JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 31.05.1988, Aktenzeichen: 265/86
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 347/79 vorgesehene Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften über die Anpflanzung und die Klassifizierung der Rebsorten kann auf die Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete keine Anwendung finden, da diese den genauen Sonderbedingungen unterliegen, die in der spezifischen Verordnung Nr. 338/79 aufgestellt sind. Daher ist Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 347/79 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 338/79 dahin auszulegen, daß Wein aus Rebsorten, die nicht zur Art "Vitis vinifera" gehören und bei denen die Prüfung der Anbaueignung, wissenschaftliche Untersuchungen oder Kreuzungs - und Selektionsarbeiten im Gang sind, nicht als Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete anerkannt werden kann. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete - Herstellungsregeln - Wein aus Rebsorten, die nicht der Art "vitis vinifera" angehören und bei denen Anbauversuche im Gang sind - Qualifizierung als Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete - Ausschluß, , ( Verordnungen Nr. 338/79 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 und 6 Absatz 1 Buchstabe a und Nr. 347/79 des Rates, Artikel 13 Absatz 4 ), |
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