JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 10 / 2001
Insgesamt sind 58 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, EGV, Verordnung (EWG) Nr. 17/62 |
| Schlagworte: | 1. Rechtsmittel - Rechtsschutzinteresse - Rechtsmittel, das geeignet ist, dem Rechtsmittelführer einen Vorteil zu verschaffen 2. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1) 3. Rechtsmittel - Gründe - Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist - Nicht stichhaltiger Rechtsmittelgrund (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1) |
| Volltext: EUGH - Beschluss, C-241/00 P | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 71/305/EWG |
| Schlagworte: | 1. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 71/305 - Erteilung des Zuschlags - Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter - Bedeutung (Richtlinie 71/305 des Rates) 2. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 71/305 - Erteilung des Zuschlags - Zuschlagskriterien - Wahl der Kriterien durch den öffentlichen Auftraggeber - Grenzen (Richtlinie 71/305 des Rates, Artikel 29 Absatz 1) 3. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 71/305 - Erteilung des Zuschlags - Zuschlagskriterium, das sich auf eine Angabe bezieht, die genau erst zu einem Zeitpunkt nach der Vergabe des Auftrags bekannt sein wird - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter (Richtlinie 71/305 des Rates, Artikel 29 Absätze 1 und 2) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter, der aus dem Wesen der Richtlinie 71/305 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 89/440 geänderten Fassung folgt, verlangt, dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber beurteilt werden, gleichbehandelt werden. ( vgl. Randnrn. 33-34 ) 2. Artikel 29 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 71/305 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 89/440 geänderten Fassung zählt nicht abschließend auf, welche Kriterien für die Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Bauauftrag festgelegt werden können. Bei der Wahl der Kriterien durch die öffentlichen Auftraggeber kommen jedoch nur Kriterien in Betracht, die der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen, und sie darf dem öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe des Auftrags an einen Bieter keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen. ( vgl. Randnrn. 35-37 ) 3. Bei der Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 71/305 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 89/440 geänderten Fassung erfasst wird, ist die Verwendung eines Zuschlagskriteriums, das sich auf eine Angabe bezieht, die genau erst zu einem Zeitpunkt nach der Vergabe eines Auftrags bekannt sein wird, mit dem Gebot der Gleichbehandlung der Bieter nur dann vereinbar, wenn die Transparenz und die Objektivität des Verfahrens gewahrt sind, was voraussetzt, dass das Kriterium in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung erwähnt wird, dass es so gefasst ist, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter es bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können, dass sich der Auftraggeber während des gesamten Verfahrens an diese Auslegung hält und dass er das in Rede stehende Kriterium objektiv und einheitlich auf alle Bieter anwendet. Die Objektivität kann durch den Rückgriff auf das Gutachten eines Sachverständigen gewährleistet werden, sofern dieses Gutachten in allen wesentlichen Punkten auf objektive Faktoren gestützt ist, die in der fachlichen Praxis als für die vorgenommene Beurteilung maßgeblich und geeignet betrachtet werden. ( vgl. Randnrn. 38, 40, 42-45 und Tenor ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-19/00 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 86/609/EWG |
| Schlagworte: | 1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Richtlinie, die Ansprüche des Einzelnen begründen soll - Erfordernisse der Klarheit und der Rechtssicherheit - Umsetzung ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Unzulässigkeit - Durchführung im Wege der Verwaltungspraxis nicht ausreichend (EG-Vertrag, Artikel 189 [jetzt Artikel 249 EG]) 2. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Keine nachteiligen Auswirkungen der angeblichen Vertragsverletzung - Unerheblich (EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]) 3. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]) 4. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Verpflichtung zur Ahndung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht - Umfang (EG-Vertrag, Artikel 5 [jetzt Artikel 10 EG]) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, die Richtlinien im Interesse der in diesen Staaten ansässigen Betroffenen in einer Weise umzusetzen, die den vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgegebenen Erfordernissen der Klarheit und Sicherheit der Rechtslage in vollem Umfang gerecht wird. Dazu sind die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit sowie mit der erforderlichen Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umzusetzen. Eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann daher nicht als rechtswirksame Erfuellung der Umsetzungspflicht der Mitgliedstaaten, an die die Richtlinien gerichtet sind, angesehen werden. ( vgl. Randnrn. 