JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 09 / 2001
Insgesamt sind 23 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | Verordnung 404/93/EWG |
| Schlagworte: | Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 5) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Gemäß den Artikeln 225 EG und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und sie zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die beim Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterliegt. ( vgl. Randnr. 17 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-442/99 P | |
| Rechtsgebiete: | Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten (Europa-Abkommen), Europa-Abkommen |
| Schlagworte: | 1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Artikel 45 Absatz 3 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Tschechische Republik (Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Tschechische Republik, Artikel 45 Absatz 3 und 59 Absatz 1) 2. Völkerrechtliche Verträge - Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Tschechische Republik - Niederlassungsrecht - Einreise- und Aufenthaltsrecht als Voraussetzung - Schranken der Ausübung dieser Rechte (Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Tschechische Republik, Artikel 45 Absatz 3 und 59 Absatz 1) 3. Völkerrechtliche Verträge - Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Tschechische Republik - Niederlassungsrecht - Einreise- und Aufenthaltsrecht als Voraussetzung - Schranken der Ausübung dieser Rechte - Nationale Regelung vorheriger Kontrolle, die die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung von materiellen Voraussetzungen abhängig macht - Zulässigkeit (Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Tschechische Republik, Artikel 45 Absatz 3 und 59 Absatz 1) 4. Völkerrechtliche Verträge - Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Tschechische Republik - Niederlassungsrecht - Einreise- und Aufenthaltsrecht als Voraussetzung - Schranken der Ausübung dieser Rechte - Verpflichtung, im Herkunftsland vor der Abreise in den Aufnahmemitgliedstaat eine Einreisegenehmigung zu erhalten - Zulässigkeit - Voraussetzungen (Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Tschechische Republik, Artikel 45 Absatz 3 und 59 Absatz 1) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 45 Absatz 3 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Tschechische Republik, der den Mitgliedstaaten verbietet, tschechische Staatsangehörige aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminierend zu behandeln, stellt für den Geltungsbereich dieses Abkommens einen klaren und unbedingten Grundsatz auf, der vom nationalen Gericht angewandt werden und deshalb die Rechtslage von Privaten regeln kann. Die unmittelbare Wirkung, die der Bestimmung somit zukommt, bedeutet, dass tschechische Staatsangehörige das Recht haben, sich vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats auf sie zu berufen, auch wenn dieser Mitgliedstaat nach Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens die Befugnis behält, auf diese Staatsangehörigen sein nationales Einreise-, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht anzuwenden. ( vgl. Randnrn. 33, 39, Tenor 1 ) 2. Das Niederlassungsrecht im Sinne des Artikels 45 Absatz 3 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Tschechische Republik setzt als Nebenrechte ein Einreise- und ein Aufenthaltsrecht der tschechischen Staatsangehörigen voraus, die gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat ausüben wollen. Jedoch ergibt sich aus Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens, dass dieses Einreise- und Aufenthaltsrecht nicht schrankenlos gewährleistet ist, seine Ausübung gegebenenfalls vielmehr durch die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung tschechischer Staatsangehöriger beschränkt werden kann. ( vgl. Randnr. 83, Tenor 2 ) 3. Artikel 45 Absatz 3 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Tschechische Republik, der den Mitgliedstaaten verbietet, tschechische Staatsangehörige bei ihrer Niederlassung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminierend zu behandeln, in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 dieses Abkommens, wonach der Aufnahmemitgliedstaat sein nationales Recht über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung anwenden darf, sofern er dies nicht in einer Weise tut, die tschechischen Staatsangehörigen die Ausübung der ihnen in Artikel 45 Absatz 3 eingeräumten Rechte unmöglich macht oder übermäßig erschwert, steht grundsätzlich einer Regelung vorheriger Kontrolle nicht entgegen, nach der die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung durch die Zuwanderungsbehörden voraussetzt, dass der Antragsteller seine wirkliche Absicht nachweist, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, ohne zugleich auf eine unselbständige Beschäftigung oder öffentliche Mittel zurückzugreifen, und dass er von Anfang an über hinreichende Mittel und vernünftige Erfolgsaussichten verfügt. ( vgl. Randnrn. 