JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 10 / 2001
Insgesamt sind 58 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Leitsatz: | Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 25.10.2001 mit dem Aktenzeichen C-49/98 |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-71/98 | |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Schlagworte: | 1. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Unternehmen - Begriff - Sanitätsorganisationen, die Notfall- und Krankentransportleistungen erbringen - Einbeziehung - Wettbewerbsnachteil durch Pflichten der Daseinsvorsorge - Unerheblichkeit (EG-Vertrag, Artikel 85, 86 und 90 [jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG]) 2. Wettbewerb - Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Begriff - Sanitätsorganisationen, die Notfalltransportleistungen erbringen und denen der Krankentransport vorbehalten ist - Einbeziehung (EG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 1 [jetzt Artikel 86 Absatz 1 EG]) 3. Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Sanitätsorganisationen, die Notfalltransportleistungen erbringen und denen der Krankentransport vorbehalten ist - Beherrschende Stellung - Missbrauch - Beurteilungskriterien (EG-Vertrag, Artikel 86 und 90 [jetzt Artikel 82 EG und 86 EG]) 4. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Sanitätsorganisationen, die Notfalltransportleistungen erbringen und denen der Krankentransport vorbehalten ist - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beurteilungskriterien (EG-Vertrag, Artikel 86 [jetzt Artikel 82 EG]) 5. Wettbewerb - Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind - Vorbehalt des Krankentransports für Sanitätsorganisationen, die bereits die Notfalltransportleistungen erbringen - Zulässigkeit - Grenze, wenn es sich um spezifische Dienstleistungen handelt, die von der fraglichen Dienstleistung von allgemeinem Interesse getrennt werden können und deren wirtschaftliches Gleichgewicht nicht in Frage stellen - Keine Überschreitung - Grenze der Unfähigkeit zur Deckung der Nachfrage (EG-Vertrag, Artikel 90 Absätze 1 und 2 [jetzt Artikel 86 Absätze 1 und 2 EG]) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen des Wettbewerbsrechts umfasst der Begriff des Unternehmens jede Einheit - unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung -, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und ist wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Insoweit sind Einrichtungen wie Sanitätsorganisationen, die Notfall- und Krankentransportleistungen erbringen, als Unternehmen im Sinne der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags anzusehen. Zwar können Pflichten der Daseinsvorsorge die Leistungen einer Sanitätsorganisation gegenüber den Leistungen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die keinen solchen Pflichten unterliegen, im Wettbewerb benachteiligen, doch hindert dies nicht daran, die fraglichen Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen. ( vgl. Randnrn. 19, 21-22 ) 2. Durch eine nationale Rechtsvorschrift, nach der die zuständige Behörde die zur Durchführung von Leistungen des Krankentransports erforderliche Genehmigung versagt, wenn aufgrund ihres Gebrauchs mit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes zu rechnen ist, dessen Durchführung Sanitätsorganisationen übertragen wurde, kann diesen ein besonderes oder ausschließliches Recht im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 1 EG) verliehen werden. Dass die Leistungen des Krankentransports den mit dem Rettungsdienst betrauten Sanitätsorganisationen vorbehalten werden, reicht nämlich aus, um diese Maßnahme als besonderes oder ausschließliches Recht im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. Auf diese Weise wird einer begrenzten Zahl von Unternehmen durch Rechtsvorschrift ein Schutz verliehen, der die Fähigkeit anderer Unternehmen, die fragliche wirtschaftliche Tätigkeit im selben Gebiet zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben, wesentlich beeinträchtigen kann. ( vgl. Randnrn. 