27-28 ) 2. Da der Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts für sich allein schon eine Vertragsverletzung darstellt, ist die Erwägung, dass dieser Verstoß keine nachteiligen Auswirkungen gehabt hat, unerheblich. ( vgl. Randnr. 34 ) 3. Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen. ( vgl. Randnr. 45 ) 4. Auch wenn eine Gemeinschaftsregelung keine besondere Vorschrift enthält, die für den Fall ihrer Verletzung eine Sanktion vorsieht, oder insoweit auf die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verweist, sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen die Wahl der Sanktionen überlassen bleibt, insbesondere darauf achten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht unter ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Bedingungen geahndet werden wie nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss. ( vgl. Randnr. 46 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-354/99 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 80/987/EWG |
| Schlagworte: | 1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Tragweite der Ausschlussregelung in Bezug auf Schweden in Artikel 1 Absatz 2 - Möglichkeit zum Ausschluss bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern von der Lohngarantie - Unzulässigkeit (Richtlinie des Rates 80/987, Artikel 1 Absatz 2) 2. Handlungen der Organe - Richtlinien - Richtlinie, die den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum lässt - Vorschrift, die einen Einzelnen genau und unbedingt als Begünstigten der Richtlinie ausweist - Möglichkeit für den Einzelnen, sich auf eine solche Vorschrift zu berufen - Voraussetzungen (Artikel 249 EG, Richtlinie des Rates 80/987) 3. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Selbsteinsetzung des betroffenen Mitgliedstaats als Schuldner der Lohngarantie - Folgen für die Wirkung der Richtlinie (Richtlinie des Rates 80/987) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Sowohl aus der Zielsetzung der Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge geänderten Fassung, die allen Arbeitnehmern ein Mindestmaß an Schutz sichern soll, wie aus dem Ausnahmecharakter der Ausschlussmöglichkeit ihres Artikels 1 Absatz 2 folgt, dass die im Anhang der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen sind. Punkt G des Abschnitts I des Anhangs der Richtlinie gestattet es dem Königreich Schweden daher nicht, diejenigen Arbeitnehmer aus dem Kreis der Personen auszuschließen, denen die von der Richtlinie vorgesehene Lohngarantie zugute kommen soll, deren Angehörige Inhaber von mindestens einem Fünftel der Anteile des Unternehmens sind, bei dem die betreffenden Arbeitnehmer angestellt sind, die aber selbst keine Anteile an diesem Unternehmen besitzen. ( vgl. Randnrn. 26, 28, Tenor 1 ) 2. Wenn ein Einzelner nach der Rechtsprechung einen Anspruch geltend machen kann, den er einer genauen und unbedingten Bestimmung einer Richtlinie entnimmt, sofern diese Bestimmung von anderen Vorschriften derselben Richtlinie getrennt gesehen werden kann, die selbst keinen solchen Grad an Genauigkeit und Unbedingtheit aufweisen, dann muss es ihm auch gestattet sein, sich auf genaue und unbedingte Bestimmungen zu berufen, nach denen er in den persönlichen Anwendungsbereich einer Richtlinie fällt, sofern der Mitgliedstaat den Gestaltungsspielraum, der ihm in Bezug auf andere Bestimmungen dieser Richtlinie zukommt, voll ausgeschöpft hat und sofern deren fehlende Umsetzung das einzige Hindernis für die tatsächliche Geltendmachung des Anspruchs war, der dem Einzelnen von der Richtlinie verliehen worden ist. ( vgl. Randnr. 44 ) 3. Wenn ein Mitgliedstaat sich selbst zum Schuldner der nach der Richtlinie 80/987 garantierten Lohnforderungen bestimmt hat, kann ein Arbeitnehmer, dessen Ehegatte Eigentümer des Unternehmens war, bei dem er angestellt war, vor einem nationalen Gericht den Anspruch auf Befriedigung seiner Lohnforderung gegenüber diesem Mitgliedstaat geltend machen, auch wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unter Verstoß gegen die Richtlinie solche Arbeitnehmer aus dem Kreis der von der Garantie Begünstigten ausschließen, deren Angehörige Inhaber von mindestens einem Fünftel der Anteile des Unternehmens sind, die aber selbst keine Anteile an diesem Unternehmen besitzen. ( vgl. Randnr. 46, Tenor 2 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-441/99 | |
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