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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum02 / 2001 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 02 / 2001



Insgesamt sind 20 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUGH – Beschluss, C-445/00 R vom 23.02.2001

Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, Protokoll Nr. 9
Schlagworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris" - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Abwägung aller betroffenen Interessen (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2) 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs einer Verordnung des Rates, mit der das System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich geändert wird - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Anspruch auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Zulässigkeit (Protokoll Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994, Verordnungen Nrn. 3298/94 und 2012/2000 des Rates)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Gerichtshof kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung des Vollzugs anordnen und sonstige einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (fumus boni iuris) und wenn feststeht, dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Der Gerichtshof nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor.

( vgl. Randnr. 73 )

2. Im Fall der Rechtswidrigkeit der Artikel 1 und 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 2012/2000 zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich könnte der Partei, die die Aussetzung des Vollzugs begehrt, ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen, da nicht auszuschließen ist, dass die Bestimmungen der angefochtenen Verordnung bereits fast alle ihre Wirkungen entfaltet haben, wenn das Urteil zur Hauptsache ergeht. Somit erscheint es geboten, der Antragstellerin angemessenen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, um den Eintritt des Schadens zu verhindern, der sich aus der Anwendung der Bestimmungen ergeben würde, an deren Rechtmäßigkeit ganz erhebliche Zweifel bestehen. Der allgemeine Grundsatz, dass Anspruch auf umfassenden, effektiven gerichtlichen Rechtsschutz besteht, verlangt nämlich, dass den Betroffenen vorläufiger Schutz gewährt werden kann, wenn er für die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung erforderlich ist; sonst wäre der vom Gerichtshof gewährte Rechtsschutz lückenhaft.

( vgl. Randnrn. 83-100, 105-108, 111 )
Volltext: EUGH - Beschluss, C-445/00 R



EUGH – Urteil, C-393/98 vom 22.02.2001

Rechtsgebiete:EGV
Schlagworte:1. Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Auslegungsfragen - Vorlagepflicht der Gerichte eines Mitgliedstaats - Verzicht der Kommission auf das Weiterbetreiben eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen diesen Mitgliedstaat - Unbeachtlich (EG-Vertrag, Artikel 177 Absatz 3 [jetzt Artikel 243 Absatz 3 EG]) 2. Steuerrecht - Inländische Abgaben - System der Zulassungssteuer für Gebrauchtfahrzeuge - Berechnung des tatsächlichen Wertverlustes eingeführter Gebrauchtfahrzeuge anhand pauschaler Kriterien oder Tabellen - Zulässigkeit - Voraussetzung - Betrag der Steuer, der den Steuerbetrag nicht übersteigt, der noch im Wert gleichartiger bereits im Inland zugelassener Fahrzeuge enthalten ist (EG-Vertrag, Artikel 95 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Verzichtet die Kommission darauf, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen einer bestimmten Regelung weiterzubetreiben, so berührt dies nicht die Verpflichtung eines in letzter Instanz entscheidenden Gerichts dieses Mitgliedstaats, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 Absatz 3 EG) eine gemeinschaftsrechtliche Frage im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Regelung vorzulegen.

( vgl. Randnr. 19, Tenor 1 )

2. Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG) ermächtigt einen Mitgliedstaat nur dann, auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge eine Steuerregelung anzuwenden, in der der tatsächliche Wertverlust dieser Fahrzeuge allgemein und abstrakt anhand pauschaler Kriterien oder Tabellen berechnet wird, die in einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegt sind, wenn diese Kriterien oder Tabellen gewährleisten können, dass der Betrag der geschuldeten Steuer nicht - auch nicht in einzelnen Fällen - den Steuerbetrag übersteigt, der noch im Wert gleichartiger bereits im Inland zugelassener Fahrzeuge enthalten ist.

( vgl. Randnr. 44, Tenor 2 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-393/98

EUGH – Urteil, C-187/99 vom 22.02.2001

Rechtsgebiete:Verordnung 99/85/EWG
Schlagworte:VO Nr. 1999/85 Art. 11 Freier Warenverkehr - Handelsverkehr mit Drittstaaten - Aktiver Veredelungsverkehr - Artikel 11 der Verordnung Nr. 1999/85 - Geltungsbereich - Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung und Bedingungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens - Befugnis der Zollbehörden, den in der Bewilligung festgesetzten Ausbeutesatz einseitig zu ändern (Verordnung Nr. 1999/85 des Rates, Artikel 11)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 11 der Verordnung Nr. 1999/85 über den aktiven Veredelungsverkehr ist dahin auszulegen, dass er nicht nur für die Bedingungen, Erfordernisse oder Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung der aktiven Veredelung gilt, sondern auch für die Bedingungen, die dem durch dieses Verfahren Begünstigten für die Inanspruchnahme oder die Durchführung dieses Verfahrens durch das Bewilligungsdokument auferlegt werden.

Dementsprechend kann die Zollbehörde den bei Erteilung der Bewilligung von ihr festgesetzten Ausbeutesatz einseitig ändern, wenn sich bei der Durchführung des Verfahrens herausstellt, dass die erzielte Ausbeute höher ist als die, die in der Bewilligung festgesetzt worden war. Die genannte Verordnung und der Grundsatz der Rechtssicherheit stehen einer solchen einseitigen Änderung selbst dann nicht entgegen, wenn diese Behörde nachweislich die Arbeit des Inhabers der Bewilligung vor deren Erteilung verfolgt und kontrolliert hat.

( Randnrn. 27, 36, Tenor 1-2 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-187/99

EUGH – Urteil, C-408/98 vom 22.02.2001

Rechtsgebiete:Sechste Richtlinie 77/388/EWG
Schlagworte:Richtlinie 77/388 Art. 5 Abs. 8 Richtlinie 77/388 Art. 17 Abs. 5 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Steuerpflichtiger, der sowohl besteuerte als auch steuerfreie Umsätze tätigt - Besteuerung in Anspruch genommener Dienstleistungen bei Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens - Mitgliedstaat, in dem eine solche Übertragung nicht als Lieferung von Gegenständen gilt - Recht auf Vorsteuerabzug - Voraussetzungen (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 5 Absatz 8 und 17 Absatz 5)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Hat ein Mitgliedstaat von der in Artikel 5 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, so dass die Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens so behandelt wird, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, so gehören die Ausgaben des Übertragenden für die Dienstleistungen, die er zur Durchführung der Übertragung in Anspruch nimmt, zu seinen allgemeinen Kosten; sie weisen damit grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit auf. Führt der Übertragende sowohl Umsätze aus, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, kann er deshalb gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 nur den Teil der Mehrwertsteuer abziehen, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt. Weisen jedoch die verschiedenen Dienstleistungen, die der Übertragende für die Durchführung der Übertragung in Anspruch genommen hat, einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem klar abgegrenzten Teil seiner wirtschaftlichen Tätigkeit auf, so dass die Kosten dieser Dienstleistungen zu den allgemeinen Kosten dieses Unternehmensteils gehören, und unterliegen alle Umsätze dieses Unternehmensteils der Mehrwertsteuer, so kann der Steuerpflichtige die gesamte Mehrwertsteuer abziehen, die seine Ausgaben für die Vergütung dieser Dienstleistungen belastet.

( vgl. Randnr. 42 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-408/98


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