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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 31.05.1995, Aktenzeichen: C-400/93 



EUGH – Aktenzeichen: C-400/93

Urteil vom 31.05.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 119 des Vertrages und die Richtlinie 75/117 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sind auf Stücklohnsysteme anwendbar, bei denen das Entgelt ganz oder in wesentlichem Umfang vom Arbeitsergebnis des einzelnen Arbeitnehmers abhängt.

2. Der in Artikel 119 des Vertrages und Artikel 1 der Richtlinie 75/117 niedergelegte Grundsatz des gleichen Entgelts ist so auszulegen, daß bei einem Stücklohnsystem allein die Feststellung, daß das durchschnittliche Entgelt einer Gruppe von Arbeitnehmern, die überwiegend aus Frauen besteht, die eine bestimmte Art von Arbeit verrichten, wesentlich niedriger ist als das durchschnittliche Entgelt einer Gruppe von Arbeitnehmern, die überwiegend aus Männern besteht, die eine andersartige, als gleichwertig angesehene Arbeit verrichten, nicht den Schluß auf das Vorliegen einer Diskriminierung beim Entgelt zulässt. Wenn sich jedoch bei einem Stücklohnsystem, in dem die individuellen Vergütungen aus einem variablen Anteil, der sich aus dem individuellen Arbeitsergebnis jedes Arbeitnehmers ergibt, und einem festen Anteil, der für die einzelnen Gruppen der betroffenen Arbeitnehmer unterschiedlich ist, bestehen, nicht feststellen lässt, welche Faktoren bei der Festsetzung der Stücklohnsätze oder der Masseinheiten für die Berechnung des variablen Entgeltanteils von Bedeutung gewesen sind, kann von dem Arbeitgeber der Nachweis verlangt werden, daß die festgestellten Unterschiede nicht auf einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beruhen.

3. Für den zwischen den Durchschnittsentgelten von zwei Gruppen von nach Stückzahl entlohnten Arbeitnehmern vorzunehmenden Vergleich muß sich das nationale Gericht vergewissern, daß die beiden Gruppen jeweils sämtliche Arbeitnehmer umfassen, die unter Berücksichtigung einer Gesamtheit von Faktoren, wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen, als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können, und daß die Gruppen eine relativ hohe Zahl von Arbeitnehmern umfassen und damit ausgeschlossen wird, daß die festgestellten Unterschiede rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln oder auf Unterschiede in den individuellen Arbeitsergebnissen der betroffenen Arbeitnehmer zurückgehen.

4. Das nationale Gericht hat bei der Prüfung der Frage, ob der Grundsatz des gleichen Entgelts beachtet ist, festzustellen, ob die beiden Arten von Arbeiten unter Berücksichtigung von Umständen wie erstens des Umstands, daß die von einer der Gruppen der betroffenen Arbeitnehmer verrichtete Arbeit eine maschinengesteuerte Arbeit ist, die insbesondere Anforderungen an die Körperkraft stellt, während die von der anderen Gruppe verrichtete Arbeit eine Handarbeit ist, die insbesondere Geschicklichkeit erfordert, und zweitens des Umstands, daß Unterschiede zwischen der Arbeit der beiden Gruppen hinsichtlich der bezahlten Pausen und der Freiheit der individuellen Arbeitsorganisation sowie der mit der Arbeit verbundenen Belästigungen bestehen, gleichwertig sind oder ob diese Umstände als objektive Faktoren anzusehen sind, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und mögliche Unterschiede beim Entgelt rechtfertigen können.

5. Der Grundsatz der Gleichheit des Entgelts für männliche und weibliche Arbeitnehmer gilt auch, wenn die Entgeltbestandteile in Kollektivverhandlungen oder in Verhandlungen auf lokaler Ebene festgesetzt werden. Das nationale Gericht kann diesen Umstand jedoch bei der Beurteilung der Frage berücksichtigen, ob Unterschiede beim durchschnittlichen Entgelt von zwei Gruppen von Arbeitnehmern auf objektive Faktoren zurückgehen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Richtlinie 75/117/EWG
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 119, Richtlinie 75/117/EWG Art. 1,
Stichworte:1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 EWG-Vertrag und Richtlinie 75/117 - Anwendungsbereich - Stücklohnsystem, , (EWG-Vertrag, Artikel 119, Richtlinie 75/117 des Rates), , 2. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Stücklohnsystem - Feststellung eines Unterschieds zwischen dem durchschnittlichen Entgelt von zwei Gruppen von Arbeitnehmern, von denen die eine überwiegend aus Frauen und die andere überwiegend aus Männern besteht, die eine gleichwertige Arbeit verrichten - Feststellung unzureichend für den Nachweis einer Diskriminierung - Fehlende Klarheit bei der Festlegung der variablen Entgeltbestandteile - Beweislast für das Fehlen einer Diskriminierung, , (EWG-Vertrag, Artikel 119, Richtlinie 75/117 des Rates, Artikel 1), , 3. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Stücklohnsystem - Feststellung einer eventuellen Diskriminierung - Modalitäten des Vergleichs der Durchschnittsentgelte von zwei Gruppen von Arbeitnehmern, , (EWG-Vertrag, Artikel 119, Richtlinie 75/117 des Rates), , 4. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Stücklohnsystem - Feststellung einer eventuellen Diskriminierung - Umstände, die für die Annahme der Gleichwertigkeit unterschiedlicher Arbeiten zu berücksichtigen sind - Faktoren, die mögliche Unterschiede beim Entgelt rechtfertigen können, , (EWG-Vertrag, Artikel 119, Richtlinie 75/117 des Rates), , 5. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Anwendbarkeit auf die Festsetzung des Entgelts in Kollektivverhandlungen - Berücksichtigung von Kollektivverhandlungen bei der Feststellung einer eventuellen Diskriminierung, , (EWG-Vertrag, Artikel 119, Richtlinie 75/117 des Rates),

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