23-25, 66 und Tenor ) 3. Es stellt einen Missbrauch im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) dar, wenn ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehat, sich ohne objektives Bedürfnis eine Hilfstätigkeit vorbehält, die von einem dritten Unternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit auf einem benachbarten, aber getrennten Markt ausgeübt werden könnte, so dass jeglicher Wettbewerb seitens dieses Unternehmens ausgeschaltet zu werden droht. Geht die Erweiterung der beherrschenden Stellung des Unternehmens, dem der Staat besondere oder ausschließliche Rechte gewährt hat, auf eine staatliche Maßnahme zurück, so stellt diese Maßnahme einen Verstoß gegen Artikel 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG) in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag dar. Durch den Erlass einer Rechtsvorschrift, deren Anwendung dazu führt, dass bei jedem Antrag eines unabhängigen Unternehmers auf Genehmigung zur Durchführung von nicht durch Notfall veranlassten Leistungen des Krankentransports zunächst Sanitätsorganisationen, die auf dem Markt für Notfalltransport ein ausschließliches Recht innehaben, befragt werden, werden diese Sanitätsorganisationen begünstigt, da ihnen dadurch gestattet wird, auch diese Leistungen ausschließlich zu erbringen. Die Anwendung dieser Vorschrift hat also eine Einschränkung des Absatzes zum Schaden der Verbraucher im Sinne des Artikels 86 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b EG) zur Folge, indem diesen Sanitätsorganisationen eine Hilfstätigkeit vorbehalten wird, die von einem unabhängigen Unternehmen ausgeübt werden könnte. ( vgl. Randnrn. 40, 43 ) 4. Ein Beschluss, eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen kann, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann. Außerdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein. Soweit es um Dienstleistungen geht, kann dieser Einfluss darin bestehen, dass die fraglichen Tätigkeiten in einer Weise organisiert sind, dass sie eine Aufteilung des Gemeinsamen Marktes und eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs, eines der Ziele des EG-Vertrags, zur Folge haben. Desgleichen kann der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch eine Maßnahme beeinträchtigt werden, die ein Unternehmen daran hindert, in einem anderen Mitgliedstaat eine Niederlassung zu errichten, um dort auf dem fraglichen Markt Leistungen zu erbringen. Insoweit ist zu prüfen, ob es angesichts der wirtschaftlichen Beschaffenheit der Märkte für Notfall- und für Krankentransport ausreichend wahrscheinlich ist, dass eine nationale Vorschrift, deren Anwendung dazu führt, dass bei jedem Antrag eines unabhängigen Unternehmers auf Genehmigung zur Durchführung von nicht durch Notfall veranlassten Leistungen des Krankentransports zunächst Sanitätsorganisationen, die auf dem Markt für Notfalltransport ein ausschließliches Recht innehaben, befragt werden, Unternehmer mit Sitz in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat tatsächlich daran hindert, dort Krankentransport zu betreiben oder sich dort niederzulassen. ( vgl. Randnrn. 48-50, 66 und Tenor ) 5. Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) in Verbindung mit Absatz 1 erlaubt es den Mitgliedstaaten, Unternehmen, die sie mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauen, ausschließliche Rechte zu verleihen, die der Anwendung der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags entgegenstehen können, soweit Wettbewerbsbeschränkungen oder sogar der Ausschluss jeglichen Wettbewerbs von Seiten anderer Wirtschaftsteilnehmer erforderlich sind, um die Erfuellung der den Unternehmen, die über die ausschließlichen Rechte verfügen, übertragenen besonderen Aufgabe sicherzustellen. Bei der Prüfung, ob die Beschränkung des Wettbewerbs erforderlich ist, um es dem Inhaber eines ausschließlichen Rechts zu ermöglichen, seine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu erfuellen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes davon auszugehen, dass die Verpflichtung des mit dieser Aufgabe Betrauten, seine Dienstleistungen unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen sicherzustellen, die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen voraussetzt und daher eine Einschränkung des Wettbewerbs von Seiten einzelner Unternehmer in wirtschaftlich rentablen Bereichen rechtfertigt. Zwar ist der Ausschluss des Wettbewerbs in bestimmten Fällen, wenn es sich um spezifische, von der fraglichen Dienstleistung von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen handelt, nicht gerechtfertigt, sofern diese Dienstleistungen das wirtschaftliche Gleichgewicht der vom