JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 06 / 2001
Insgesamt sind 25 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | Verordnung 1408/71/EWG, Verordnung 1248/92/EWG |
| Schlagworte: | 1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Leistungen - Änderung der Berechnungsvorschriften durch die Verordnung Nr. 1248/92 - Anwendung der neuen Berechnungsvorschriften - Übergangsbestimmungen - Anwendungsbereich - Auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1248/92 gestützter Antrag des Betroffenen auf Neufeststellung (Verordnungen des Rates Nr. 1408/71, Artikel 95a Absätze 4 bis 6, und Nr. 1248/92) 2. Gemeinschaftsrecht - Unmittelbare Wirkung - Vorrang - Nationale Bestimmung, durch die dem zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, nationale Rechtsvorschriften auszuschalten, die ein Hindernis für die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts bilden - Pflichten und Befugnisse der nationalen Gerichte und Stellen 3. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Unanwendbarkeit aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes - Beschränkung der Wirkungen einer Neufeststellung von Rechten zu Lasten des Betroffenen - Qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (Verordnungen des Rates Nr. 1408/71, Artikel 95a Absätze 4 bis 6, und Nr. 1248/92) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der in Artikel 95a der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1248/92 vorgesehene Anspruch auf Neufeststellung bezieht sich nur auf die Fälle, in denen sich der insoweit gestellte Antrag auf die mit der Verordnung Nr. 1248/92 geschaffenen neuen Bestimmungen stützt. Für einen Antrag auf Neufeststellung einer Altersrente, deren Höhe aufgrund einer Antikumulierungsvorschrift eines Mitgliedstaats beschränkt wurde, weil ihr Empfänger auch vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats eine solche Rente erhält, gilt Artikel 95a Absätze 4 bis 6 der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 daher nicht, wenn der Antrag auf andere Bestimmungen als die der Verordnung Nr. 1248/92 gestützt wird. ( vgl. Randnrn. 28, 32, Tenor 1 ) 2. Jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein auch nur vorübergehendes Hindernis für die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen bilden, wäre mit den in der Natur des Gemeinschaftsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar. Dieser grundsätzliche Vorrang des Gemeinschaftsrechts verpflichtet nicht nur die Gerichte, sondern alle zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, der Gemeinschaftsnorm volle Wirksamkeit zu verschaffen. ( vgl. Randnrn. 51-52 ) 3. Die Tatsache, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats Artikel 95a Absätze 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1248/92 auf einen Antrag auf Neufeststellung einer Altersrente anwendet und so die Rückwirkung der Neufeststellung zu Lasten des Betroffenen beschränkt, stellt einen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, wenn die genannte Bestimmung auf den fraglichen Antrag nicht anwendbar ist und wenn sich aus einem Urteil des Gerichtshofes, das vor der Entscheidung des zuständigen Trägers ergangen ist, ergibt, dass dieser Träger eine Antikumulierungsvorschrift des betreffenden Mitgliedstaats falsch angewandt hatte, ohne dass sich dem Urteil entnehmen lässt, dass die Rückwirkung der Neufeststellung beschränkt werden durfte. ( vgl. Randnr. 55, Tenor 2 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-118/00 | |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 1785/81, Verordnung 1101/95, Verordnung 1534/95 |
| Schlagworte: | 1. Rechtsmittel - Gründe - Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Fehlende Bezeichnung des geltend gemachten Rechtsfehlers - Unzulässigkeit (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c) 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Bestimmung über die Festsetzung der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für ein Wirtschaftsjahr - Klage italienischer Zuckererzeuger - Unzulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG], Verordnung Nr. 1534/95 des Rates, Artikel 4) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Aus Artikel 225 EG und Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes sowie aus Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich - ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll - darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben. Ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag dar, der nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage abzielt, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt. ( vgl. Randnrn. 35-36 ) 2. Die Möglichkeit, dass die Personen, für die eine Maßnahme Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet nicht, dass diese Personen als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist. Dementsprechend betrifft Artikel 4 der Verordnung Nr. 1534/95, der den Betrag der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1995/96 festsetzt, die italienischen Zuckererzeuger, die Inhaber von Erzeugungsquoten sind, nicht individuell. Einerseits setzt diese Bestimmung den Betrag der Vergütung für alle Zuckererzeuger in der Gemeinschaft gleich fest, insbesondere unabhängig von der Einstufung des Gebietes, in dem sie niedergelassen sind. Andererseits wird der Betrag der Vergütung weder auf der Grundlage der allein den italienischen zuckererzeugenden Unternehmen zugeteilten Quoten, noch auf der Grundlage der von den Rechtsmittelführerinnen stammenden Zahlenangaben festgesetzt, sondern - entsprechend den Vorgaben der sechsten Begründungserwägung dieser Verordnung - auf der Grundlage der Finanzierungskosten, der Versicherungs- und der eigentlichen Lagerkosten. ( vgl. Randnrn. 46, 49-51 ) |
| Volltext: EUGH - Beschluss, C-351/99 P | |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, Verordnung (EWG) Nr. 1785/81, Verordnung (EG) Nr. 1534/95, EGV |
