JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 01 / 2001
Insgesamt sind 24 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | EGV, Beschluss 97/825/EG |
| Schlagworte: | 1. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Mehrsprachige Texte - Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen - Allgemeine Systematik und Zweck der fraglichen Regelung als Bezugspunkt 2. Umwelt - Bestimmungen des Vertrages - Anwendungsbereiche der Absätze 1 und 2 des Artikels 130s EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 175 EG) - Begriff Bewirtschaftung der Wasserressourcen" in Artikel 130s Absatz 2 (EG-Vertrag, Artikel 130r und 130s Absätze 1 und 2 [nach Änderung jetzt Artikel 174 EG und 175 Absätze 1 und 2 EG]) 3. Handlungen der Organe - Wahl der Rechtsgrundlage - Kriterien - Gemeinschaftlicher Rechtsakt mit zwei Zielsetzungen oder zwei Komponenten - Abstellen auf die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente 4. Völkerrechtliche Verträge - Abschluss - Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau - Rechtsgrundlage - Artikel 130s Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 175 Absatz 1 EG) - Zulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 130s Absatz 1 und 228 [nach Änderung jetzt Artikel 175 Absatz 1 EG und 300 EG]) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift erfordert einen Vergleich ihrer Sprachfassungen. Weichen die sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift voneinander ab, muss die Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört. ( vgl. Randnrn. 47, 49 ) 2. Aus den Zielen der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und aus Artikel 130r in Verbindung mit Artikel 130s Absätze 1 und 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 174 EG und 175 Absätze 1 und 2 EG) folgt, dass die Einbeziehung der Bewirtschaftung der Wasserressourcen" in Artikel 130s Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag nicht darauf abzielt, jede Maßnahme, die sich auf die Wassernutzung durch den Menschen bezieht, von der Anwendung des Artikels 130s Absatz 1 EG-Vertrag auszunehmen. Unter den Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 130r EG-Vertrag genannten Ziele sind nur die Maßnahmen, die die Regelung der Gewässernutzung und -bewirtschaftung unter quantitativen Aspekten zum Gegenstand haben, auf der Grundlage von Artikel 130s Absatz 2 EG-Vertrag zu erlassen. ( vgl. Randnrn. 50, 57 ) 3. Im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Gemeinschaft muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen. Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts. Ergibt die Prüfung eines gemeinschaftlichen Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von diesen als die wesentliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur von untergeordneter Bedeutung ist, so ist der Rechtsakt auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert. ( vgl. Randnrn. 58-59 ) 4. Hauptgegenstand des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau, genehmigt mit dem Beschluss 97/825, ist die Verbesserung der Gewässergüte des Donaubeckens, obgleich es auch, aber nur untergeordnet, die Nutzung dieser Gewässer und ihre Bewirtschaftung unter quantitativen Gesichtspunkten regelt. Den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechende interne Gemeinschaftsvorschriften würden somit auf der Grundlage von Artikel 130s Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 175 Absatz 1 EG) erlassen. Der Rat hat sich deshalb für die Genehmigung des Übereinkommens zu Recht auf Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 EG) gestützt. ( vgl. Randnrn. 74-75 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-36/98 | |
| Rechtsgebiete: | Beschluss 83/516/EWG, Verordnung 2950/83/EWG, Entscheidung 83/673/EWG |
