JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 31.01.1989, Aktenzeichen: 307/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die nach Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts für die Haushaltszulage zu berücksichtigenden Einkünfte müssen solche aus einer beruflichen Erwerbstätigkeit sein. Diesen Einkünften kann die einem Beamten, der endgültig aus dem Dienst ausgeschieden ist, gezahlte Vergütung wegen Ausscheidens aus dem Dienst nicht gleichgestellt werden. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat, Verordnung Nr. 3518/85 |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 78 Abs. 3, EWG/EAG BeamtStat Art. 1 Abs. 3 des Anhangs VII, Verordnung Nr. 3518/85 Art. 4 Abs. 5, |
| Stichworte: | Beamte - Dienstbezuege - Familienzulagen - Haushaltszulage - Voraussetzungen für die Gewährung - Ehegatte, der eine Vergütung wegen endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst bezieht - Gleichstellung mit Einkünften aus einer beruflichen Erwerbstätigkeit - Unzulässigkeit, , ( Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 1 Absatz 3 ), |
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