JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 11 / 2001
Insgesamt sind 33 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie Nr. 79/7/EWG |
| Schlagworte: | 1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Beamtenpensionssystem, nach dem den Beamten die Pension aufgrund ihres Dienstverhältnisses gezahlt wird - Einbeziehung (EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]) 2. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 ES-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Verbesserung beim ruhegehaltsfähigen Dienstalter, die nur Beamtinnen, die Kinder bekommen haben, gewährt wird - Ausschluss der Beamten, die nachweisen können, dass sie die Erziehung ihrer Kinder wahrgenommen haben, von dieser Verbesserung beim Dienstalter - Unzulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden], Abkommen über die Sozialpolitik, Artikel 6 Absatz 3) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die aufgrund eines Systems wie des französischen Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden). Die nach diesem System gezahlte Pension, die sich unmittelbar nach der zurückgelegten Dienstzeit richtet und nach dem Gehalt bemessen wird, das der Betreffende während der letzten sechs Monate seiner Tätigkeit bezogen hat, erfuellt nämlich das Kriterium, dass die Rente dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit einem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das Kriterium der Beschäftigung, das der Gerichtshof im Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93 (Beune) als entscheidend für die Qualifikation der aufgrund eines Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen im Hinblick auf Artikel 119 EG-Vertrag angesehen hat. ( vgl. Randnrn. 28, 34-35, 38 und Tenor ) 2. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik, wonach die Mitgliedstaten zur Erleichterung der Berufstätigkeit der Frauen oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in ihrer beruflichen Laufbahn spezifische Begünstigungen beibehalten oder beschließen können, verstößt eine nationale Vorschrift, die eine Verbesserung beim Dienstalter bei der Berechnung der Altersrente nur für Beamtinnen vorsieht, die Kinder bekommen haben, gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts, soweit sie die Beamten, die nachweisen können, dass sie die Erziehung ihrer Kinder wahrgenommen haben, von dieser Verbesserung beim Dienstalter ausschließt. Hierzu ist erstens festzustellen, dass zwar die fragliche Verbesserung beim Dienstalter insbesondere Beamtinnen für ihre leiblichen Kinder gewährt wird, dass diese Gewährung jedoch nicht an einen Mutterschaftsurlaub oder daran gebunden ist, dass der Beamtin in ihrer Laufbahn wegen ihrer Abwesenheit vom Dienst während der Zeit nach der Entbindung möglicherweise Nachteile entstehen. Vielmehr knüpft diese Verbesserung beim Dienstalter an einen anderen Zeitraum, nämlich den der Kindererziehung, an. Zweitens führt die nationale Rechtsvorschrift dadurch, dass sie einem Beamten, der die Erziehung seiner Kinder wahrgenommen hat, den Anspruch auf die fragliche Verbesserung beim Dienstalter verwehrt, auch wenn er beweisen kann, dass er diese Erziehung tatsächlich wahrgenommen hat, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zum Nachteil von Beamten ein, die die Erziehung ihrer Kinder tatsächlich wahrgenommen haben. Die Verbesserung beim Dienstalter gemäß der nationalen Rechtsvorschrift stellt auch keine Maßnahme dar, die von Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik erfasst wird, da die von dieser Bestimmung erfassten nationalen Maßnahmen jedenfalls dazu beitragen müssen, den Frauen zu helfen, ihr Berufsleben gleichberechtigt im Verhältnis zu den Männern zu führen. Die fragliche Maßnahme beschränkt sich jedoch darauf, den Beamtinnen, die Mütter sind, zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Verbesserung beim Dienstalter zu gewähren, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können. ( vgl. Randnrn. 52-53, 57-58, 62-65 und Tenor ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-366/99 | |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Schlagworte: | 1. Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 234 EG - Begriff - Collège juridictionnel de la Région de Bruxelles-Capitale - Einbeziehung (Artikel 234 EG) 2. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Durch eine Gebietskörperschaft eingeführte Abgabe auf Parabolantennen - Unzulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] sowie Artikel 60 und 66 [jetzt Artikel 50 und 55 EG]) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob eine vorlegende Einrichtung ein Gericht im Sinne des Artikels 234 EG ist, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit. Diesen Kriterien entspricht das Collège juridictionnel de la Région de Bruxelles-Capitale, das mit Rechtsprechungsaufgaben im Bereich örtlicher Finanzrechtsstreitigkeiten betraut ist. ( vgl. Randnrn. 