JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 31.03.1992, Aktenzeichen: C-362/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Nach dem Wortlaut des Artikels 169 Absatz 2 EWG-Vertrag kann eine Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung beim Gerichtshof nur erhoben werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nachgekommen ist. Somit ist eine Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung unzulässig, wenn der gerügte Verstoß, der seine Wirkungen entfaltet hatte, ohne daß die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hätte, um dies zu verhindern, bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht mehr bestand. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Richtlinie 77/62 vom 21.12.1976, Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 169, Richtlinie 77/62 vom 21.12.1976 Art. 23, Verfahrensordnung Art. 42 § 2, |
| Stichworte: | Vertragsverletzungsverfahren - Vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist abgestellte Vertragsverletzung - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 169 Absatz 2), |
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