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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum03 / 2001 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 03 / 2001



Insgesamt sind 37 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUGH – Urteil, C-404/99 vom 29.03.2001

Rechtsgebiete:Sechste Richtlinie 77/388/EWG
Schlagworte:Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Bedienungszuschläge - Einbeziehung (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2 Nummer 1 und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat, der unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, dass die Preisaufschläge, die bestimmte Steuerpflichtige als Entgelt für die Bedienung in Rechnung stellen (Bedienungszuschläge"), von der Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ausgenommen werden, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Nummer 1 und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern.

Der Gesamtbetrag, der dem Kunden in Rechnung gestellt wird, stellt insgesamt die Gegenleistung für die Dienstleistung dar, die der Dienstleistende dem Kunden erbracht hat. Diese Gegenleistung, die den Bedienungszuschlag umfasst, wird per definitionem in Geld ausgedrückt.

( vgl. Randnrn. 39, 52 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-404/99



EUGH – Urteil, C-62/99 vom 29.03.2001

Rechtsgebiete:Richtlinie 94/45/EGV
Schlagworte:Sozialpolitik - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen - Richtlinie 94/45 - Verpflichtung eines Unternehmens, das zu einer Unternehmensgruppe gehört, den Organen der internen Arbeitnehmervertretung Auskunft zu erteilen - Bestehen der Verpflichtung auch dann, wenn noch nicht feststeht, ob es innerhalb der Unternehmensgruppe ein herrschendes Unternehmen gibt - Umfang (Richtlinie 94/45 des Rates, Artikel 11 Absätze 1 und 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/45 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, das zu einer Unternehmensgruppe gehört, auch dann zur Auskunftserteilung an die Organe der internen Arbeitnehmervertretung verpflichtet ist, wenn noch nicht feststeht, ob es sich bei der Unternehmensleitung, an die sich die Arbeitnehmer wenden, um die Leitung eines innerhalb der Unternehmensgruppe herrschenden Unternehmens handelt.

Gehören die Daten über die Struktur oder die Organisation einer Unternehmensgruppe zu den Informationen, die zur Aufnahme von Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats oder zur Schaffung eines Verfahrens zur länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer unerlässlich sind, so hat ein Unternehmen dieser Unternehmensgruppe diese Daten, soweit es über sie verfügt oder sie sich beschaffen kann, den Organen der internen Arbeitnehmervertretung auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Auch die Übermittlung von Unterlagen, die zu demselben Zweck unerlässliche Informationen präzisieren und verdeutlichen, kann verlangt werden, soweit diese Übermittlung erforderlich ist, um den betroffenen Arbeitnehmern oder ihren Vertretern den Zugang zu den Informationen zu ermöglichen, anhand deren sie beurteilen können, ob sie die Aufnahme von Verhandlungen verlangen können.

( vgl. Randnrn. 36, 41, Tenor 1-2 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-62/99

EUGH – Urteil, C-163/99 vom 29.03.2001

Rechtsgebiete:EGV, Entscheidung 1999/199/EG
Schlagworte:1. Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Befugnisse der Kommission - Keine Auswirkungen des etwaigen Erlasses einer Regelung durch den Rat auf diese Befugnisse - Fehlen - Erlass von Richtlinien oder Entscheidungen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind - Wahl durch die Kommission (EG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 3 [jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG]) 2. Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Befugnisse der Kommission - Erlass einer auf Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) gestützten Entscheidung anstelle der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens bei Vorliegen der gleichen Zuwiderhandlung durch mehrere Mitgliedstaaten - Kein Verfahrensmissbrauch 3. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Auf Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) gestützte Entscheidung - Keine Pflicht zur Begründung der Wahl, eine Entscheidung zu erlassen, anstatt ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (EG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 3 und 190 [jetzt Artikel 86 Absatz 3 und 253 EG]) 4. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Begriff - Anwendung ungleicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen - Verkehr - Luftverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Landegebühr - Diskriminierung - Nach Inlands- und internationalen Flügen unterschiedliche Tarife (EG-Vertrag, Artikel 86 Absatz 2 [jetzt Artikel 82 Absatz 2 EG]) 5. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Missbrauch - Mengenrabatt - Zulässigkeit - Voraussetzungen (EG-Vertrag, Artikel 86 Absatz 2 [jetzt Artikel 82 Absatz 2 EG]) 6. Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Auf Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) gestützte Rechtfertigungen - Erfordernis für eine Partei, diese geltend zu machen (EG-Vertrag, Artikel 86 und 90 Absatz 2 [jetzt Artikel 82 und 86 Absatz 2 EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Kommission ist gemäß Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) befugt, festzustellen, dass eine bestimmte staatliche Maßnahme in Bezug auf eines der in Artikel 90 Absatz 1 genannten Unternehmen mit den Vorschriften des Vertrages unvereinbar ist, und anzugeben, welche Maßnahmen der Mitgliedstaat, an den die Entscheidung gerichtet ist, zu treffen hat, um seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Der etwaige Erlass einer Regelung durch den Rat aufgrund einer allgemeinen Zuständigkeit nach anderen Vorschriften des Vertrages, in der Bestimmungen enthalten wären, die den besonderen Bereich von Artikel 90 des Vertrages berühren, steht der Ausübung der der Kommission in diesem Artikel verliehenen Zuständigkeit nicht entgegen.