10, 12, 22 ) 2. Die Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) sowie 60 und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG und 55 EG) sind so auszulegen, dass sie der Anwendung einer Abgabe auf Parabolantennen entgegenstehen, die von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats eingeführt worden ist, wenn es sich erweist, dass eine solche Abgabe geeignet ist, die Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Marktbeteiligter zu stören, die sich im Bereich der Rundfunk- oder Fernsehübertragung betätigen, während sie dem inländischen Markt des betreffenden Mitgliedstaats und den inländischen Rundfunk- und Kabelfernsehtätigkeiten in diesem Mitgliedstaat eine besondere Vergünstigung verschafft. ( vgl. Randnrn. 35, 39 und Tenor ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-17/00 | |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Schlagworte: | Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Nationale Regelung, nach der ein nationales Gericht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids für Honorarforderungen von Angehörigen freier Berufe an ein Gutachten des Berufsverbands gebunden ist - Gutachten, das seine Bindungswirkung verliert, wenn der Schuldner beim Gericht Widerspruch einlegt - Vereinbarkeit (EG-Vertrag, Artikel 5 und 85 [jetzt Artikel 10 EG und 81 EG]) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Artikel 5 und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 81 EG) stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der in einem summarischen Mahnverfahren zur Einziehung einer Honorarforderung eines Angehörigen eines freien Berufes das angerufene Gericht bei der Festsetzung der Höhe des Honorars an ein Gutachten des Berufsverbands gebunden ist, dem der Gläubiger angehört, wobei dieses Gutachten seine Bindungswirkung verliert, wenn der Schuldner ein streitiges Verfahren einleitet. ( vgl. Randnr. 23 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-221/99 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 78/687/EWG |
| Schlagworte: | EG Art. 226 Richtlinien 78/686 Art. 19 Richtlinien 78/687 Art. 1 1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) 2. Vertragsverletzungsverfahren - Klageschrift - Darlegung der Rügen und Klagegründe (Artikel 226 EG) 3. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Zahnärzte - Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise - Richtlinie 78/686 - Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften - Richtlinie 78/687 - Aufrechterhaltung eines zweiten Ausbildungsgangs für den Zugang zum Beruf des Zahnarztes - Unzulässigkeit (Richtlinien 78/686 des Rates, Artikel 19 und 78/687 des Rates, Artikel 1) 4. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Zahnärzte - Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise - Richtlinie 78/686 - Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften - Richtlinie 78/687 - Gleichzeitige Eintragung im Ärzteregister und im Zahnärzteregister - Unzulässigkeit - Ausnahmeregelung für einen Mitgliedstaat - Auswirkung (Richtlinien 78/686 des Rates, Artikel 19 und 78/687 des Rates) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG wegen Feststellung, dass ein Mitgliedstaat Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, die gegen eine Gemeinschaftsrichtlinie verstoßen, mindert es nicht die Verteidigungsmöglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats, wenn die streitigen Vorschriften streng genommen nicht haben aufrechterhalten werden können, da sie erst nach Erlass der Richtlinie in das nationale Recht eingefügt worden sind. Zum einen setzt nämlich der Tatbestand der Vertragsverletzung voraus, dass bei Ablauf der Frist, die die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt hat, gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften bestehen; er ist somit vom Zeitpunkt des Erlasses der streitigen nationalen Vorschriften unabhängig. Zum anderen erhält ein Mitgliedstaat, der gemeinschaftsrechtswidrige nationale Vorschriften einführt, diese vom Tag ihres Inkrafttretens bis zu ihrer eventuellen Änderung oder Aufhebung aufrecht. ( vgl. Randnrn. 