JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 31.03.1992, Aktenzeichen: C-255/90 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Wenn die klaren Bestimmungen der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen unmißverständlich unter Androhung der Nichtzulassung zum Auswahlverfahren für die Bewerber die Verpflichtung aufstellen, ihrem Bewerbungsbogen die erforderlichen Belege beizufügen, können die falschen Auskünfte eines Beamten, der keinerlei Kompetenz hat, diese Bestimmungen zu ändern, nach dem Sinn der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung den Prüfungsausschuß oder die Anstellungsbehörde nicht ermächtigen und erst recht nicht verpflichten, im Widerspruch zu dieser Ausschreibung des Auswahlverfahrens zu handeln. Der Umstand, daß der Vorgesetzte eines Bewerbers Mitglied des Prüfungsausschusses ist, was trotz des Fehlens der erforderlichen Belege die Feststellung erlaubt, ob der Betroffene die Zulassungsvoraussetzungen erfuellt, kann den Prüfungsausschuß nicht ermächtigen, gegen die Bestimmungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zu handeln. Ein solches Vorgehen des Prüfungsausschusses würde eine Diskriminierung anderer Bewerber darstellen, die die erforderlichen Belege nicht vorgelegt haben und die ausgeschlossen würden, weil sie keinem Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt sind. 2. Das Gericht hat zu Recht festgestellt, daß sich aus Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts deutlich ergibt, daß dieser dem Prüfungsausschuß nur die Möglichkeit einräumt, von den Bewerbern zusätzlich Auskünfte anzufordern, wenn ihm die Bedeutung eines vorgelegten Schriftstückes unklar ist. Er kann keinesfalls dahin ausgelegt werden, daß er den Prüfungsausschuß verpflichtet, von den Bewerbern des Auswahlverfahrens sämtliche in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verlangten Unterlagen anzufordern. Weder die Fürsorgepflicht noch der Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, können in eine Verpflichtung verwandeln, was der Gemeinschaftsgesetzgeber als eine reine Ermächtigung für den Prüfungsausschuß gestaltet hat. |
| Rechtsgebiete: | VerfOEuGH |
| Vorschriften: | VerfOEuGH Art. 69 § 2, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Einstellung - Auswahlverfahren - Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen - Zulassungsvoraussetzungen - Vorlage der Befähigungsnachweise zwecks Zulassung zu den Prüfungen - Verpflichtung der Bewerber gemäß der Ausschreibung des Auswahlverfahrens - Umfang, , (Beamtenstatut, Anhang III, Artikel 2), , 2. Beamte - Einstellung - Auswahlverfahren - Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen - Zulassungsvoraussetzungen - Belege - Anforderung zusätzlicher Auskünfte durch den Prüfungsausschuß - Blosse Möglichkeit - Keine Verpflichtung, sämtliche verlangten Unterlagen anzufordern, , (Beamtenstatut, Anhang III, Artikel 2 Absatz 2), |
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