| Schlagworte: | 1. Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuss zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Anträge auf Restzahlung durch die Mitgliedstaaten - Begriff - Tragweite (Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 5 Absatz 4 und 6 Absatz 1) 2. Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuss zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Begriff nicht zuschussfähige Ausgaben" - Entscheidung über die fehlende Zuschussfähigkeit - Ausschließliche Zuständigkeit der Kommission - Auswirkungen der Kürzung oder Streichung des Gemeinschaftszuschusses auf den Restbetrag des nationalen Zuschusses (Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 1 und 6) 3. Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuss zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Vorsorgliche Rückzahlung des nationalen Zuschusses auf Verlangen des betroffenen Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Anwendung des nationalen Rechts 4. Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuss zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Anträgen auf Restzahlung - Spätere Überprüfung dieser Anträge - Zulässigkeit (Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 5 Absatz 4, Entscheidung 83/673 der Kommission, Artikel 7) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein Mitgliedstaat darf bei der Bestätigung der ihm vom Empfänger eines finanziellen Zuschusses des Europäischen Sozialfonds vorgelegten Abrechnungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds nicht nur eine bloß technische Prüfung der getätigten Ausgaben vornehmen, sondern er muss sich vielmehr vergewissern, dass die Kosten den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen, dem Preis der Gegenstände und Dienstleistungen auf dem nationalen Markt sowie der Sachdienlichkeit der Anlastung der Kosten in einer komplexen Struktur angemessen sind. Er muss sich daher zum einen vergewissern, dass die vom Empfänger des Zuschusses getätigten Ausgaben sachdienlich" sind, und zum anderen, dass dieser eine wirtschaftliche Haushaltsführung" getätigt hat. Doch trägt die Kommission, die nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung die abschließende Entscheidung trifft, dafür gegenüber den Empfängern allein die rechtliche Verantwortung. Da die abschließende Entscheidung über die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses ausschließlich der Kommission obliegt, die gegenüber sämtlichen Marktbeteiligten der verschiedenen Mitgliedstaaten die gleichen Kriterien anwendet, scheidet somit die Gefahr einer unterschiedlichen Behandlung aus. ( vgl. Randnrn. 27, 30-32, Tenor 1 ) 2. Wie aus der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds hervorgeht, sind als nicht zuschussfähige Ausgaben" nicht nur diejenigen Kosten einzustufen, die gemäß Artikel 1 dieser Verordnung nicht vom Europäischen Sozialfonds finanziert werden können, sondern auch diejenigen, die zwar auf dieser Grundlage zuschussfähig sind, jedoch gemäß Artikel 6 dieser Verordnung bei der endgültigen Abrechnung nicht berücksichtigt werden können, weil die Verwendung des Zuschusses des Fonds nicht den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung entsprach. In diesem Rahmen ist die Entscheidung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die sachliche und rechnerische Richtigkeit eines Teils der Kosten für eine vom Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte Bildungsmaßnahme nicht zu bestätigen, weil diese ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig seien, als Vorschlag an die Kommission aufzufassen, diese Ausgaben als nicht zuschussfähig zu betrachten. Deshalb ist die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats mit der Entscheidung, die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestimmter Ausgaben nicht zu bestätigen, vorgeschlagene Kürzung oder Streichung des nationalen Zuschusses Gegenstand einer abschließenden Entscheidung der Kommission, die sich auf den dem Zuschuss des Europäischen Sozialfonds entsprechenden Teil der Beihilfe bezieht. Diese von der Kommission getroffene endgültige Entscheidung über die Genehmigung bestimmt den Betrag der Restzahlung des nationalen Zuschusses. ( vgl. Randnrn. 36, 40, 48, Tenor 2-3 ) 3. Das Gemeinschaftsrecht hindert die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht daran, rein vorsorglich die Rückzahlung des nationalen Zuschusses und des Zuschusses des Europäischen Sozialfonds zu verlangen, bevor die Kommission ihre abschließende Entscheidung erlassen hat. ( vgl. Randnrn. 56-57, Tenor 4 ) 4. Die sachliche und rechnerische Bestätigung der im Antrag auf Restzahlung im Rahmen einer Bildungsmaßnahme enthaltenen Angaben im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, den Antrag auf Restzahlung später zu überprüfen und der Kommission gegebenenfalls einen geänderten Antrag vorzulegen und dabei eine Kürzung des Zuschusses vorzuschlagen. Wenn die nationalen Behörden von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so nehmen sie keine zweite sachliche und rechnerische Bestätigung im Sinne dieses Artikels vor, sondern üben die Befugnis aus, die ihnen nach Artikel 7 der Entscheidung 83/673 über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds zusteht. ( vgl. Randnrn. 61-62, Tenor 5 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-413/98 | |
