JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 31.03.1992, Aktenzeichen: C-52/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Kommission muß in jeder aufgrund von Artikel 169 EWG-Vertrag erhobenen Klage genau die Rügen angeben, über die der Gerichtshof entscheiden soll, und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darlegen, auf die diese Rügen gestützt sind. 2. Der Gegenstand einer nach Artikel 169 EWG-Vertrag erhobenen Klage wird in dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Vorverfahren festgelegt. Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage müssen auf die gleichen Erwägungen und Rügen gestützt sein, so daß eine Rüge, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht enthalten ist, im Verfahren vor dem Gerichtshof nicht zulässig ist. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, RL Nr. 83/182/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 169, EWGV Art. 99, RL Nr. 83/182/EWG Art. 9 Abs. 3, RL Nr. 83/182/EWG Art. 3, RL Nr. 83/182/EWG Art. 5, |
| Stichworte: | 1. Vertragsverletzungsverfahren - Klageschrift - Darlegung der Rügen und Klagegründe, , (EWG-Vertrag, Artikel 169), , 2. Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Bestimmung während des Vorverfahrens - Spätere Erweiterung - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 169), |
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