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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum02 / 2001 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 02 / 2001



Insgesamt sind 20 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 17 bis 20:


EUGH – Beschluss, C-301/99 P vom 01.02.2001

Rechtsgebiete:EGV, EG-Satzung, Verordnung (EG) Nr. 2565/95, Verordnung (EG) Nr. 3366/94
Schlagworte:Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Fehlende Bezeichnung des von diesem begangenen Rechtsfehlers - Unzulässigkeit (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Aus den Artikeln 225 EG, 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung ergibt sich, dass ein Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass die Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich ebenfalls, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein soll; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

( vgl. Randnrn. 32-33 )
Volltext: EUGH - Beschluss, C-301/99 P



EUGH – Beschluss, C-300/99 P vom 01.02.2001

Rechtsgebiete:EG-Satzung, EuGH-Verfahrensordnung, EG-Vertrag
Schlagworte:Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Fehlende Bezeichnung des von diesem begangenen Rechtsfehlers - Unzulässigkeit (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Aus den Artikeln 225 EG, 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung ergibt sich, dass ein Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass die Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich ebenfalls, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein soll; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

( vgl. Randnrn. 36-37 )
Volltext: EUGH - Beschluss, C-300/99 P

EUGH – Urteil, C-237/99 vom 01.02.2001

Rechtsgebiete:Richtlinie 93/37/EWG
Schlagworte:Richtlinie 93/37 Art. 1 Buchst. b Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Begriff - Sozialwohnungsaktiengesellschaften - Einbeziehung - Voraussetzungen (Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist Einrichtung des öffentlichen Rechts eine Einrichtung, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfuellen, die Rechtspersönlichkeit besitzt und die eng mit dem Staat, Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts verbunden ist. Was diese dritte eine Einrichtung des öffentlichen Rechts kennzeichnende Voraussetzung in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich angeht, muss die Aufsicht hinsichtlich der Leitung, da sie eines der drei dort genannten alternativen Kriterien darstellt, eine Verbindung mit der öffentlichen Hand schaffen, die der Verbindung gleichwertig ist, die besteht, wenn eines der beiden anderen alternativen Merkmale erfuellt ist, nämlich die Finanzierung überwiegend durch die öffentliche Hand erfolgt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder, aus denen die Leitungsorgane der betreffenden Einrichtung bestehen, durch die öffentliche Hand ernannt werden.

Die Sozialwohnungsaktiengesellschaften, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfuellen, die Rechtspersönlichkeit besitzen, und die einer Aufsicht durch die öffentliche Hand unterstehen, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen dieser Gesellschaften in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen, erfuellen somit die drei kumulativen Voraussetzungen, die eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinie 93/37 kennzeichnen, und sind öffentliche Auftraggeber.

( vgl. Randnrn. 39-40, 44, 49, 59-60 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-237/99

EUGH – Urteil, C-108/96 vom 01.02.2001

Rechtsgebiete:EGV
Schlagworte:1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Bestimmungen des Vertrages - Anwendungsbereich - Gesellschaft, die zu einer Firmengruppe mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten gehört - Einbeziehung (EG-Vertrag, Artikel 52 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG]) 2. Freizügigkeit - Niederlassungfreiheit - Nationale Stellen, die die Vornahme bestimmter Augenuntersuchungen besonders qualifizierten Berufstätigen vorbehalten - Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Zulässigkeit - Voraussetzungen (EG-Vertrag, Artikel 52 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Rechtslage einer Gesellschaft, die zu einer Firmengruppe mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten gehört, die Waren und Dienstleistungen im optischen Bereich vertreibt, wird als die einer Tochtergesellschaft einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft nach den Bestimmungen des Artikels 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) vom Gemeinschaftsrecht erfasst.

( Randnr. 16 )

2. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts verwehrt es Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats nicht, das nationale Recht der Heilkunde so auszulegen, dass im Rahmen der Korrektur rein optischer Sehfehler des Kunden die objektive Untersuchung des Sehvermögens, d. h. eine Untersuchung nach einer anderen Methode als derjenigen, bei der allein der Kunde die Sehfehler bestimmt, unter denen er leidet, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung einer Gruppe von besonders qualifizierten Berufstätigen wie den Augenärzten unter Ausschluss u. a. der Augenoptiker, die keine Ärzte sind, vorbehalten ist. Behält nämlich ein Mitgliedstaat einer Gruppe von solchen Berufstätigen das Recht vor, bei ihren Patienten eine objektive Untersuchung des Sehvermögens mit Hilfe technisch hochentwickelter Instrumente vorzunehmen, die die Feststellung des Augeninnendrucks, die Messung des Gesichtsfeldes oder die Feststellung des Zustands der Hornhaut ermöglicht, so ist diese Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats als ein geeignetes Mittel anzusehen, die Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus zu gewährleisten.

Das den Augenoptikern, die keine Ärzte sind, somit auferlegte Verbot der Vornahme bestimmter Augenuntersuchungen, das unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Wohnstaat derjenigen gilt, an die es gerichtet ist, muss jedoch für die Verwirklichung dieses Zieles erforderlich und verhältnismäßig sein. Insoweit kann sich die Einschätzung der Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung im Laufe der Jahre ändern, insbesondere nach Maßgabe der erzielten technischen und wissenschaftlichen Fortschritte.

Das vorlegende Gericht hat anhand der Vorschriften des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit sowie der Erfordernisse der Rechtssicherheit und des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu prüfen, ob die von den zuständigen nationalen Stellen insoweit vorgenommene Auslegung des innerstaatlichen Rechts weiterhin eine hinreichende Grundlage für die im Ausgangsverfahren durchgeführte Strafverfolgung ist.

( Randnrn. 27, 30-31, 35-38 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-108/96


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