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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 31.05.2001, Aktenzeichen: C-283/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-283/99

Urteil vom 31.05.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG), dass er bestimmt, dass die Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste, einschließlich derjenigen der Überwachung oder Bewachung von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum, in seinem Hoheitsgebiet vorbehaltlich einer Lizenz nur von privaten Sicherheitsunternehmen mit der Staatszugehörigkeit dieses Mitgliedstaats ausgeübt werden können. Ein solches Erfordernis der Staatszugehörigkeit stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit dar, die nicht durch die in Artikel 55 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 Absatz 1 EG) gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 55 EG) vorgesehene Ausnahmeregelung gerechtfertigt ist.

( vgl. Randnrn. 19, 22, 28 und Tenor )

2. Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG), dass er bestimmt, dass als vereidigte private Wachleute nur Inländer mit der entsprechenden Lizenz eingestellt werden können, da dieses Staatsangehörigkeitserfordernis die Arbeitnehmer anderer Mitgliedstaaten daran hindert, in diesem Staat einer solchen Beschäftigung nachzugehen.

( vgl. Randnrn. 24, 28 und Tenor )

3. Der Begriff Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" in Artikel 48 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 4 EG) umfasst nicht die Beschäftigung im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfuellen hat.

( vgl. Randnr. 25 )
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 39, EGV Art. 43, EGV Art. 49,
Stichworte:1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Nationale Regelung, die die Ausübung der Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste privaten Sicherheitsunternehmen mit der Staatszugehörigkeit dieses Staates vorbehält - Unzulässigkeit - Kein Rechtfertigungsgrund, , (EG-Vertrag, Artikel 52 und 59 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG] sowie Artikel 55 Absatz 1 und 66 [jetzt Artikel 45 Absatz 1 EG und 55 EG]), , 2. Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Nationale Regelung, die die Beschäftigung als vereidigter privater Wachbediensteter Inländern vorbehält - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]), , 3. Freizügigkeit - Ausnahmen - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Begriff - Beschäftigung im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts - Ausschluss, , (EG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 4 EG]),

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