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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum05 / 2001 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 05 / 2001



Insgesamt sind 38 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:


EUGH – Urteil, C-389/99 vom 10.05.2001

Rechtsgebiete:EGV, Verordnung Nr. 2001/83/EWG, Verordnung Nr. 1612/68/EWG
Schlagworte:1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Ruhestandsbeamter, der eine Pension von einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat bezieht - Geltung von Rechtsvorschriften, die unter die Verordnung Nr. 1408/71 fallen, im Wohnstaat - Einbeziehung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 1612/68 (Verordnungen Nrn. 1612/68 und 1408/71 des Rates) 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Krankenversicherung - Bezieher von Renten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als des Wohnlandes zu zahlen sind - Anspruch auf Sachleistungen in dem letztgenannten Staat - Ausdruck keine Rente geschuldet wird" in Artikel 28a der Verordnung Nr. 1408/71 - Tragweite (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 28a) 3. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Krankenversicherung - Beiträge, die von Rentnern erhoben werden - Beitragserhebung durch den Wohnstaat zur Deckung von Leistungen vergleichbarer Art wie die, die zu Lasten des Mitgliedstaats gehen, der die Kosten der Rente trägt - Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 33) 4. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Krankenversicherung - Renten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als des Wohnlandes zu zahlen sind - Anspruch auf Sachleistungen in dem letztgenannten Staat - Beiträge, die von dem Bezugsberechtigten verlangt werden können - Gegenseitiger Verzicht der betroffenen Mitgliedstaaten auf die Erstattung der Aufwendungen für die Sachleistungen - Keine Auswirkung (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 28a, 33 Absatz 2 und 36 Absatz 3)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderte und aktualisierte Verordnung Nr. 1408/71 in der im entscheidungserheblichen Zeitraum zuletzt durch die Verordnung Nr. 3069/95 geänderten Fassung ist auf eine Person anwendbar, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat

- in diesem Staat wohnte, ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und dort als Ruhestandsbeamter eine Pension von einem anderen Mitgliedstaat bezog,

- im Wohnsitzstaat aber Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit unterlag, auf die die Verordnung anwendbar ist.

Dagegen gilt die Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nicht für eine Person, die ihren Wohnsitz von einem Mitgliedstaat, in dem sie aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, in dem sie weder beschäftigt ist noch eine Beschäftigung sucht.

( vgl. Randnr. 35, Tenor 1 )

2. Der Ausdruck keine Rente geschuldet wird" in Artikel 28a der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 3096/95 ist dahin auszulegen, dass er sich auf die Fälle bezieht, in denen weder eine wohnsitzbezogene Rente noch eine nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betroffene wohnt, geschuldete erwerbstätigkeitsbezogene Rente dem Betroffenen tatsächlich gewährt wird, ohne dass geprüft werden müsste, ob der Betroffene eventuell einen Anspruch hierauf haben könnte.

( vgl. Randnr. 50, Tenor 2 )

3. Der allgemeine Grundsatz, der sich der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 3096/95 entnehmen lässt und in Artikel 33 dieser Verordnung Anwendung gefunden hat, wonach von einem Rentenberechtigten nicht aufgrund der Tatsache, dass er in einem Mitgliedstaat wohnt, Pflichtversichertenbeiträge zur Deckung von Leistungen verlangt werden dürfen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen, verwehrt es einem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Rentenberechtigte wohnt, von diesem die Zahlung der in den nationalen Rechtsvorschriften zur Deckung der Leistungen bei Alter, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit vorgesehenen Beiträge oder gleichwertigen Abzüge zu verlangen, wenn der Betroffene Leistungen vergleichbarer Art erhält, die zu Lasten des Trägers des für Renten zuständigen Mitgliedstaats gehen.

( vgl. Randnr. 57, Tenor 3 )

4. Der von der Republik Finnland und dem Königreich Schweden nach Artikel 36 Absatz 3 der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 3096/95 und Artikel 23 des Sozialversicherungsabkommens der nordischen Länder vom 15. Juni 1992 (106/93) vereinbarte gegenseitige Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für die Sachleistungen, die von einem Träger eines dieser Mitgliedstaaten für Rechnung eines Trägers des anderen Mitgliedstaats gewährt worden sind, ist ohne Bedeutung für die Auslegung der Artikel 28a dieser Verordnung, der Rentenansprüche aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Wohnlandes, falls ein Anspruch auf Sachleistungen im Wohnland besteht, betrifft, und Artikel 33 Absatz 2 dieser Verordnung, der die Beiträge betrifft, die von Rentnern erhoben werden können.

