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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum10 / 2001 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 10 / 2001



Insgesamt sind 58 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 57 bis 60:


EUGH – Urteil, C-449/99 P vom 02.10.2001

Rechtsgebiete:EG-Satzung
Schlagworte:1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51) 2. Rechtsmittel - Gründe - Unzureichende oder widersprüchliche Begründung - Zulässigkeit (Artikel 225 EG) 3. Beamte - Klage - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Investitionsbank und ihren Bediensteten - Entsprechende Anwendung von Artikel 91 Absatz 1 des Statuts (Beamtenstatut, Artikel 91 Absatz 1, Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Artikel 41)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus den Artikeln 225 EG und 51 der Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und daher allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und sie zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die beim Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

( vgl. Randnr. 44 )

2. Der Gerichtshof ist gemäß Artikel 225 EG zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht hieraus abgeleitet hat. Die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann.

( vgl. Randnr. 45 )

3. Artikel 41 der Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, nach dem für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank und den Bankangehörigen, die sich auf das einzelne Rechtsverhältnis beziehen, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig ist, entzieht Streitsachen vermögensrechtlicher Art zwischen der Bank und ihren Bediensteten nicht der Zuständigkeit des Gerichtshofes und demnach des Gerichts und unterwirft die Wahrnehmung dieser Zuständigkeit keinen Beschränkungen aufgrund der Besonderheiten einer Streitsache. Ebenso wenig schließen es die Besonderheiten der Regelung für die Bankbediensteten aus, dem Gericht und dem Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung in Streitsachen vermögensrechtlicher Art zwischen der Bank und ihren Bediensteten zuzuerkennen.

Das Gericht hat daher zu Recht festgestellt, dass es in analoger Anwendung des Artikels 91 Absatz 1 des Beamtenstatuts über die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen, verfügt, soweit es über die vermögensrechtlichen Aspekte eines Rechtsstreits zwischen einem Angehörigen der Europäischen Investitionsbank und der Bank entscheidet.

( vgl. Randnrn. 92, 94-95 )

4. Die Zuerkennung rückständiger Dienstbezüge ist die Rechtsfolge, die regelmäßig mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit von Entlassungsentscheidungen einschließlich Entscheidungen im Rahmen einer vertraglichen Regelung verbunden ist. Daher hat das Gericht nicht die vertragliche Natur der Regelung für die Bediensteten der Europäischen Investitionsbank verkannt, als es die Entscheidung der Bank, einen ihrer Bediensteten aus dem Dienst zu entfernen, aufgehoben und diese verurteilt hat, dem Betroffenen die rückständigen Dienstbezüge zu zahlen, die er seit seiner Entlassung hätte erhalten müssen.

( vgl. Randnr. 96 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-449/99 P



EUGH – Urteil, C-172/97 OP vom 02.10.2001

Rechtsgebiete:EGV
Schlagworte:Verfahren - Anrufung des Gerichtshofes aufgrund einer Schiedsklausel - Einseitige Auflösung des Vertrages gemäß den vertraglichen Bestimmungen - Klage auf Rückzahlung des Vorschusses zuzüglich vertraglich vereinbarter Zinsen gemäß den Vertragsbedingungen - Teilweise Rückzahlung - Anrechnung dieser teilweisen Rückzahlung auf den Hauptbetrag oder auf die angefallenen Zinsen (EG-Vertrag, Artikel 181 [jetzt Artikel 238 EG])
Volltext: EUGH - Urteil, C-172/97 OP


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