Inhaber des ausschließlichen Rechts übernommenen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht in Frage stellen, doch ist dies nicht der Fall, wenn in einem Mitgliedstaat die fraglichen Dienstleistungen Notfalltransport und Krankentransport herkömmlich von Sanitätsorganisationen durchgeführt werden. Erstens hängen diese beiden Dienstleistungen so eng zusammen, dass sich die nicht durch Notfall veranlassten Leistungen des Krankentransports kaum von der Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, nämlich dem Rettungsdienst, trennen lassen, mit dem sie im Übrigen gemeinsame Merkmale aufweisen. Zweitens wird es den Sanitätsorganisationen durch die Erstreckung ihrer ausschließlichen Rechte auf den Bereich des nicht durch Notfall veranlassten Krankentransports gerade ermöglicht, ihre im Allgemeininteresse liegende Aufgabe Notfalltransport unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen zu erfuellen. Die Möglichkeit privater Unternehmer, sich auf lukrativere Fahrten zu konzentrieren, könnte die wirtschaftliche Durchführbarkeit des von den Sanitätsorganisationen erbrachten Dienstes gefährden und damit dessen Qualität und Zuverlässigkeit in Frage stellen. Die Erstreckung der ausschließlichen Rechte der Sanitätsorganisationen wäre allerdings dann nicht mit ihrer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu rechtfertigen, wenn die mit dem Rettungsdienst betrauten Sanitätsorganisationen offensichtlich nicht in der Lage wären, die Nachfrage nach Notfalltransport und nach Krankentransport jederzeit zu decken. Insoweit ist zu prüfen, ob die Sanitätsorganisationen, wenn sie denn eine beherrschende Stellung auf den fraglichen Märkten haben sollten, tatsächlich in der Lage sind, die Nachfrage zu decken und nicht nur ihre gesetzliche Verpflichtung zu erfuellen, die Leistungen des Rettungsdienstes in allen Situationen Tag und Nacht sicherzustellen, sondern auch die Krankentransportleistungen effizient anzubieten. ( vgl. Randnrn. 56-57, 59-62, 64, 66 und Tenor ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-475/99 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 96/48/EG |
| Schlagworte: | Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Nicht gegeben (Artikel 226 EG) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-460/00 | |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Schlagworte: | 1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Verpflichtung der Dienstleistungen erbringenden Unternehmen des Baugewerbes, auf zu diesem Zweck entsandte Arbeitnehmer die Urlaubsregelung des Aufnahmemitgliedstaats anzuwenden - Zulässigkeit - Voraussetzungen (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] und Artikel 60 [jetzt Artikel 50 EG]) 2. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Anwendung einer nationalen Regelung, die eine über die in der Richtlinie 93/104 vorgesehene Mindestlänge hinausgehende Urlaubslänge für Arbeitnehmer im Baugewerbe vorsieht, auf die entsandten Arbeitnehmer der Unternehmen des Baugewerbes - Zulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] und Artikel 60 [jetzt Artikel 50 EG], Richtlinie 93/104 des Rates) 3. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Nationale Regelung, die für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen des Baugewerbes keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Urlaubsvergütungen gegen die Kasse vorsieht, sondern einen direkten Anspruch der entsandten Arbeitnehmer gegen diese Kasse begründet - Zulässigkeit - Voraussetzungen (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] und Artikel 60 [jetzt Artikel 50 EG]) 4. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Verpflichtung der Dienstleistungen erbringenden Unternehmen des Baugewerbes, den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusätzliche Auskünfte zu erteilen - Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeininteresses - Sozialer Schutz der Arbeitnehmer - Verhältnismäßigkeit des Auskunftsverlangens - Beurteilung durch das nationale Gericht (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG]) 5. Freier Dienstleistungsverkehr - Diskriminierungsverbot - Unternehmen des Baugewerbes, die Dienstleistungen erbringen - Anwendung der Urlaubsregelung des Aufnahmemitgliedstaats auf die entsandten Arbeitnehmer der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen - Andere Kriterien