JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 03 / 2001
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| Leitsatz: | Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 08.03.2001 mit dem Aktenzeichen C-397/98 |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-410/98 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie Nr. 77/388/EWG |
| Schlagworte: | 1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Anwendungsbereich - Nutzung eines Gegenstands für unternehmerische und private Zwecke - Möglichkeit für den Steuerpflichtigen, den Gegenstand seinem Privatvermögen zuzuordnen und ihn vollständig dem Mehrwertsteuersystem zu entziehen (Richtlinie des Rates 77/388) 2. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Anwendungsbereich - Nutzung eines Gegenstands für unternehmerische und private Zwecke - Zuordnung des Gegenstands zum Privatvermögen oder Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen - Steuerliche Behandlung der Veräußerung des Gegenstands (Richtlinie des Rates 77/388, Artikel 2 Nummer 1, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein Steuerpflichtiger kann ein Investitionsgut, das er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erwirbt, in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen und dadurch vollständig dem Mehrwertsteuersystem entziehen. Die tatsächliche Nutzung eines Investitionsguts durch den Steuerpflichtigen - ob für unternehmerische oder für private Zwecke - ist nur dann bei der Zuordnung dieses Gutes zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige den vollen oder teilweisen Abzug der für den Erwerb entrichteten Vorsteuer in Anspruch nimmt. Die Steuerregelung für die Lieferung eines Investitionsguts ist von derjenigen für die steuerbaren Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zu trennen. ( Randnrn. 29, 33-34, Tenor 1 ) 2. Die Veräußerung eines Investitionsguts, das der Steuerpflichtige in vollem Umfang seinem Unternehmensvermögen zugeführt hat und das er sowohl unternehmerisch als auch privat nutzt, unterliegt nach den Artikeln 2 Nummer 1 und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in vollem Umfang der Mehrwertsteuer. Hat der Steuerpflichtige nur den unternehmerisch genutzten Teil des Gegenstands seinem Unternehmensvermögen zugeführt, unterliegt nur die Veräußerung dieses Teils der Mehrwertsteuer. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige den Gegenstand gebraucht von einem Nichtsteuerpflichtigen erworben hat und daher nicht die auf ihm lastende restliche Vorsteuer abziehen konnte, ist insoweit ohne Bedeutung. Entnimmt der Steuerpflichtige jedoch einen solchen Gegenstand, der nicht zum Abzug der Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie berechtigt hat, aus seinem Unternehmen, so ist es daher unzulässig, die Entnahme nach dieser Vorschrift zu besteuern. Wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand später veräußert, so ist diese Leistung seinem privaten Bereich zuzurechnen; sie unterliegt daher nicht dem Mehrwertsteuersystem. ( Randnr. 47, Tenor 2 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-415/98 | |
| Rechtsgebiete: | Sechste Richtlinie 77/388/EWG |
| Schlagworte: | Richtlinie 77/388 Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 77/388 Art. 13 Teil B Buchst. a Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung für Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze - Begriff - Übernahme der Tätigkeit, nicht aber der Risiken eines Versicherungsunternehmens gegen eine marktübliche Vergütung durch ein anderes Versicherungsunternehmen - Ausschluss (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2 Nummer 1 und 13 Teil B Buchstabe a) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens, gegen eine marktübliche Vergütung die Tätigkeit eines vollständig in seinem Besitz befindlichen Versicherungsunternehmens auszuüben, das weiterhin Versicherungsverträge im eigenen Namen abschließt, stellt keinen mehrwertsteuerbefreiten Versicherungsumsatz im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dar. Eine solche marktüblich vergütete Tätigkeit stellt eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie dar und unterliegt somit der Mehrwertsteuer. ( vgl. Randnrn. 43-44 und Tenor ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-240/99 | |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 1408/71/EWG, EGV |
| Schlagworte: | VO Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 1408/71 Art. 19 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 Art. 19 Abs. 1 Buchst. b 1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Erfasste und ausgeschlossene Leistungen - Unterscheidungskriterien - Leistungen aufgrund eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit - Einbeziehung als Leistung bei Krankheit (Verordnung des Rates Nr. 1408/71, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Krankenversicherung - Nationales System der sozialen Sicherheit zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit - Geldleistungen bei Krankheit - Bedingung, dass der Versicherte in dem Staat wohnt, in dem er der Versicherung angeschlossen ist - Unzulässigkeit (Verordnung des Rates Nr. 1408/71, Artikel 19 Absatz 1) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine Leistung ist dann eine Leistung der sozialen Sicherheit, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird, ohne dass im Einzelfall eine in das Ermessen gestellte Prüfung des persönlichen Bedarfs erfolgte, und wenn sie sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht. Dies ist der Fall bei einem Pflegegeld, das objektiv aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird. Leistungen dieser Art bezwecken im Wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung, mit der sie auch organisatorisch verknüpft sind, um den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen zu verbessern. Sie sind daher ungeachtet gewisser Besonderheiten Leistungen bei Krankheit" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71. ( Randnrn. 25-26, 28 ) 2. Es verstößt gegen Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Abschnitte des Kapitels 1 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71, den Anspruch auf die Leistung von Pflegegeld nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, das als eine Geldleistung bei Krankheit anzusehen ist, davon abhängig zu machen, dass der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat. Gemäß diesen Bestimmungen ist das als eine Geldleistung bei Krankheit anzusehende Pflegegeld folglich unabhängig davon auszuzahlen, in welchem Mitgliedstaat ein Pflegebedürftiger wohnt, der die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfuellt. ( Randnrn. 35-36 und Tenor ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-215/99 | |
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