JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 31.05.2001, Aktenzeichen: C-43/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i und Anhang II der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, wonach bestimmte besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen von den Familienbeihilfen" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommen sind, verstoßen nicht gegen die Artikel 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 42 EG), soweit sie es zulassen, die Gewährung der luxemburgischen vorgeburtlichen Beihilfe und der Geburtsbeihilfe vom Wohnort abhängig zu machen. Dagegen ist Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung ungültig, soweit in dessen Punkt I. Luxemburg Buchstabe b die luxemburgische Mutterschaftsbeihilfe aufgeführt wird. Es verstößt nämlich gegen die Artikel 48 und 51 EG-Vertrag, dass diese Beihilfe als beitragsunabhängige, ausschließlich im Wohnmitgliedstaat gewährte Sonderleistung im Sinne des Artikels 10a der Verordnung Nr. 1408/71 in diese Vorschrift aufgenommen wurde. Die Gewährung einer solchen Leistung kann daher nicht vom Wohnort abhängig gemacht werden. ( vgl. Randnrn. 30, 37-38, Tenor 1-2 ) 2. Eine Beihilfe wie die luxemburgische Erziehungsbeihilfe gehört nicht zu den Familienbeihilfen, die gemäß Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung an Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ohne Rücksicht darauf zu zahlen sind, in welchem Mitgliedstaat sie wohnen. Diese Beihilfe entspricht nämlich nicht der Definition der Familienbeihilfen in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71, da ihre Höhe unabhängig von der Zahl der Kinder ist, die im gleichen Haushalt aufwachsen. ( vgl. Randnrn. 43-44, Tenor 3 ) 3. Der Empfänger einer Invaliditätsrente, der außerhalb des Mitgliedstaats wohnt, der diese Rente gewährt, kann aus Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung keinen Anspruch auf andere Familienleistungen als die in Artikel 77 dieser Verordnung genannten Familienbeihilfen herleiten. ( vgl. Randnr. 51, Tenor 4 ) 4. Der Empfänger einer Invaliditätsrente, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohnt, der die Rente gewährt, ist kein Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft. Ihm stehen mit dieser Eigenschaft zusammenhängende Ansprüche nur aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeit zu. ( vgl. Randnr. 61, Tenor 5 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 1408/71/EWG, Verordnung Nr. 1612/68/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 77, Verordnung Nr. 1612/68/EWG Art. 7, |
| Stichworte: | 1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen- Gleichbehandlung - Aufstellung einer Wohnortvoraussetzung für die Gewährung bestimmter Geburtsbeihilfen, die nicht unter den Begriff der Familienleistungen im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 fallen - Zulässigkeit - Aufstellung einer Wohnortvoraussetzung für die Gewährung einer Mutterschaftsbeihilfe, die nicht unter die Regelung der beitragsunabhängigen Sonderleistungen fällt - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 48 und 51 (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 42 EG), Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i, Artikel 10a und Anhänge II und IIa), , 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Rentner - Leistungen, die ein Mitgliedstaat einem Bezugsberechtigten schuldet, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt - Beschränkung der Familienleistungen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe u Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe u Ziffer ii, und Artikel 77), , 3. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Rentner - Leistungen, die ein Mitgliedstaat einem Bezugsberechtigten schuldet, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt - Ausschluss des Anspruchs auf andere Familienleistungen als die in Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 73 und 77), , 4. Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Empfänger einer Invaliditätsrente, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohnt, der die Rente gewährt - Bestehen mit der Arbeitnehmereigenschaft zusammenhängender Ansprüche nur aufgrund der früheren beruflichen Tätigkeit, , (Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7), |
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