Im Übrigen besitzt die Kommission in dem in Artikel 90 des Vertrages bezeichneten Bereich sowohl hinsichtlich des Tätigwerdens, das sie für erforderlich hält, als auch hinsichtlich der dazu geeigneten Mittel ein weites Ermessen. Die von Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages der Kommission gebotene Wahl zwischen dem Instrument der Richtlinie und dem der Entscheidung wird nicht durch die Zahl der möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten bestimmt. Diese Entscheidung hängt nämlich von dem Ziel ab, das die Kommission verfolgt, also davon, ob sie allgemeine Regeln erlassen will, durch die die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen präzisiert werden, oder ob sie einen bestimmten Sachverhalt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht beurteilen und die sich daraus für den oder die betreffenden Mitgliedstaaten ergebenden Konsequenzen bestimmen will.

( vgl. Randnrn. 19-20, 23, 28 )

2. Die Kommission hat gemäß Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) die Befugnis, festzustellen, dass eine bestimmte staatliche Maßnahme mit dessen Vorschriften unvereinbar ist, und anzugeben, welche Maßnahmen der Mitgliedstaat, an den die Entscheidung gerichtet ist, zu treffen hat, um seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Folglich begeht die Kommission keinen Verfahrensmissbrauch, wenn sie bei Vorliegen der gleichen Zuwiderhandlung gegen Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages durch mehrere Mitgliedstaaten kein Vertragsverletzungsverfahren einleitet, sondern im Wege des Erlasses einer Entscheidung beurteilt, ob Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages genannten Unternehmen treffen oder beibehalten, mit dem Vertrag im Einklang stehen.

( vgl. Randnrn. 33-34 )

3. Nach der in Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) verankerten Begründungspflicht muss die Kommission, erlässt sie eine auf Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) gestützte Entscheidung, hinreichend klar die Gründe für ihre Auffassung zum Ausdruck bringen, dass die betreffende staatliche Maßnahme gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels verstoße, und dass für sie gegebenenfalls nicht die nach Absatz 2 zulässigen Ausnahmen in Anspruch genommen werden könnten.

Die Kommission ist hingegen nicht verpflichtet, den Grund dafür anzugeben, dass sie den Erlass einer derartigen Entscheidung für erforderlich gehalten hat, während sie in Bezug auf eine andere Regelung desselben Mitgliedstaats ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und sich somit auf ein anderes rechtliches Gebiet begeben hat. Ebenso wenig kann von der Kommission verlangt werden, dass sie in ihrer Entscheidung die Gegebenheiten in den anderen Mitgliedstaaten, was den in der Entscheidung behandelten Bereich angeht, und ihr eventuelles Vorgehen gegen diese beschreibt. Außerdem braucht die Wahl des Instruments der Entscheidung nicht besonders begründet zu werden, da sie durch das von der Kommission verfolgte Ziel bestimmt ist.

( vgl. Randnrn. 39-40 )

4. Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c EG) verbietet jede Diskriminierung, die ein Unternehmen mit beherrschender Stellung dadurch vornimmt, dass es gegenüber Handelspartnern bei gleichwertigen Leistungen unterschiedliche Bedingungen anwendet und sie dadurch im Wettbewerb benachteiligt, unabhängig von einer Anknüpfung dieser Diskriminierung an die Staatsangehörigkeit.

Maßnahmen, die dazu führen, den Beförderungsunternehmen einen Vorteil zu verschaffen, die anders als andere Unternehmen stärker im Inlandsverkehr als im internationalen Verkehr tätig sind, sind als eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Verkehr anzusehen. Derartige Maßnahmen bringen auch bei gleichwertigen Leistungen eine Ungleichbehandlung mit sich, die den Wettbewerb beeinträchtigt.

Dies ist der Fall bei einer Diskriminierung, die sich aus der Anwendung unterschiedlicher Tarife bei den Start- und Landegebühren für eine gleiche Anzahl von Landungen mit Flugzeugen des gleichen Typs ergibt, je nachdem, ob es sich um Inlandsfluege oder internationale Flüge handelt.

( vgl. Randnrn. 46, 66 )

5. Ein marktbeherrschendes Unternehmen darf seinen Kunden Mengenrabatte gewähren, die ausschließlich an den Umfang der bei ihm getätigten Käufe anknüpfen. Die Berechnung dieser Rabatte darf jedoch nicht durch die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern zu einem Verstoß gegen Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c EG) führen.

