JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 01 / 2001
Insgesamt sind 24 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 96/9/EG |
| Schlagworte: | Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Nicht bestrittene Vertragsverletzung (Artikel 226 EG) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-370/99 | |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Schlagworte: | 1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast - Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat 2. Vertragsverletzungsverfahren - Gegenstand - Feststellung der Vertragsverletzung - Verzicht auf Fortführung des Verfahrens durch die Kommission - EAGFL-Rechnungsabschlussverfahren - Verteilung der finanziellen Lasten zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaft - Kein Ermessen der Kommission (EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]) 3. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Stützung von Erzeugern bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Zahlungen zum Ausgleich der Einkommenseinbußen, die sich aus der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik ergeben - Verpflichtung zur ungeschmälerten Auszahlung dieser Beträge an die Begünstigten - Abzug von Verwaltungsgebühren - Verbot (Verordnungen des Rates Nr. 805/68, Artikel 30a, und Nr. 1765/92, Artikel 15 Absatz 3) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Lehnt die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung ab, dass die Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nicht beachtet worden seien, so muss sie ihre Entscheidung, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat, rechtfertigen. Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen umfassend darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass bei ihr ernsthafte und berechtigte Zweifel an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen bestehen. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun. ( vgl. Randnrn. 7-9, 45 ) 2. Das Verfahren des Artikels 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) und das Verfahren für den EAGFL-Rechnungsabschluss haben beide kontradiktorischen Charakter, wodurch die Beachtung der Verteidigungsrechte gewährleistet wird, und können zur Anrufung des Gerichtshofes führen. Diese beiden Verfahren sind jedoch unabhängig voneinander, denn sie verfolgen unterschiedliche Ziele und unterliegen unterschiedlichen Vorschriften. Im Vertragsverletzungsverfahren steht es der Kommission frei, von der Fortführung des Verfahrens Abstand zu nehmen, wenn der betroffene Mitgliedstaat in der Zwischenzeit die behauptete Vertragsverletzung beendet hat, während dies beim Verfahren für den EAGFL-Rechnungsabschluss nicht der Fall ist. Das Rechnungsabschlussverfahren hat nämlich den Zweck, nicht nur festzustellen, ob Ausgaben tatsächlich und ordnungsgemäß getätigt wurden, sondern auch die aus der gemeinsamen Agrarpolitik folgenden finanziellen Belastungen zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaft richtig aufzuteilen; insoweit steht der Kommission kein Beurteilungsspielraum zu, der es ihr erlauben würde, von den Vorschriften über die Aufteilung dieser Belastungen abzuweichen. ( vgl. Randnr. 13 ) 3. Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und Artikel 30a der Verordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, die vorschreiben, dass die in den betreffenden Verordnungen vorgesehenen Ausgleichszahlungen und Prämien, den Begünstigten ungeschmälert ausgezahlt werden, verbieten es den nationalen Behörden, die Zahlungen zu kürzen oder für die Bearbeitung der Anträge Verwaltungsgebühren zu erheben, die eine Verringerung des Beihilfebetrags bewirken. ( vgl. Randnrn. 24-27 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-247/98 | |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 2913/92/EWG |
| Schlagworte: | VO Nr. 2913/92 Art. 243 VO Nr. 2913/92 Art. 244 Zollunion - Anwendung des Zollrechts - Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs - Aussetzung des Vollzugs - Für die Aussetzung zuständige Stellen (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 243 und 244) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 244 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist so auszulegen, dass er nur den Zollbehörden die Befugnis einräumt, den Vollzug einer angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Diese Vorschrift schränkt jedoch nicht die Befugnis der gemäß Artikel 243 dieser Verordnung mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte ein, eine solche Aussetzung anzuordnen, um ihrer Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nachzukommen. ( vgl. Randnr. 20 und Tenor ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-226/99 | |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 2913/92/EWG |
| Schlagworte: | EG-Vertrag Art. 177 VO Nr. 2913/92 Art. 243 VO Nr. 2913/92 Art. 244 1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Auslegungsersuchen aufgrund der sich aus einer Verweisung im nationalen Recht ergebenden Anwendbarkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts - Zuständigkeit für diese Auslegung (EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234]) 2. Zollunion - Anwendung des Zollrechts - Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs - Rechtsbehelfsverfahren gegen die Entscheidungen der Zollbehörden - Frage, ob der Rechtsbehelf vor den Gerichten einen vorherigen Rechtsbehelf bei den Zollbehörden voraussetzt - Anwendung des nationalen Rechts (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 243) 3. Zollunion - Anwendung des Zollrechts - Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs - Aussetzung des Vollzugs - Für die Aussetzung des Vollzugs zuständige Behörden (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 243 und 244) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Weder aus dem Wortlaut des Artikels 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) noch aus dem Zweck des dort vorgesehenen Verfahrens ergibt sich, dass die Verfasser des EG-Vertrags von der Zuständigkeit des Gerichtshofes die Vorabentscheidungsersuchen hätten ausschließen wollen, die eine Gemeinschaftsbestimmung in dem besonderen Fall betreffen, dass das nationale Recht eines Mitgliedstaats auf den Inhalt dieser Bestimmung verweist, um einen rein internen Sachverhalt zu regeln. Wenn sich nämlich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung eines innerstaatlichen Sachverhalts nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen richten, um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, besteht ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, dass die aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern. ( vgl. Randnrn. 21, 32 ) 2. Artikel 243 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist so auszulegen, dass es Sache des nationalen Rechts ist, zu bestimmen, ob die Wirtschaftsteilnehmer gegen zollbehördliche Entscheidungen zunächst einen Rechtsbehelf bei der Zollbehörde einlegen müssen oder ob sie das Gericht unmittelbar anrufen können. Diese Vorschrift gehört nämlich zu Titel VIII des Zollkodex, der den Rechtsbehelf betrifft. Im Unterschied zu einem Großteil der materiellen Vorschriften des Zollkodex betreffen die Vorschriften dieses Titels nur einige wesentliche Aspekte zum Schutz der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, ohne das Rechtsbehelfsverfahren im Einzelnen zu regeln. Daher hat der Gemeinschaftsgesetzgeber dadurch, dass er das Rechtsbehelfsverfahren in groben Zügen festgelegt hat, nicht ausgeschlossen, dass das nationale Recht einem Wirtschaftsteilnehmer das Recht einräumt, sich gegebenenfalls unmittelbar an eine unabhängige Instanz zu wenden. Im Übrigen enthält die Gemeinschaftsregelung auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie einem Wirtschaftsteilnehmer das Recht einräumt, von der Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der Zollbehörde abzusehen, um die unabhängige Instanz unmittelbar anzurufen, wenn das anwendbare nationale Recht die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der Zollbehörde zwingend vorschreibt. ( vgl. Randnrn. 37-39, 42-43, Tenor 1 ) 3. Artikel 244 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist so auszulegen, dass er nur den Zollbehörden die Befugnis einräumt, den Vollzug einer angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Diese Vorschrift schränkt jedoch nicht die Befugnis der gemäß Artikel 243 dieser Verordnung mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte ein, eine solche Aussetzung anzuordnen, um ihrer Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nachzukommen. ( vgl. Randnr. 49, Tenor 2 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-1/99 | |
"Europäischer Gerichtshof - Entscheidungen 01 / 2001 - Seite 6" © JuraForum.de — 2003-2012
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