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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 31.05.1988, Aktenzeichen: 74/87 



EUGH – Aktenzeichen: 74/87

Urteil vom 31.05.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vorschrift 1 d zu Kapitel 28 des Gemeinsamen Zolltarifs (" Anorganische chemische Erzeugnisse;...") ist dahin gehend auszulegen, daß die Anwendung dieses Kapitels nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil dem eingeführten chemischen Erzeugnis ein zu seinem Transport oder seiner Erhaltung notwendiges Stabilisierungsmittel zugesetzt worden ist und es infolgedessen zu einem anderen Zweck verwendet werden könnte. Kapitel 28 kann jedoch dann keine Anwendung finden, wenn der Hauptverwendungszweck der Ware durch die mögliche Verwendung des Stabilisierungsmittels und nicht durch die des chemischen Erzeugnisses bestimmt wird.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177,
Stichworte:Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Vorschrift 1 d zu Kapitel 28 - Tarifierung eines chemischen Erzeugnisses, dem ein zu seinem Transport notwendiges Stabilisierungsmittel zugesetzt worden ist,

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