Es ist das Wesen von Mengenrabatten, dass den bedeutendsten Käufern oder Nutzern eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung die niedrigsten Stückpreise zugute kommen oder dass sie, was auf das Gleiche hinausläuft, höhere Ermäßigungen erhalten, als sie weniger bedeutenden Käufern oder Nutzern dieses Erzeugnisses oder dieser Dienstleistung gewährt werden. Selbst bei einem linear ansteigenden Mengenrabatt mit einem Hoechstrabatt steigt der durchschnittliche Ermäßigungssatz (oder sinkt der durchschnittliche Preis) rechnerisch zunächst stärker und später geringer als die Zunahme der Käufe, bevor er sich tendenziell in Annäherung an den Rabatthöchstsatz stabilisiert. Der bloße Umstand, dass Mengenrabatte im Ergebnis dazu führen, dass bestimmten Kunden bei bestimmten Mengen ein im Verhältnis zum unterschiedlichen Umfang der jeweiligen Käufe höherer Ermäßigungssatz zugute kommt als anderen, ist Teil eines solchen Systems und lässt für sich allein nicht den Schluss zu, dass das System diskriminierend ist.

Gleichwohl bringen Mengenrabatte die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen mit sich, sofern die Schwellen für die Auslösung der unterschiedlichen, an die festgelegten Sätze geknüpften Rabattstufen dazu führen, die Inanspruchnahme der Rabatte oder von Zusatzrabatten bestimmten Handelspartnern vorzubehalten und ihnen einen durch den Umfang der von ihnen erbrachten Tätigkeit und durch die möglichen Größenvorteile, die der Lieferant gegenüber ihren Mitbewerbern erzielen kann, nicht gerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.

Eine hohe Schwelle zur Auslösung des Rabattes, die nur einige besonders bedeutende Partner des Unternehmens mit beherrschender Stellung erreichen können, oder das Fehlen eines gleichmäßigen Anstiegs der Rabatte mit den Mengen können, sollten keine objektiven Gründe vorliegen, Anzeichen einer diskriminierenden Behandlung sein.

( vgl. Randnrn. 50-53 )

6. Sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82) in Bezug auf ein von einem öffentlichen Unternehmen angewandtes System zur Festsetzung des Betrages bestimmter Gebühren erfuellt, können mögliche Rechtfertigungen für die Anwendung eines solchen Systems gegebenenfalls nur im Rahmen von Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) vorgebracht werden. Die Partei, die sich auf diese Ausnahme berufen will, muss dies geltend machen.

( vgl. Randnrn. 73-74 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-163/99

EUGH – Beschluss, C-7/01 P (R) vom 23.03.2001

Rechtsgebiete:EG-Satzung, Entscheidung 2000/117/EG, EGV, Verfahrensordnung
Schlagworte:1. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51) 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Berücksichtigung der objektiven Interessen eines Unternehmensverbands an seinem Fortbestand unabhängig von dem Interesse seiner Mitglieder - Interessen eines Verbandes, die nicht gegenüber den Interessen seiner Mitglieder selbständig sind - Ausschluss (Artikel 242 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Beurteilung des Richters der einstweiligen Anordnung, dass die Beschlüsse eines Unternehmensverbands für seine Mitglieder bindend seien, kann im Rahmen eines Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden. Nach den Artikeln 225 EG und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.

( vgl. Randnrn. 38, 45 )

2. Betrifft ein Rechtsstreit eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsvorschriften, die durch einen Beschluss eines Unternehmensverbands erfolgt ist, und wird in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die objektiven Interessen des Verbandes nicht gegenüber den Interessen seiner Mitgliedsunternehmen selbständig sind, so kann der Richter der einstweiligen Anordnung, der mit einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission befasst ist, mit der gegen diesen Verband eine Geldbuße verhängt wurde, das Interesse des Verbandes an seinem Fortbestand nicht unabhängig von dem Interesse dieser Unternehmen beurteilen.

Die gegenteilige Auffassung würde praktisch darauf hinauslaufen, dass systematisch jedem Unternehmensverband eine Aussetzung des Vollzugs zu gewähren wäre, der Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission erhebt, mit der gegen ihn eine unter Berücksichtigung des von sämtlichen Mitgliedsunternehmen erzielten Umsatzes errechnete Geldbuße verhängt wird.

Einer solchen Auffassung kann nicht gefolgt werden, insbesondere nicht in dem ganz speziellen Rahmen eines Antrags auf Befreiung von der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft als Voraussetzung dafür zu stellen, dass eine von der Kommission verhängte Geldbuße nicht sofort beigetrieben wird; einem solchen Antrag kann nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben werden.

Im Übrigen kann die bloße einseitige Weigerung der Mitglieder dieses Unternehmensverbands, Beistand zu leisten, kein hinreichender Grund dafür sein, dass die Finanzlage dieser Mitglieder unberücksichtigt bleibt. Der Umfang des behaupteten Schadens kann nämlich nicht vom einseitigen Willen der Mitglieder des Verbandes abhängig sein, der die Aussetzung in einer Situation verlangt, in der sich die Interessen des Verbandes und die seiner Mitglieder überschneiden.

( vgl. Randnrn. 42-44, 46 )
Volltext: EUGH - Beschluss, C-7/01 P (R)


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