59, 83, Tenor 3 ) 4. Nach der Klausel am Ende des Artikels 59 Absatz 1 Satz 1 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Tschechische Republik hat eine Regelung, nach der ein tschechischer Staatsangehöriger vor seiner Abreise in den Aufnahmemitgliedstaat Einreisepapiere erlangen muss, deren Erteilung von der Überprüfung materieller Voraussetzungen abhängt, weder den Zweck noch das Ergebnis, diesem Staatsangehörigen die Ausübung der ihm in Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens eingeräumten Rechte unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, sofern die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats das ihnen bei der Behandlung von nach dem Abkommen an der Einreisestelle gestellten Anträgen auf Niederlassung zukommenden Ermessen dahin ausüben, dass dem tschechischen Staatsangehörigen auf einer anderen Grundlage als den Immigration Rules eine Einreisegenehmigung gewährt werden kann, wenn sein Antrag diejenigen materiellen Voraussetzungen klar und offenkundig erfuellt, die angewandt worden wären, wenn er in der Tschechischen Republik ein Einreisepapier beantragt hätte. ( vgl. Randnr. 83, Tenor 4 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-257/99 | |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 2913/92/EWG, Verordnung Nr. 2454/93/EWG |
| Schlagworte: | 1. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Nachträgliche Vorlage eines Echtheitszeugnisses, aufgrund dessen für die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Ware Anspruch auf eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung bestanden hätte - Keine Erstattung der Abgaben (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 236 Absatz 1, Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 890) 2. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Ausschluss einer Erstattung oder eines Erlasses nach Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften - Erstattung oder Erlass nach Artikel 239 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 905 der Verordnung Nr. 2454/93 - Zulässigkeit - Voraussetzungen (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 236 Absatz 1 und 239 Absatz 1, Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 905 Absatz 1) 3. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne von Artikel 905 der Verordnung Nr. 2454/93, infolge dessen die nationalen Zollbehörden verpflichtet sind, die Angelegenheit der Kommission vorzulegen - Kriterien - Beurteilung durch das nationale Gericht (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 239, Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 905 Absatz 1) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Einfuhrabgaben können nicht nach Artikel 236 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erstattet werden, wenn der Anmelder nach Annahme einer vollständigen Anmeldung durch die zuständige Zollbehörde und Überführung der angemeldeten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr ein Echtheitszeugnis vorlegt, aufgrund dessen, wäre es zusammen mit der Ware vorgelegt worden, für die Ware ein Anspruch auf zolltarifliche Abgabenbegünstigung bestanden hätte. Werden nämlich die Einfuhrabgaben mangels Vorlage des Echtheitszeugnisses zusammen mit der erfassten Ware ohne Berücksichtigung irgendeiner zolltariflichen Abgabenbegünstigung erhoben, so sind diese Abgaben im Sinne vom Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex gesetzlich geschuldet und können also grundsätzlich nicht nach dieser Bestimmung erstattet werden. Im Übrigen soll Artikel 890 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92, der als Bestimmung zur Durchführung von Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex für den Fall, dass ein Ursprungszeugnis erst nach Annahme der Zollanmeldung und Überführung der Ware in den freien Verkehr vorgelegt wird, eine Erstattungs- und Erlassmöglichkeit vorsieht, nicht Anwendung finden, wenn es sich bei der beantragten Zollbehandlung um eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung im Sinne von Artikel 21 des Zollkodex handelt. Ausgeschlossen ist auch eine analoge Anwendung von Artikel 890 auf Anträge auf Erstattung von Einfuhrabgaben, die darauf gestützt werden, dass für die eingeführten Waren Anspruch auf eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung bestanden hätte. Denn es ist zwar unbestreitbar, dass ein Echtheitszeugnis ähnliche Merkmale wie ein Ursprungszeugnis aufweist, doch haben Ursprungszeugnisse und Echtheitszeugnisse in dem jeweiligen Verfahren zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung oder aber einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung eine völlig unterschiedliche Funktion, und die Regelung, der Echtheitszeugnisse unterliegen, ist viel strenger als die für Ursprungszeugnisse. So ist, anders als bei den Echtheitszeugnissen, die Vorlage eines Ursprungszeugnisses vor der Überführung der erfassten Waren in den freien Verkehr keine Voraussetzung für das Bestehen des Anspruches auf eine Zollpräferenzbehandlung, und die vor der Vorlage eines Ursprungszeugnisses erhobenen Abgaben können nicht als nach Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex gesetzlich geschuldet angesehen werden. Da hinsichtlich der Wirkungen, die sich aus dem Zeitpunkt der Vorlage dieser Nachweise ergeben, zwischen den beiden Regelungen große Unterschiede bestehen, kann Artikel 890 der Verordnung Nr. 2454/93 nicht im Wege der Analogie auf eine solche Situation angewandt werden. ( vgl. Randnrn. 38-39, 46-49, 51, Tenor 1 ) 2. Der bloße Umstand, dass eine Erstattung oder ein Erlass von Abgaben nach Artikel 236 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ausscheidet, weil eine gesetzliche Voraussetzung für diese Erstattung oder diesen Erlass nicht erfuellt ist, steht einer Erstattung oder einem Erlass dieser Abgaben aufgrund von Artikel 239 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92, wonach sie in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden können, in Verbindung mit Artikel 905 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 nicht entgegen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Artikel 239 und 905 erfuellt sind. ( vgl. Randnrn. 53, 61, Tenor 2 ) 3. Auf einen besonderen Fall..., der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt", im Sinne von Artikel 905 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex kann geschlossen werden, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Artikels 239 der Verordnung Nr. 2913/92 Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand dieses Kriteriums zu beurteilen, ob Umstände vorliegen, die auf einen solchen besonderen Fall schließen lassen, so dass eine Prüfung des Vorgangs durch die Kommission erforderlich ist. ( vgl. Randnr. 61, Tenor 2 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-253/99 | |
| Rechtsgebiete: | Beschluss 94/908/EWG |
| Schlagworte: | 1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Artikel 45 Absatz 1 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Bulgarien (Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 45 Absatz 1 und 59 Absatz 1) 2. Völkerrechtliche Verträge - Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Bulgarien - Niederlassungsrecht - Einreise- und Aufenthaltsrecht als Voraussetzung - Schranken der Ausübung dieser Rechte (Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 45 Absatz 1 und 59 Absatz 1) 3. Völkerrechtliche Verträge - Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Bulgarien - Niederlassungsrecht - Einreise- und Aufenthaltsrecht als Voraussetzung - Schranken der Ausübung dieser Rechte - Nationale Regelung vorheriger Kontrolle, die die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung von materiellen Voraussetzungen abhängig macht - Zulässigkeit (Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 45 Absatz 1 und 59 Absatz 1) 4. Völkerrechtliche Verträge - Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Bulgarien - Niederlassungsrecht - Einreise- und Aufenthaltsrecht als Voraussetzung - Schranken der Ausübung dieser Rechte - Zurückweisung eines Niederlassungsantrags durch einen Mitgliedstaat mit der alleinigen Begründung, der Aufenthalt des Antragstellers in diesem Staat sei zur Zeit der Stellung des Antrags rechtswidrig gewesen - Zulässigkeit - Befugnis, einen neuen Antrag zu stellen - Voraussetzungen - Anwendung des nationalen Einreiserechts - Grenzen - Schutz der Grundrechte des Antragstellers (Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 