JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 05 / 2001
Insgesamt sind 38 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 1408/71/EWG, Verordnung Nr. 1612/68/EWG |
| Schlagworte: | 1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen- Gleichbehandlung - Aufstellung einer Wohnortvoraussetzung für die Gewährung bestimmter Geburtsbeihilfen, die nicht unter den Begriff der Familienleistungen im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 fallen - Zulässigkeit - Aufstellung einer Wohnortvoraussetzung für die Gewährung einer Mutterschaftsbeihilfe, die nicht unter die Regelung der beitragsunabhängigen Sonderleistungen fällt - Unzulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 48 und 51 (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 42 EG), Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i, Artikel 10a und Anhänge II und IIa) 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Rentner - Leistungen, die ein Mitgliedstaat einem Bezugsberechtigten schuldet, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt - Beschränkung der Familienleistungen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe u Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe u Ziffer ii, und Artikel 77) 3. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Rentner - Leistungen, die ein Mitgliedstaat einem Bezugsberechtigten schuldet, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt - Ausschluss des Anspruchs auf andere Familienleistungen als die in Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 73 und 77) 4. Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Empfänger einer Invaliditätsrente, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohnt, der die Rente gewährt - Bestehen mit der Arbeitnehmereigenschaft zusammenhängender Ansprüche nur aufgrund der früheren beruflichen Tätigkeit (Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i und Anhang II der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, wonach bestimmte besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen von den Familienbeihilfen" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommen sind, verstoßen nicht gegen die Artikel 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 42 EG), soweit sie es zulassen, die Gewährung der luxemburgischen vorgeburtlichen Beihilfe und der Geburtsbeihilfe vom Wohnort abhängig zu machen. Dagegen ist Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung ungültig, soweit in dessen Punkt I. Luxemburg Buchstabe b die luxemburgische Mutterschaftsbeihilfe aufgeführt wird. Es verstößt nämlich gegen die Artikel 48 und 51 EG-Vertrag, dass diese Beihilfe als beitragsunabhängige, ausschließlich im Wohnmitgliedstaat gewährte Sonderleistung im Sinne des Artikels 10a der Verordnung Nr. 1408/71 in diese Vorschrift aufgenommen wurde. Die Gewährung einer solchen Leistung kann daher nicht vom Wohnort abhängig gemacht werden. ( vgl. Randnrn. 30, 37-38, Tenor 1-2 ) 2. Eine Beihilfe wie die luxemburgische Erziehungsbeihilfe gehört nicht zu den Familienbeihilfen, die gemäß Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung an Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ohne Rücksicht darauf zu zahlen sind, in welchem Mitgliedstaat sie wohnen. Diese Beihilfe entspricht nämlich nicht der Definition der Familienbeihilfen in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71, da ihre Höhe unabhängig von der Zahl der Kinder ist, die im gleichen Haushalt aufwachsen. ( vgl. Randnrn. 43-44, Tenor 3 ) 3. Der Empfänger einer Invaliditätsrente, der außerhalb des Mitgliedstaats wohnt, der diese Rente gewährt, kann aus Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung keinen Anspruch auf andere Familienleistungen als die in Artikel 77 dieser Verordnung genannten Familienbeihilfen herleiten. ( vgl. Randnr. 51, Tenor 4 ) 4. Der Empfänger einer Invaliditätsrente, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohnt, der die Rente gewährt, ist kein Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft. Ihm stehen mit dieser Eigenschaft zusammenhängende Ansprüche nur aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeit zu. ( vgl. Randnr. 61, Tenor 5 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-43/99 | |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAGBeamtStat |
| Schlagworte: | 1. Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen - Haushaltszulage - Anspruchsvoraussetzungen - Ehe - Begriff - Eingetragene Lebenspartnerschaft - Ausschluss (Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) 2. Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen - Haushaltszulage - Anspruchsvoraussetzungen - Ehe - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Fehlen (EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden], Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) 3. Beamte - Gleichbehandlung - Eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe - Begriff - Nicht vergleichbare Sachverhalte 4. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Achtung des Familienlebens - Weigerung, einem Beamten eine Haushaltszulage zu gewähren - Keine Entscheidung, die einen Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne von Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen kann (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Artikel 8, Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts nur Ehepaaren die Haushaltszulage zukommen lassen, und nur der Gesetzgeber kann gegebenfalls Maßnahmen erlassen, die diese Lage beeinflussen können, etwa durch eine Änderung des Statuts. Die, im Übrigen unvollständige, Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten kann nicht dazu führen, dass Personen, für die eine rechtliche Regelung gilt, die sich von der Ehe unterscheidet, im Wege bloßer Auslegung in den statutsrechtlichen Begriff des verheirateten Beamten" einbezogen werden. Der Begriff Ehe" bezeichnet nämlich nach in allen Mitgliedstaaten geltender Definition eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts. Richtig ist zwar, dass seit 1989 immer mehr Mitgliedstaaten neben der Ehe gesetzliche Regelungen eingerichtet haben, durch die verschiedene Formen der Lebensgemeinschaft von Partnern des gleichen oder verschiedenen Geschlechts rechtlich anerkannt und diesen Verbindungen bestimmte Wirkungen verliehen wurden, die den Wirkungen der Ehe sowohl zwischen den Partnern als auch gegenüber Dritten gleichstehen oder vergleichbar sind; es zeigt sich jedoch, dass sich diese Regelungen der Eintragung von bis dahin gesetzlich nicht anerkannten Paarbeziehungen neben ihrer großen Verschiedenartigkeit in den betreffenden Mitgliedstaaten von der Ehe unterscheiden. Unter solchen Umständen kann der Gemeinschaftsrichter das Beamtenstatut nicht so auslegen, dass rechtliche Fallgestaltungen, die sich von der Ehe unterscheiden, ihr gleichgestellt werden. ( vgl. Randnrn. 