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-338/98




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