JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 31.03.1992, Aktenzeichen: C-200/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 33 der Richtlinie 77/388, der es den Mitgliedstaaten verbietet, Steuern, Abgaben und Gebühren, die den Charakter von Umsatzsteuern haben, einzuführen, soll die Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren verhindern, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dadurch beeinträchtigen, daß sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten. Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, sind auch dann als solche der genannten Art anzusehen, wenn sie zwar nicht in allen Punkten der Mehrwertsteuer gleichen, jedoch deren wesentliche Merkmale aufweisen. Artikel 33 verbietet daher die Einführung oder Beibehaltung einer Steuer von der Art der in Dänemark erhobenen Arbeitsmarktabgabe, die - sowohl auf mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeiten erhoben wird als auch auf andere wirtschaftliche Tätigkeiten, die in der Einbringung von Leistungen gegen Entgelt bestehen; - hinsichtlich der mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen auf derselben Bemessungsgrundlage erhoben wird, nach der sich die Mehrwertsteuer bestimmt, d. h. in Form eines Prozentsatzes vom Betrag der getätigten Verkäufe abzueglich des Betrags der getätigten Einkäufe; - im Gegensatz zur Mehrwertsteuer bei der Einfuhr nicht gezahlt, aber auf den vollen Verkaufspreis der eingeführten Waren beim ersten Verkauf in dem betreffenden Mitgliedstaat erhoben wird; - im Gegensatz zur Mehrwertsteuer in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen werden muß - und neben der Mehrwertsteuer erhoben wird. 2. Das in Artikel 33 der Richtlinie 77/388 für die Mitgliedstaaten aufgestellte Verbot, Steuern, Abgaben und Gebühren einzuführen, die den Charakter von Umsatzsteuern haben, ist eindeutig, genau und unbedingt und erfuellt daher die Voraussetzungen dafür, daß sich ein einzelner vor den nationalen Gerichten auf eine Bestimmung einer Richtlinie berufen kann. Dieser Artikel begründet daher für den einzelnen Rechte, deren Schutz den nationalen Gerichten obliegt. 3. Der Gerichtshof kann dem Ersuchen eines Mitgliedstaats, die zeitliche Wirkung eines Urteils in einem Vorabentscheidungsverfahren, aus dem hervorgeht, daß in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Steuer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden ist, zu beschränken, nicht stattgeben, wenn sich im Zeitpunkt, in dem die Steuer eingeführt wurde, das Verbot, dem sie unterliegt, eindeutig aus einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ergab, deren Bedeutung vom Gerichtshof erläutert worden war, und die Kommission, der das Steuervorhaben mitgeteilt worden war, die Behörden des Mitgliedstaats unverzueglich auf die Probleme aufmerksam gemacht hatte, die ihre Durchführung im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht hervorrufen konnte. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 77/388/EWG, EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | Richtlinie 77/388/EWG Art. 33, EWG-Vertrag Art. 9, EWG-Vertrag Art. 95, |
| Stichworte: | 1. Steuerrecht - Harmonisierung - Mehrwertsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zweck - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Steuer von der Art der dänischen Arbeitsmarktabgabe - Einbeziehung, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 33), , 2. Steuerrecht - Harmonisierung - Mehrwertsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Möglichkeit für den einzelnen, sich auf die betreffende Vorschrift zu berufen, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 33), , 3. Vorabentscheidungsverfahren - Auslegung - Zeitliche Wirkung von Auslegungsurteilen - Rückwirkung - Urteil, mit dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Steuer mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wird - Ausschluß wegen fehlender Ungewißheit über die Bedeutung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, , (EWG-Vertrag, Artikel 177), |
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