34-39 ) 2. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts, der die Haushaltszulage dem verheirateten Beamten vorbehält, kann nicht als eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts des Betroffenen und folglich auch nicht als Verstoß gegen Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) angesehen werden. Für die Gewährung dieser Zulage spielt es keine Rolle, ob der Beamte ein Mann oder eine Frau ist. ( vgl. Randnr. 46 ) 3. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann nur auf Personen Anwendung finden, die sich in der gleichen Lage befinden. Bei der Prüfung, ob sich ein Beamter, der eine Lebenspartnerschaft von Personen des gleichen Geschlechts hat eintragen lassen, in der gleichen Lage befindet wie ein verheirateter Beamter, kann der Gemeinschaftsrichter die in der Gemeinschaft insgesamt vorherrschenden Vorstellungen nicht unberücksichtigt lassen. Da aber die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bestehende Lage in Bezug auf die Anerkennung von Lebenspartnerschaften zwischen Personen des gleichen oder solchen unterschiedlichen Geschlechts durch eine große Verschiedenartigkeit der Rechtsvorschriften sowie dadurch gekennzeichnet ist, dass eine allgemeine Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften fehlt, kann nicht angenommen werden, dass sich ein Beamter, der in einem Mitgliedstaat eine Lebenspartnerschaft hat eintragen lassen, für die Zwecke der Anwendung des Beamtenstatuts in der gleichen Lage befindet wie ein verheirateter Beamter. ( vgl. Randnrn. 48-51 ) 4. Die Weigerung der Gemeinschaftsverwaltung, einem ihrer Beamten eine Haushaltszulage zu gewähren, berührt dessen personenstandsrechtliche Lage nicht und führt, da sie nur die Beziehungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn betrifft, als solche nicht zu irgendeiner Übermittlung personenbezogener Informationen an Personen außerhalb der Gemeinschaftsverwaltung. Eine solche Entscheidung kann daher keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellen. ( vgl. Randnrn. 59-60 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-122/99 P | |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAGBeamtStat |
| Leitsatz: | Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 31.05.2001 mit dem Aktenzeichen C-122/99 P |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-125/99 P | |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 2613/97/EWG |
| Schlagworte: | 1. Rechtsmittel - Gründe - Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Fehlende Bezeichnung des geltend gemachten Rechtsfehlers - Unzulässigkeit - Grenzen - Rüge der Übertragung der in einer anderen Rechtssache angebrachten Argumentation auf die den Gegenstand des Rechtsmittels bildende Rechtssache durch das Gericht - Zulässigkeit des Rechtsmittels (EG-Vertrag, Artikel 168a [jetzt Artikel 225 EG], EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c) 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung, die die Aufhebung der Anpassungsbeihilfe für Zucker- und Zuckerrübenerzeuger vorsieht - Klage von Betrieben zur Verarbeitung und Erzeugung von Rübenzucker - Unzulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG], Verordnung Nr. 2613/97 des Rates, Artikel 2) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Aus den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG), 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung ergibt sich, dass in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung begehrt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, auf das dieser Antrag im Einzelnen gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das keinerlei Argumentation enthält, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein soll, sondern sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, die auf Tatsachenbehauptungen gründen, die das Gericht ausdrücklich zurückgewiesen hat. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt. Jedoch kann die Tatsache, dass die Klagegründe und Argumente zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage natürlicher oder juristischer Personen bereits in der ersten Instanz wortgleich vorgebracht wurden, nicht ihre Unzulässigkeit im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens begründen, bei dem die Rechtsmittelführerinnen die genaue Rüge erheben, dass das Gericht die im Rahmen einer von Zuckerrübenerzeugern gegen die gleiche Vorschrift gerichteten Nichtigkeitsklage angebrachte Begründung und Argumentation auf die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels bildende Rechtssache übertragen habe, ohne auf eines ihrer spezifischen Argumente einzugehen, mit denen sie hätten dartun wollen, dass sie als Betriebe zur Verarbeitung und Erzeugung von Rübenzucker unmittelbar und individuell durch diese Vorschrift betroffen seien. ( vgl. Randnrn. 16-19 ) 2. Eine von den Eigentümern von Betrieben zur Verarbeitung und Erzeugung von Rübenzucker gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97 gerichtete Nichtigkeitsklage, der jede nationale Anpassungsbeihilfe für die Zucker- und die Zuckerrübenerzeuger ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 aufhebt, ist unzulässig. Zum einen stellt diese Vorschrift nämlich eine Maßnahme allgemeiner Geltung dar, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfaltet. Zum anderen reicht die Tatsache, dass die Rechtsmittelführerinnen bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2613/97, was die Rübenzuckererzeuger der Region, in der sie tätig sind, angeht, deren einzige konkrete Adressaten waren, als solche nicht ausreicht, um sie als durch diese Verordnung individuell betroffen anzusehen. Ein Rechtsakt verliert nämlich seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist. Die Aufhebung der Beihilfen gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97 gilt aber allgemein und für einen unbestimmten Zeitraum für jeden betroffenen Wirtschaftsteilnehmer. ( vgl. Randnrn. 25, 29-30 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-41/99 P | |