45 Absatz 1 und 59 Absatz 1) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 45 Absatz 1 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Bulgarien, der den Mitgliedstaaten verbietet, bulgarische Staatsangehörige aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminierend zu behandeln, stellt für den Geltungsbereich dieses Abkommens einen klaren und unbedingten Grundsatz auf, der vom nationalen Gericht angewandt werden und deshalb die Rechtslage von Privaten regeln kann. Die unmittelbare Wirkung, die der Bestimmung somit zukommt, bedeutet, dass bulgarische Staatsangehörige das Recht haben, sich vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats auf sie zu berufen, auch wenn dieser Mitgliedstaat nach Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens die Befugnis behält, auf diese Staatsangehörigen sein nationales Einreise-, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht anzuwenden. ( vgl. Randnrn. 33, 39, Tenor 1 ) 2. Das Niederlassungsrecht im Sinne des Artikels 45 Absatz 1 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Bulgarien setzt als Nebenrechte ein Einreise- und ein Aufenthaltsrecht der bulgarischen Staatsangehörigen voraus, die gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat ausüben wollen. Jedoch ergibt sich aus Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens, dass dieses Einreise- und Aufenthaltsrecht nicht schrankenlos gewährleistet ist, seine Ausübung gegebenenfalls vielmehr durch die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung bulgarischer Staatsangehöriger beschränkt werden kann. ( vgl. Randnr. 91, Tenor 2 ) 3. Artikel 45 Absatz 1 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Bulgarien, der den Mitgliedstaaten verbietet, bulgarische Staatsangehörige bei ihrer Niederlassung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminierend zu behandeln, in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 dieses Abkommens, wonach der Aufnahmemitgliedstaat sein nationales Recht über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung anwenden darf, sofern er dies nicht in einer Weise tut, die bulgarischen Staatsangehörigen die Ausübung der ihnen in Artikel 45 Absatz 1 eingeräumten Rechte unmöglich macht oder übermäßig erschwert, steht grundsätzlich einer Regelung vorheriger Kontrolle nicht entgegen, nach der die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung durch die Zuwanderungsbehörden voraussetzt, dass der Antragsteller seine wirkliche Absicht nachweist, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, ohne zugleich auf eine unselbständige Beschäftigung oder öffentliche Mittel zurückzugreifen, und dass er von Anfang an über hinreichende Mittel und vernünftige Erfolgsaussichten verfügt. ( vgl. Randnrn. 56, 91, Tenor 3 ) 4. Nach Artikel 59 Absatz 1 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Bulgarien, wonach der Aufnahmemitgliedstaat sein nationales Recht über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung anwenden darf, sofern er dies nicht in einer Weise tut, die bulgarischen Staatsangehörigen die Ausübung der ihnen in Artikel 45 Absatz 1 des Abkommens eingeräumten Rechte unmöglich macht oder übermäßig erschwert, dürfen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats einen nach Artikel 45 Absatz 1 des Abkommens gestellten Antrag eines bulgarischen Staatsangehörigen mit der alleinigen Begründung zurückweisen, sein Aufenthalt in diesem Staat sei zur Zeit der Stellung des Antrags rechtswidrig gewesen, weil er bei Stellung eines ursprünglichen Antrags auf Einreise in diesen Mitgliedstaat aufgrund einer anderen Vorschrift bei den Behörden falsche Erklärungen abgegeben oder erhebliche Tatsachen nicht offen gelegt habe. Der Mitgliedstaat kann daher verlangen, dass dieser Staatsangehörige formgerecht einen auf das Abkommen gestützten neuen Niederlassungsantrag stellt, indem er ein Einreisevisum bei den zuständigen Stellen in seinem Herkunftsstaat oder gegebenenfalls in einem anderen Land beantragt, soweit diese Maßnahmen nicht verhindern, dass die Lage dieses Staatsangehörigen bei der Einreichung des neuen Antrags überprüft wird. Im Übrigen dürfen solche Maßnahmen die Grundrechte dieses Staatsangehörigen, namentlich das Recht auf Familienleben und auf Eigentum, nicht verletzen, die der betroffene Mitgliedstaat aufgrund der völkerrechtlichen Verträge zu achten hat, denen er möglicherweise beigetreten ist. ( vgl. Randnrn. 82, 90-91, Tenor 4 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-235/99 | |