11-12 ) 2. Die Kommission muss in einer gemäß Artikel 226 EG eingereichten Klageschrift die Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden soll, genau angeben und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darlegen, auf die diese Rügen gestützt sind. Der Verpflichtung, die rechtlichen Umstände darzulegen, auf die sie ihre Rügen stützt, genügt die Kommission nicht schon damit, dass sie zur Begründung, dass der beklagte Mitgliedstaat eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift nicht eingehalten habe, diese lediglich in demjenigen Teil der mit Gründen versehenen Stellungnahme oder der Klageschrift nennt, der den rechtlichen Rahmen rein beschreibend wiedergibt und nicht der Beweisführung dient. Macht die Kommission dagegen geltend, dass eine nationale Regelung gegen das System, den Aufbau und Sinn und Zweck einer Harmonisierungsrichtlinie verstoße, ohne dass die daraus folgende Verletzung des Gemeinschaftsrechts auf speziellere Vorschriften dieser Richtlinie bezogen werden könnte, kann die Klage nicht schon allein deswegen als unzulässig qualifiziert werden. In einem solchem Fall kann der Gerichtshof jedoch nur prüfen, ob die betreffende nationale Regelung in diesem Sinne gegen die angeführte Richtlinie verstößt. ( vgl. Randnrn. 20-21, 23 ) 3. Ein Mitgliedstaat, der einen zweiten Ausbildungsgang für den Zugang zum Beruf des Zahnarztes vorsieht, der in einer ärztlichen Grundausbildung mit einer anschließenden Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde besteht, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/687 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes. In Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 78/687 ist ausdrücklich von einer zahnärztlichen Ausbildung" die Rede, was für ein Studium spricht, das speziell auf die Ausbildung von Zahnärzten zugeschnitten ist. Der im Gesetz Nr. 409/85 vorgesehene zweite Ausbildungsgang schließt nicht mit dem Diplom eines Zahnarztes ab, sondern mit einem ärztlichen Grunddiplom in Verbindung mit einem Diplom über eine Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde. Eine solche Kombination von Diplomen entspricht nicht den Anforderungen der Richtlinie 78/687 und der Richtlinie 78/686 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, die beide Einzeldiplome betreffen. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 78/686, wonach im Rahmen der Sonderregelung für einen Mitgliedstaat ein ärztliches Grunddiplom in Verbindung mit einem Diplom über die Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde für die Ausübung der Tätigkeiten eines Zahnarztes anerkannt werden kann. Hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich die Möglichkeit der gegenseitigen Anerkennung einer solchen Ausbildung allgemein zulassen wollen, hätte er die gegenseitige Anerkennung der Qualifizierung der auf diese Weise ausgebildeten Ärzte nicht nur ausnahmsweise und vorübergehend durch die Beschränkung auf diejenigen, die ihre ärztliche Ausbildung vor dem 28. Januar 1980 begonnen hatten, vorgesehen. ( vgl. Randnrn. 37-39 und Tenor ) 4. Wenn die Richtlinie 78/687 außerhalb der für einen Mitgliedstaat vorgesehenen Ausnahme- und Übergangsregelung des Artikels 19 der Richtlinie 78/686 die Möglichkeit eines Zugangs zu den Tätigkeiten eines Zahnarztes im Sinne dieser Richtlinien nach Abschluss einer sechsjährigen ärztlichen Grundausbildung mit anschließender dreijähriger Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde ausschließt, schließt sie folglich auch aus, dass ein Arzt mit einer solchen Ausbildung gleichzeitig im Ärzteregister und im Zahnärzteregister eingetragen sein kann. Zwar ziehen die genannten Richtlinien eine klare Trennung zwischen dem Beruf des Zahnarztes und dem des Arztes, doch enthalten sie keinen Anhaltspunkt dafür, dass die durch sie eingeführte harmonisierte Regelung auch einer Eintragung der unter Artikel 19 der Richtlinie 78/686 fallenden Ärzte im Ärzteregister entgegensteht. Artikel 19 der Richtlinie 78/686 hat für eine bestimmte Gruppe von Ärzten, die ihr Diplom in Italien erworben haben, und zwar für diejenigen, die zwar ein Arztdiplom besitzen, in Italien aber hauptsächlich als Zahnarzt tätig sind, eine Sonderregelung eingeführt, um bei der Schaffung des Berufes des Zahnarztes in Italien gemäß diesen Richtlinien den Übergang zu der neuen Regelung zu erleichtern. Zu diesem Zweck verpflichtet dieser Artikel die anderen Mitgliedstaaten, unter bestimmten Voraussetzungen die Arztdiplome dieser Gruppe für die Ausübung der Tätigkeiten eines Zahnarztes anzuerkennen. Die Frage, ob die anderen Mitgliedstaaten die Diplome dieser Ärztegruppe auch für die Ausübung der Tätigkeiten eines Arztes anerkennen müssen, ist unabhängig von der Eintragung der betreffenden Ärzte im Ärzteregister im Rahmen der Gemeinschaftsregelung über die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und nicht im Rahmen der die Zahnärzte betreffenden Richtlinien 78/686 und 78/687 zu entscheiden. ( vgl. Randnrn. 48, 50-54 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-202/99 | |