JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 07 / 2001
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| Rechtsgebiete: | EGV |
| Schlagworte: | 1. Vertragsverletzungsverfahren - Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe - Pflicht, die gewährten Beihilfen zurückzufordern - Bezugszeitraum - In der Entscheidung, deren Nichtdurchführung angefochten wird, oder von der Kommission anschließend festgesetzte Frist (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 169 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 226 EG]) 2. Vertragsverletzungsverfahren - Nichteinhaltung der Pflicht, die gewährten Beihilfen zurückzufordern - Verteidigungsmittel - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung - Pflicht der Kommission und des Mitgliedstaats zur Zusammenarbeit bei der Suche nach einer vertragskonformen Lösung im Falle von Durchführungsschwierigkeiten (EG-Vertrag, Artikel 5 und 93 Absatz 2 [jetzt Artikel 10 und 88 Absatz 2 EG]) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Klagemöglichkeit nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG) stellt eine Sonderform der Vertragsverletzungsklage dar, die auf die besonderen Probleme abgestimmt ist, die staatliche Beihilfen für den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes mit sich bringen. Da Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag - anders als Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) - kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihrer Entscheidung nachkommen müssen, kann für die Anwendung des Artikels 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag nur die Frist gelten, die in der Entscheidung vorgesehen war, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls diejenige, die die Kommission anschließend festgesetzt hat. ( vgl. Randnrn. 24, 26 ) 2. Ein Mitgliedstaat kann zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen. Auch wenn ein Mitgliedstaat gegen eine solche Klage nichts anderes geltend machen kann als die völlige Unmöglichkeit, die Entscheidung durchzuführen, so kann er doch unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten, die bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen auftreten, oder Folgen, die von der Kommission nicht beabsichtigt sind, der Kommission zur Beurteilung vorlegen und geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden. Eine völlige Unmöglichkeit der Durchführung liegt nicht vor, wenn die beklagte Regierung die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten unterrichtet, ohne bei den betroffenen Unternehmen Schritte zur Wiedereinziehung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglichen würden, die Schwierigkeiten zu überwinden. Der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihm die Wiedereinziehung von zu Unrecht ausgezahlten Beihilfen auferlegt, muss bei Schwierigkeiten als erster Vorschläge machen. ( vgl. Randnrn. 30-32, 50 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-378/98 | |
| Rechtsgebiete: | Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, EGV |
| Schlagworte: | Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen - Gegenleistung, die aus einer Dienstleistung bestehen kann - Voraussetzung - Dienstleistung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung steht und deren Wert sich in Geld ausdrücken lässt - Lieferung von Sachprämien für die Vermittlung neuer Kunden - Einkaufspreis und Versandkosten der Prämien, die vom Lieferanten getragen werden (Richtlinie des Rates 77/388, Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen kann aus einer Dienstleistung bestehen und deren Besteuerungsgrundlage im Sinne des Artikels 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung von Gegenständen und der Dienstleistung besteht und wenn der Wert der Dienstleistung in Geld ausgedrückt werden kann. Dieser Gegenwert, der ein subjektiver und nicht ein nach objektiven Maßstäben geschätzter Wert ist, muss derjenige Wert sein, den der Empfänger der Dienstleistung den Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will, und dem Betrag entsprechen, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Der Wert der Dienstleistung umfasst alle Ausgaben, die der Empfänger aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten, einschließlich der Kosten der Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung der Gegenstände stehen. Nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a umfasst daher die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung einer Sachprämie für die Vermittlung eines neuen Kunden außer dem Einkaufspreis für diese Prämie auch die Versandkosten, wenn diese von demjenigen getragen werden, der die Prämie liefert. ( Randnrn. 17, 22-25 und Tenor ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-380/99 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 98/35/EG |
| Schlagworte: | Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Nicht bestrittener Verstoß (Artikel 226 EG) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-297/00 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verfahrensordnung Richtlinie 89/391/EWG, Richtlinie 93/104/EG, Xunta de Galicia (Spanien) |
| Schlagworte: | 1. Vorabentscheidungsverfahren - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Anwendung von Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 104 § 3) 2. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - Anwendungsbereich - Medizinisches und Pflegepersonal der Bereitschaftsdienste, der Teams zur medizinischen Grundversorgung und für Notfälle außerhalb von Krankenhäusern - Einbeziehung (Richtlinie 93/104 des Rates, Artikel 1 Absatz 3) 3. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - In Artikel 17 vorgesehene Abweichungen - Anwendbarkeit (Richtlinie 93/104 des Rates, Artikel 17) 4. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - Arbeitszeit - Begriff - Medizinisches und Pflegepersonal der Bereitschaftsdienste, der Teams zur medizinischen Grundversorgung und für Notfälle außerhalb von Krankenhäusern - Bereitschaftszeiten - Einbeziehung (Richtlinie 93/104 des Rates, Artikel 2 Nummer 1) |
| Volltext: EUGH - Beschluss, C-241/99 | |
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