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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum07 / 2001 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 07 / 2001



Insgesamt sind 20 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUGH – Beschluss, C-180/01 P-R vom 17.07.2001

Rechtsgebiete:EGKS-Satzung, KS, EuGH-Verfahrensordnung
Schlagworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Durchführung - Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen (Artikel 39 Absatz 2 KS, EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 53) 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Durchführung - Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts - Voraussetzungen - Fumus boni iuris" - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bezüglich der Anwendung des Wettbewerbsrechts - Fehlen (Artikel 39 Absatz 2 KS, EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 53, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Es ist nicht Sache des Richters der einstweiligen Anordnung, die Modalitäten der Durchführung eines Urteils des Gerichts, gegen das Rechtsmittel eingelegt ist, näher zu bestimmen.

( Randnr. 45 )

2. Gemäß Artikel 53 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes hat ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch gemäß Artikel 39 Absatz 2 KS die Vollstreckung des angefochtenen Urteils aussetzen, wenn es die Umstände seiner Ansicht nach erfordern. Aus Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung ergibt sich, dass für eine Aussetzung nach Artikel 39 Absatz 2 KS Umstände vorliegen müssen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit einer solchen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

Zur Voraussetzung der Dringlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass es der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke im vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens bei der Partei, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern. Die Partei, die einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden geltend macht, muss ihn nachweisen. Auch wenn insoweit keine absolute Sicherheit verlangt wird, dass der Schaden eintreten wird, und insoweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht, so bleibt der Antragsteller doch verpflichtet, die Tatsachen nachzuweisen, die die Aussicht auf einen solchen Schaden begründen sollen.

In dieser Hinsicht bringt die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bezüglich der Anwendung des Wettbewerbsrechts, das eingeführt worden ist, um den Unternehmen die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Unterrichtung der Kommission zu geben, für die Unternehmen nur die Verpflichtung mit sich, sich zur Wahrung ihrer Rechte an diesem Verfahren zu beteiligen. Aus einer derartigen Verpflichtung kann ihnen weder im Hinblick auf ihre Rechtsstellung noch im Hinblick auf ihre Interessen ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden erwachsen, der die Aussetzung der Durchführung rechtfertigen könnte. Zudem ist zu der Gefahr, dass das beschwerdeführende Unternehmen im Anschluss an die von der Kommission getroffenen Maßnahmen Klage erhebt, festzustellen, dass die bloße Erhebung einer Schadensersatzklage nicht geeignet erscheint, einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zuzufügen. Schließlich können allgemeine Behauptungen in Bezug auf die praktischen oder administrativen Schwierigkeiten, die sich aus der sofortigen Durchführung des angefochtenen Urteils für das Funktionieren der Dienststellen der Kommission ergeben würden, eine Aussetzung der Durchführung nicht rechtfertigen.

( Randnrn. 46-47, 52-53, 55, 57-58 )
Volltext: EUGH - Beschluss, C-180/01 P-R



EUGH – Urteil, C-365/99 vom 12.07.2001

Rechtsgebiete:Entscheidung Nr. 98/653/EG
Schlagworte:Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs - Zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie zu treffende Dringlichkeitsmaßnahmen - Entscheidung 1999/517 - Tiergesundheitskodex des Internationalen Tierseuchenamtes - Verfahrensvorschriften und Grundsatz der ordentlichen Verwaltungspraxis - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Nichtvorliegen eines Verstoßes (Entscheidung 1999/517 der Kommission)
Volltext: EUGH - Urteil, C-365/99

EUGH – Urteil, C-368/98 vom 12.07.2001

Rechtsgebiete:Verordnung 1408/71/EWG, EGV
Schlagworte:EG-Vertrag Art. 59 VO Nr. 1408/71 Art. 22 VO Nr. 1408/71 Art. 22 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. Ziff. i VO Nr. 1408/71 Art. 36 1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Sachleistungen - Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 - Unbegründete Verweigerung der Genehmigung - Erstattung der Kosten für eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Behandlung durch den zuständigen Mitgliedstaat - Festsetzung der Höhe der Erstattung nach den in dem Mitgliedstaat, in dem die Behandlung erfolgt ist, geltenden Rechtsvorschriften - Freier Dienstleistungsverkehr - Pflicht zur Gewährung einer ergänzenden Erstattung gemäß dem möglichen Unterschied zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung der im zuständigen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften ergeben hätte (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG], Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 22) 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Sachleistungen - Artikel 36 der Verordnung Nr. 1408/71 - Geltungsbereich - Anspruch auf Erstattung sämtlicher entstandener Kosten - Ausschluss (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 36)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung ist so auszulegen, dass, wenn ein Sozialversicherter vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um sich dort behandeln zu lassen, der Träger des Aufenthaltsorts verpflichtet ist, ihm Sachleistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen über die Kostenübernahme für Leistungen der Gesundheitspflege zu erbringen, als ob der Betroffene bei ihm versichert wäre.

Wurde ein Genehmigungsantrag, den ein Sozialversicherter gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 gestellt hat, durch den zuständigen Träger abgelehnt und wird die Unbegründetheit dieser Ablehnung später festgestellt, so hat der Betroffene einen unmittelbaren Anspruch gegen den zuständigen Träger auf eine Erstattung in der Höhe, wie sie der Träger des Aufenthaltsorts gemäß der Regelung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu erbringen gehabt hätte, wenn die Genehmigung von Anfang an ordnungsgemäß erteilt worden wäre.

Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 soll keine Erstattung zu den im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit geltenden Sätzen regeln und hindert daher weder an der Gewährung einer ergänzenden Erstattung gemäß dem Unterschied zwischen der Beteiligungsregelung nach den Vorschriften dieses Staates und der für den Aufenthaltsmitgliedstaat geltenden Regelung noch schreibt er eine solche Erstattung vor, wenn die erstere Regelung günstiger als die letztere ist und die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Versicherungszugehörigkeit eine solche Erstattung vorsehen.

Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) ist so auszulegen, dass dann, wenn die Erstattung von Kosten, die durch in einem Aufenthaltsmitgliedstaat erbrachte Krankenhausdienstleistungen veranlasst worden sind, die sich aus der Anwendung der in diesem Staat geltenden Regelung ergibt, niedriger als diejenige ist, die sich aus der Anwendung der im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit geltenden Rechtsvorschriften im Fall einer Krankenhauspflege in diesem Staat ergeben würde, dem Sozialversicherten vom zuständigen Träger eine ergänzende Erstattung gemäß dem genannten Unterschied zu gewähren ist.

( vgl. Randnr. 53, Tenor 1 )

2. Artikel 36 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung kann nicht so ausgelegt werden, dass danach ein Sozialversicherter, der einen Genehmigungsantrag gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung gestellt hat und dem dieser Antrag vom zuständigen Träger abgelehnt worden ist, Anspruch auf die Erstattung sämtlicher Krankheitskosten hat, die ihm in dem Mitgliedstaat entstanden sind, in dem er behandelt worden ist, wenn sich die Ablehnung seines Genehmigungsantrags als unbegründet erweist.

( vgl. Randnr. 56, Tenor 2 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-368/98

EUGH – Urteil, C-308/99 P vom 12.07.2001

Rechtsgebiete:EGV
Leitsatz:Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 12.07.2001 mit dem Aktenzeichen C-302/99 P
Volltext: EUGH - Urteil, C-308/99 P


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