für die Beurteilung des dieser Regelung unterliegenden Unternehmens bei im Inland ansässigen Unternehmen - Unzulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] und Artikel 60 [jetzt Artikel 50 EG]) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) stehen dem nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen des Baugewerbes, das eine Dienstleistung im Gebiet des ersten Mitgliedstaats erbringt, einer nationalen Regelung unterwirft, durch die den zu diesem Zweck von dem Unternehmen entsandten Arbeitnehmern Urlaubsansprüche garantiert werden, sofern zum einen die Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaats ihres Arbeitgebers keinen im Wesentlichen vergleichbaren Schutz genießen, so dass die Anwendung der nationalen Regelung des ersten Mitgliedstaats ihnen einen tatsächlichen Vorteil verschafft, der deutlich zu ihrem sozialen Schutz beiträgt, und zum anderen die Anwendung dieser Regelung des ersten Mitgliedstaats im Hinblick auf das verfolgte im Allgemeininteresse liegende Ziel verhältnismäßig ist. ( vgl. Randnr. 53, Tenor 1 ) 2. Die Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) stehen der Ausdehnung der Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Urlaubslänge vorsieht, die über die in der Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vorgesehene hinausgeht und die für den sozialen Schutz der Arbeitnehmer im Baugewerbe erforderlich ist, auf die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistenden des Baugewerbes in diesen Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung nicht entgegen. ( vgl. Randnrn. 58-59, Tenor 2 ) 3. Sofern eine unterschiedliche Behandlung durch objektive Unterschiede zwischen Unternehmen des Baugewerbes, die im Aufnahmemitgliedstaat ansässig sind, und solchen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, bezüglich der tatsächlichen Durchführung der Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsvergütungen an die Arbeitnehmer gerechtfertigt ist, stehen die Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den Erstgenannten einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld gegen die Urlaubskasse zubilligt, für die Zweitgenannten aber einen solchen Anspruch nicht vorsieht, sondern stattdessen einen direkten Anspruch der entsandten Arbeitnehmer gegen diese Kasse begründet. ( vgl. Randnr. 65, Tenor 2 ) 4. Die durch eine nationale Regelung, die die Arbeitnehmer im Baugewerbe insbesondere im Hinblick auf ihre Urlaubsansprüche wirksam schützen soll, den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen, die Arbeitnehmer in das nationale Hoheitsgebiet entsenden, auferlegte Verpflichtung, der Urlaubskasse mehr Auskünfte zu erteilen als die im nationalen Hoheitsgebiet ansässigen Arbeitgeber, stellt eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Artikels 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) dar. Eine derartige Beschränkung kann gerechtfertigt sein, wenn sie erforderlich ist, um dem zwingenden Grund des Allgemeininteresses, den der soziale Schutz der Arbeitnehmer darstellt, effektiv und mit den geeigneten Mitteln Rechnung zu tragen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu ermitteln, welche Arten von Auskünften die Behörden des betroffenen Mitgliedstaats von den im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässigen Dienstleistenden zulässigerweise verlangen können. Zu diesem Zweck hat das vorlegende Gericht zu beurteilen, ob objektive Unterschiede zwischen der Situation von im Inland ansässigen Unternehmen und derjenigen von in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen die von Letzteren verlangten zusätzlichen Auskünfte sachlich erforderlich machen. ( vgl. Randnrn. 69-72, 75, Tenor 2 ) 5. Die Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) stehen der Anwendung der Urlaubsregelung eines Mitgliedstaats auf alle Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind und im Gebiet des ersten Mitgliedstaats Dienstleistungen im Baugewerbe erbringen, entgegen, wenn nicht alle in dem ersten Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen, die nur einen Teil ihrer Tätigkeit in diesem Gewerbe ausüben, dieser Regelung in Bezug auf ihre in diesem Gewerbe beschäftigten Arbeitnehmer unterliegen. ( vgl. Randnr. 83, Tenor 3 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-49/98 | |
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