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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 31.01.1979, Aktenzeichen: 127-78 



EUGH – Aktenzeichen: 127-78

Urteil vom 31.01.1979


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 974/71 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 509/73 MACHT DIE EINFÜHRUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN NICHT DAVON ABHÄNGIG , DASS EINE ÄNDERUNG DER WECHSELKURSE FÜR DIE WÄHRUNG DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS VORAUSGEGANGEN IST. ES GENÜGT , DASS DER WECHSELKURS IM ZEITPUNKT DER EINFÜHRUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE ÜBER DER DURCH DIE AM 12. MAI 1971 GELTENDE INTERNATIONALE REGELUNG GENEHMIGTEN BANDBREITE LIEGT.

2. ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 974/71 KANN NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS ER DIE GLEICHZEITIGE EINFÜHRUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UND FÜR DEN HANDEL MIT DRITTLÄNDERN AUCH IM FALLE UNTERSCHIEDLICHER SACHVERHALTE VERLANGT.
Rechtsgebiete:EG, EWG, VO 3092/76
Vorschriften:EG Art. 234, EWG Art. 177, VO 3092/76 Art. 1,
Stichworte:1. LANDWIRTSCHAFT - WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - EINFÜHRUNG - VORAUSSETZUNG, , ( VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES , ART. 1 ABS. 1 ), , 2. LANDWIRTSCHAFT - WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - EINFÜHRUNG NUR FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL - ZULÄSSIGKEIT, , ( VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES , ART. 1 ABS. 1 ),

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