| Schlagworte: | 1. Rechtsmittel - Gründe - Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird - Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2 und Artikel 118) 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Bestimmung über die Festsetzung des abgeleiteten Interventionspreises für alle Gebiete Italiens für ein Wirtschaftsjahr - Klage italienischer Zuckererzeuger - Unzulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG], Verordnung Nr. 1534/95 des Rates, Artikel 1 Buchstabe f) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird, ist als unzulässig zurückzuweisen. Könnte nämlich eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat. ( vgl. Randnrn. 52-53 ) 2. Die Möglichkeit, dass die Personen, für die eine Maßnahme Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet nicht, dass diese Personen als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist. Dementsprechend betrifft Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95, der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 den abgeleiteten Interventionspreis für Weißzucker für alle Gebiete Italiens festsetzt, die italienischen Zuckererzeuger, die Inhaber von Erzeugungsquoten sind, nicht individuell. Einerseits setzt nämlich der Rat die Interventionspreise für Weißzucker nicht auf der Grundlage der individuellen Daten jedes einzelnen italienischen Erzeugers, der Erzeugungsquoten innehat, oder unter Berücksichtigung der spezifischen Situation dieser Erzeuger fest, sondern auf der Grundlage globaler Daten über die Zuckererzeugung in Italien. Andererseits beruht die Einstufung eines bestimmten Gebietes als Zuschussgebiet oder als Gebiet mit Überschussproduktion, für die jeweils ein abgeleiteter Interventionspreis oder ein Interventionspreis festgesetzt werden, letztlich auf einem Vergleich der für das betreffende Wirtschaftsjahr vorhersehbaren Erzeugung und des vorhersehbaren Verbrauchs. Daraus folgt, dass die von den verschiedenen italienischen Zuckererzeugern gelieferten Informationen nur ein Element der globalen Daten darstellen, über die der Rat verfügt, und dass der abgeleitete Interventionspreis für Weißzucker allgemein und abstrakt festgesetzt wird und nicht auf der Grundlage oder unter Berücksichtigung der individuellen Situation jedes Erzeugers. ( vgl. Randnrn. 59, 62-63, 65 ) |
| Volltext: EUGH - Beschluss, C-352/99 P | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 75/117/EWG |
| Schlagworte: | Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Im Einzelarbeitsvertrag vereinbarte monatliche Zulage - Einbeziehung - Geltung für jeden einzelnen Entgeltbestandteil - Arbeitnehmer, die die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichten - Beurteilungskriterien - Kollektivvertragliche Einstufung in dieselbe Tätigkeitsgruppe - Beweislast für das Nichtvorliegen einer Diskriminierug - Rechtfertigungsgründe für ein unterschiedliches Entgelt - Beurteilungskriterien (EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden], Richtlinie 75/117 des Rates, Artikel 1) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, der in Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) aufgestellt und in der Richtlinie 75/117 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen ausgeführt ist, ist wie folgt auszulegen: - Eine monatliche Zulage, die den betroffenen Arbeitnehmern nach ihrem Einzelarbeitsvertrag zusteht und vom Arbeitgeber aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, stellt ein Entgelt dar, das unter Artikel 119 EG-Vertrag und die Richtlinie 75/117 fällt; die Gleichheit des Entgelts darf nicht nur nach Maßgabe einer Gesamtbewertung der den Arbeitnehmern gewährten Vergütungen, sondern sie muss für jeden einzelnen Entgeltbestandteil gewährleistet sein; - allein aus dem Umstand, dass die Arbeitnehmerin, die behauptet, aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert worden zu sein, und der zum Vergleich herangezogene Arbeitnehmer nach dem für ihr Beschäftigungsverhältnis geltenden Kollektivvertrag in dieselbe Tätigkeitsgruppe eingestuft sind, kann noch nicht gefolgert werden, dass die beiden betroffenen Arbeitnehmer gleiche oder als gleichwertig anerkannte Arbeit im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag und Artikel 1 der Richtlinie 75/117 verrichten, da dieser Umstand nur eines von mehreren Indizien für die Erfuellung dieses Kriteriums darstellt; - im Allgemeinen obliegt es dem Arbeitnehmer, der sich diskriminiert glaubt, zu beweisen, dass ihm der Arbeitgeber ein niedrigeres Entgelt zahlt als seinem Kollegen des anderen Geschlechts und dass er tatsächlich die gleiche oder eine gleichwertige, mit der Arbeit des zum Vergleich herangezogenen Kollegen vergleichbare Arbeit verrichtet; der Arbeitgeber kann dann nicht nur bestreiten, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen im konkreten Fall erfuellt sind, sondern auch geltend machen, dass die festgestellte unterschiedliche Entlohnung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt sei; - ein unterschiedliches Entgelt kann durch Umstände, die in dem für die betroffenen Arbeitnehmer geltenden Kollektivvertrag nicht berücksichtigt sind, objektiv gerechtfertigt werden, sofern es sich um objektive Gründe handelt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen; - handelt es sich um eine nach Zeit bezahlte Arbeit, so kann bei der Einstellung von zwei Arbeitnehmern unterschiedlichen Geschlechts bei gleichem Arbeitsplatz oder für eine gleichwertige Arbeit die Zahlung eines unterschiedlichen Entgelts nicht durch Faktoren gerechtfertigt werden, die erst nach dem Dienstantritt der Arbeitnehmer bekannt werden und erst während der Durchführung des Arbeitsvertrags beurteilt werden können, wie etwa durch einen Unterschied in der persönlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen oder in der Qualität ihrer Leistungen. ( vgl. Randnrn. 34-35, 44-45, 58, 60-62, 68, 76, 79-80 und Tenor ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-381/99 | |