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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 31.05.2001, Aktenzeichen: C-41/99 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-41/99 P

Urteil vom 31.05.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG), 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung ergibt sich, dass in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung begehrt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, auf das dieser Antrag im Einzelnen gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das keinerlei Argumentation enthält, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein soll, sondern sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, die auf Tatsachenbehauptungen gründen, die das Gericht ausdrücklich zurückgewiesen hat. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

Jedoch kann die Tatsache, dass die Klagegründe und Argumente zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage natürlicher oder juristischer Personen bereits in der ersten Instanz wortgleich vorgebracht wurden, nicht ihre Unzulässigkeit im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens begründen, bei dem die Rechtsmittelführerinnen die genaue Rüge erheben, dass das Gericht die im Rahmen einer von Zuckerrübenerzeugern gegen die gleiche Vorschrift gerichteten Nichtigkeitsklage angebrachte Begründung und Argumentation auf die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels bildende Rechtssache übertragen habe, ohne auf eines ihrer spezifischen Argumente einzugehen, mit denen sie hätten dartun wollen, dass sie als Betriebe zur Verarbeitung und Erzeugung von Rübenzucker unmittelbar und individuell durch diese Vorschrift betroffen seien.

( vgl. Randnrn. 16-19 )

2. Eine von den Eigentümern von Betrieben zur Verarbeitung und Erzeugung von Rübenzucker gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97 gerichtete Nichtigkeitsklage, der jede nationale Anpassungsbeihilfe für die Zucker- und die Zuckerrübenerzeuger ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 aufhebt, ist unzulässig.

Zum einen stellt diese Vorschrift nämlich eine Maßnahme allgemeiner Geltung dar, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfaltet. Zum anderen reicht die Tatsache, dass die Rechtsmittelführerinnen bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2613/97, was die Rübenzuckererzeuger der Region, in der sie tätig sind, angeht, deren einzige konkrete Adressaten waren, als solche nicht ausreicht, um sie als durch diese Verordnung individuell betroffen anzusehen. Ein Rechtsakt verliert nämlich seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist. Die Aufhebung der Beihilfen gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97 gilt aber allgemein und für einen unbestimmten Zeitraum für jeden betroffenen Wirtschaftsteilnehmer.

( vgl. Randnrn. 25, 29-30 )
Rechtsgebiete:Verordnung 2613/97/EWG
Vorschriften:Verordnung 2613/97/EWG,
Stichworte:1. Rechtsmittel - Gründe - Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Fehlende Bezeichnung des geltend gemachten Rechtsfehlers - Unzulässigkeit - Grenzen - Rüge der Übertragung der in einer anderen Rechtssache angebrachten Argumentation auf die den Gegenstand des Rechtsmittels bildende Rechtssache durch das Gericht - Zulässigkeit des Rechtsmittels, , (EG-Vertrag, Artikel 168a [jetzt Artikel 225 EG], EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c), , 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung, die die Aufhebung der Anpassungsbeihilfe für Zucker- und Zuckerrübenerzeuger vorsieht - Klage von Betrieben zur Verarbeitung und Erzeugung von Rübenzucker - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG], Verordnung Nr. 2613/97 des Rates, Artikel 2),

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