( vgl. Randnr. 64, Tenor 4 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-389/99



EUGH – Urteil, C-258/99 vom 10.05.2001

Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 1610/96/EWG
Schlagworte:1. Rechtsangleichung - Einheitliche Rechtsvorschriften - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Patentrecht - Ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel - Voraussetzungen für die Erteilung - Erteilung einer ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Pflanzenschutzmittel - Erzeugnis - Begriff (Verordnung Nr. 1610/96 des Parlaments und des Rates, Artikel 3) 2. Rechtsangleichung - Einheitliche Rechtsvorschriften - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Patentrecht - Ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel - Voraussetzungen für die Erteilung - Schutz des Erzeugnisses durch ein Grundpatent - Erteilung einer ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Pflanzenschutzmittel - Erzeugnis, das sich von einem früher zugelassenen Erzeugnis nur durch das Anteilsverhältnis zwischen der wirksamen chemischen Verbindung und der in ihm enthaltenen Verunreinigung unterscheidet (Verordnung Nr. 1610/96 des Parlaments und des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und d)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Begriff Erzeugnis im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1610/96 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel umfasst die chemischen Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder industriell hergestellt werden, einschließlich jeglicher bei der Herstellung nicht zu vermeidenden Verunreinigung, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen, auf Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenerzeugnisse. Zwei Erzeugnisse, die sich nur durch das Anteilsverhältnis zwischen der wirksamen chemischen Verbindung und der in ihnen enthaltenen Verunreinigung unterscheiden, wobei deren prozentualer Anteil in dem einen Erzeugnis höher als in dem anderen ist, sind als ein und dasselbe Erzeugnis im Sinne dieses Artikels zu betrachten. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass für das Inverkehrbringen eines neuen Pflanzenschutzmittels, bei dem sich das Anteilsverhältnis zwischen der wirksamen chemischen Verbindung und der Verunreinigung von demjenigen bei dem alten Pflanzenschutzmittel unterscheidet, eine Genehmigung erforderlich ist, ist nicht dafür erheblich, ob die Erzeugnisse, die die Pflanzenschutzmittel bilden, identisch sind.

( vgl. Randnr. 25, 29, 32, Tenor 1-3 )

2. Die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung Nr. 1610/96 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel sind auf jeden Fall nicht alle erfuellt, wenn sich ein Erzeugnis als Pflanzenschutzmittel, das nach einem patentierten Verfahren hergestellt worden ist und für dessen Inverkehrbringen eine Genehmigung erteilt worden ist, von einem zu einem früheren Zeitpunkt als Pflanzenschutzmittel zugelassenen Erzeugnis nur durch das Anteilsverhältnis zwischen der wirksamen chemischen Verbindung und der in ihm enthaltenen Verunreinigung unterscheidet, wobei der Prozentsatz der wirksamen Verbindung bei dem erstgenannten Erzeugnis höher ist als bei dem zweiten, und das betreffende Verfahrenspatent als Grundpatent bezeichnet worden ist.

( vgl. Randnr. 38, Tenor 4 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-258/99

EUGH – Beschluss, C-345/00 P vom 10.05.2001

Rechtsgebiete:EG-Satzung, Verordnung (EG) Nr. 1804/1999, Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, EGV
Schlagworte:1. Rechtsmittel - Gründe - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Vorbringen von Argumenten, die bereits vor dem Gericht vorgetragen worden sind - Unbeachtlich (EG, Artikel 225, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c) 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Unverzichtbare Prozessvoraussetzung - Schwere des Fehlers des betreffenden Organs - Unbeachtlich - Verletzung des institutionellen Gleichgewichts - Unbeachtlich (EG, Artikel 230 Absatz 4)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach den Artikeln 225 EG, 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, mit denen dieser Antrag speziell begründet wird, genau bezeichnen. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das nicht einmal eine Argumentation enthält, mit der der Rechtsfehler, der dem angefochtenen Beschluss angeblich anhaftet, speziell aufgezeigt werden soll, sondern sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben.

Ein Rechtsmittel kann sich allerdings auf eine bereits im ersten Rechtszug vorgetragene Argumentation stützen, um darzutun, dass das Gericht durch die Zurückweisung der Klagegründe und Argumente, die ihm der Rechtsmittelführer vorgetragen hat, das Gemeinschaftsrecht verletzt habe, so dass die im ersten Rechtszug geprüften Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut erörtert werden können, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet.

( vgl. Randnrn. 30-31 )

2. Das in Artikel 230 Absatz 4 EG aufgestellte Kriterium, das die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans, deren Adressat sie nicht ist, von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Person von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist, stellt eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen die Gemeinschaftsgerichte jederzeit - auch von Amts wegen - prüfen können. Die Schwere des behaupteten Fehlers des betreffenden Organs oder die sich daraus ergebende Erheblichkeit der Beeinträchtigung in Bezug auf die Wahrung von Grundrechten würde es jedenfalls nicht erlauben, von der Anwendung der ausdrücklich im Vertrag festgelegten Zulässigkeitskriterien abzuweichen.

Im Übrigen stellt zwar das den organisatorischen Aufbau der Gemeinschaft kennzeichnende Gleichgewicht der Gewalten eine grundlegende Garantie insbesondere auch für die Unternehmen und Unternehmensverbände, auf die der Vertrag Anwendung findet, dar; doch kann diese Feststellung nicht so ausgelegt werden, dass sie einen Rechtsweg für jede natürliche oder juristische Person eröffnet, nach deren Meinung die Handlung eines Gemeinschaftsorgans unter Verstoß gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts vorgenommen wurde, unabhängig von der Frage, ob diese Person von der betreffenden Handlung unmittelbar und individuell betroffen ist.

( vgl. Randnrn. 39-41 )
Volltext: EUGH - Beschluss, C-345/00 P

EUGH – Urteil, C-260/99 vom 10.05.2001

Rechtsgebiete:Richtlinie Nr. 92/50/EWG, Richtlinie Nr. 71/305/EWG, EG
Leitsatz:Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 10.05.2001 mit dem Aktenzeichen C-223/99
Volltext: EUGH - Urteil, C-260/99


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