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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum03 / 2001 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 03 / 2001



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EUGH – Urteil, C-278/98 vom 06.03.2001

Rechtsgebiete:Entscheidung 98/358/EWG, EGV
Schlagworte:1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast (Verordnung Nr. 729/70 des Rates) 2. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Kontrollbefugnis der Kommission hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben - Vorliegen berechtigter Zweifel - Beweislast des Mitgliedstaats 3. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Grundsätze - Vereinbarkeit der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften - Kontrollpflicht der Mitgliedstaaten (Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 8 Absatz 1) 4. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über den Abschluss der Rechnungen für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Bereich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den EAGFL hat die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen, wenn sie die Übernahme einer von einem Mitgliedstaat gemeldeten Ausgabe ablehnen will. Folglich muss die Kommission ihre Entscheidung, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat, rechtfertigen.

( vgl. Randnrn. 38-39 )

2. Lehnt die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung ab, dass diese Ausgaben durch einem Mitgliedstaat zurechenbare Verstöße gegen die Gemeinschaftsregelung veranlasst worden sind, so ist sie nicht verpflichtet, umfassend darzulegen, dass die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen unzureichend oder die von ihnen übermittelten Zahlen unrichtig sind, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun.

( vgl. Randnrn. 40-41 )

3. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70, der eine Ausgestaltung der Pflichten der Mitgliedstaaten aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) für den Bereich der Landwirtschaft darstellt, legt die Grundsätze fest, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der aus Mitteln des EAGFL finanzierten gemeinschaftlichen Agrarinterventionsmaßnahmen sowie bei der Bekämpfung von betrügerischen Handlungen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu beachten haben. Diese Vorschrift erlegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.

( vgl. Randnr. 92 )

4. Im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss des EAGFL ist die Begründung einer Entscheidung durch die die Übernahme eines Teils der gemeldeten Ausgaben zu Lasten der EAGFL abgelehnt wird, dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen.

( vgl. Randnr. 119 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-278/98




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