| Rechtsgebiete: | EGKS-Satzung, Entscheidung 95/422/EGKS, EGKS-Vertrag |
| Schlagworte: | 1. Rechtsmittel - Rechtsschutzinteresse - Nach dem Urteil des Gerichts eingetretene Tatsache, die zum Wegfall der Beschwer des Rechtsmittelführers geführt hat 2. Rechtsmittel - Gründe - Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird - Unzulässigkeit (EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51) 3. EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Verbot - Voraussetzungen - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Ausschluss (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchstabe c) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Gerichtshof kann ein Rechtsmittel für unzulässig erklären, wenn eine nach dem Urteil des Gerichts eingetretene Tatsache zum Wegfall der Beschwer des Rechtsmittelführers geführt hat. Dessen Rechtsschutzinteresse setzt nämlich voraus, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. ( vgl. Randnr. 18 ) 2. Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat. ( vgl. Randnr. 25 ) 3. Nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag hängt, anders als nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG), die Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht davon ab, dass sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Diese Bestimmung des EGKS-Vertrags untersagt alle Beihilfen ohne jede Einschränkung und kann somit keinen Grundsatz der Spürbarkeit enthalten. ( vgl. Randnr. 41 ) |
| Volltext: EUGH - Beschluss, C-111/99 P | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 79/1072/EWG |
| Schlagworte: | Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerrechtlichen Anknüpfungspunkts - Komplexe Leistung auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung - Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Ablehnung der Erstattung im Fall der Untervergabe eines Teils der in einem Vertrag bedungenen Arbeiten durch nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige als Hauptunternehmen des Vertrages an einen im Inland ansässigen Steuerpflichtigen - Unzulässigkeit (Richtlinien des Rates 77/388, Artikel 9 Absatz 1, und 79/1072, Artikel 2) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Für die Subsumtion einer komplexen Leistung als Ganzes unter Absatz 1 des Artikels 9 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, nach dem als Ort einer Dienstleistung der Ort gilt, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, oder unter Absatz 2 Buchstabe c vierter Gedankenstrich dieser Vorschrift, nach dem als Ort der Dienstleistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen der Ort gilt, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden, ist zu Mehrwertsteuerzwecken entscheidend, dass eine sachgerechte und gleichmäßige Besteuerung gewährleistet ist. Wenn daher das Hauptunternehmen als Partei eines Vertrages über eine komplexe Leistung auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung seinen Sitz oder eine feste Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat, gilt diese Leistung als in diesem Staat erbracht, selbst wenn es die eigentliche Abfallbeseitigung einem in einem anderen Staat mehrwertsteuerpflichtigen Subunternehmen überträgt und dafür die entsprechende Mehrwertsteuer entrichtet. Da somit die Voraussetzungen der Achten Richtlinie 97/1072 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - für die Erstattung der Mehrwertsteuer erfuellt sind, kann das Hauptunternehmen gemäß Artikel 2 der Achten Richtlinie die Erstattung der in diesem anderen Mitgliedstaat gezahlten Mehrwertsteuer verlangen. Daher verstößt ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie, insbesondere aus deren Artikel 2, wenn er die Erstattung der Mehrwertsteuer an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige ablehnt, die diese als Hauptunternehmen im Rahmen eines Vertrages über eine komplexe Leistung auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung entrichten mussten, wenn sie einen Teil der in diesem Vertrag bedungenen Arbeiten an ein in dem Staat ansässiges mehrwertsteuerpflichtiges Subunternehmen vergeben hatten. ( vgl. Randnrn. 40, 53-54, Tenor 1 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-429/97 | |