JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 30.11.2000, Aktenzeichen: C-436/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1964/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch in der Fassung der Verordnung Nr. 3169/87 ist jedes Fleischstück unabhängig von seiner Größe, seinem Gewicht oder seiner Art und ungeachtet dessen, ob es sich namentlich um Abschnitte (Scraps) oder Fleischabfälle (Trimmings) handelt, einzeln zu verpacken. (vgl. Randnr. 43, Tenor 1) 2 Nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung Nr. 1364/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch in der Fassung der Verordnung Nr. 3169/87 sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Fleischabfälle mit einem Gewicht unterhalb einer bestimmten Grenze, wie beispielsweise 100 g, von der Gewährung der Sondererstattung auszuschließen. (vgl. Randnr. 43, Tenor 2) 3 Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 zur Gewährung einer im Voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern in der Fassung der Verordnung Nr. 3258/88 kann für Fleischabfälle, die beim Zerlegen oder Entbeinen anfallen, unabhängig von ihrem Gewicht keine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung aufgrund von Verträgen gewährt werden, die gemäß dieser Verordnung abgeschlossen wurden. (vgl. Randnr. 53, Tenor 3) 4 Die Verordnung Nr. 1964/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch in der Fassung der Verordnung Nr. 3169/87, Die Verordnung Nr. 565/80 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung Nr. 2026/83 und die Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung Nr. 3494/88 und der Verordnung Nr. 3993/88 ermächtigen die zuständige Behörde, wenn sie feststellt, dass ein Karton Fleisch, für den die Verordnung Nr. 1964/82 gilt, nach dieser Verordnung verbotene Stücke enthält, unabhängig davon, ob es sich um in andere Stücke eingerollte Fleischabfälle, in andere Fleischstücke eingerollte gesonderte Fettstücke oder nicht einzeln verpackte Fleischstücke handelt, dazu, zu erklären, dass der gesamte Inhalt des Kartons keinen Anspruch auf die Sonderausfuhrerstattungen eröffne, und die für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % gestellte Kaution für verfallen zu erklären. (vgl. Randnr. 64, Tenor 4) 5 Die Verordnung Nr. 2675/88 zur Gewährung einer im Voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern in der Fassung der Verordnung Nr. 3258/88, die Verordnung Nr. 1091/80 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch und die Verordnung Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung Nr. 1181/87 ermächtigen die zuständige Behörde, wenn sie feststellt, dass ein Karton Fleisch, für den die Verordnung Nr. 2675/88 gilt, nach Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung verbotene Stücke, wie gesonderte Fettstücke, die in andere Fleischstücke eingewickelt sind, enthält, dazu, zu erklären, dass der gesamte Inhalt des Kartons keinen Anspruch auf Lagerbeihilfe eröffne, und die für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % gestellte Kaution für verfallen zu erklären. (vgl. Randnr. 75, Tenor 5) 6 Die zuständige Behörde kann nach der Verordnung Nr. 1964/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch in der Fassung der Verordnung Nr. 3169/87, der Verordnung Nr. 2675/88 zur Gewährung einer im Voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern in der Fassung der Verordnung Nr. 3258/88, der Verordnung Nr. 565/80 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung Nr. 2026/83, der Verordnung Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung Nr. 1181/87, der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung Nr. 3494/88 und der Verordnung Nr. 3993/88 sowie der Verordnung Nr. 1091/80 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch die Ergebnisse von Kontrollen bei Fleischkartons, die an bestimmten Produktionsstätten Anhaltspunkte für eine bewusste Geschäftspolitik von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen Nrn. 1964/82 und 2675/88 aufzeigen, auf die gesamte Erzeugung an den betreffenden Produktionsstätten hochrechnen. (vgl. Randnr. 88, Tenor 6) 7 Ergeben Stichproben Anhaltspunkte für eine bewusste Politik der Lagerung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 nicht für die Lagerbeihilfe in Betracht kommender Erzeugnisse, so ist die zuständige Behörde berechtigt, die Lagerbeihilfe zu verweigern und gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1091/80 die gesamte gestellte Kaution für sämtliche Erzeugnisse, auf die die Ergebnisse der Kontrolle hochgerechnet wurden, für verfallen zu erklären. (vgl. Randnr. 88, Tenor 7) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 1964/82/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 1964/82/EWG Art. 1, |
| Stichworte: | 1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Ausfuhrerstattungen - Sondererstattungen bei bestimmtem entbeintem Rindfleisch - Voraussetzungen der Gewährung - Erfordernis einer gesonderten Verpackung jedes einzelnen Fleischstücks, , (Verordnung Nr. 1964/82 der Kommission, Artikel 1), , 2 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Ausfuhrerstattungen - Sondererstattungen bei bestimmtem entbeintem Rindfleisch - Ausschluss von Fleischabfällen mit einem Gewicht unterhalb einer bestimmten Grenze - Zulässigkeit, , (Verordnung Nr. 1964/82 der Kommission, Artikel 7 und 8), , 3 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Beihilfe zur privaten Lagerhaltung - Beihilfe zur Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern - Ausschluss von Fleischabfällen, die beim Zerlegen oder Entbeinen anfallen, , (Verordnung Nr. 2675/88 der Kommission, Artikel 4 Absatz 4), , 4 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Ausfuhrerstattungen - Sondererstattungen bei bestimmtem entbeintem Rindfleisch - Karton Fleisch, der nach der Verordnung verbotene Stücke enthält - Verlust des Erstattungsanspruchs für den gesamten Karton und der entsprechenden Kaution - Ermessen der zuständigen Behörde, , (Verordnung Nr. 565/80 des Rates, Verordnungen Nrn. 1964/82 und 3665/87 der Kommission), , 5 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Beihilfe zur privaten Lagerhaltung - Beihilfe zur Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern - Karton Fleisch, der nach der Verordnung verbotene Stücke enthält - Verlust des Erstattungsanspruchs für den gesamten Karton und der entsprechenden Kaution - Ermessen der zuständigen Behörde, , (Verordnungen Nrn. 1091/80, 2220/85 und 2675/88 der Kommission), , 6 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Ausfuhrerstattungen - Sondererstattungen bei bestimmtem entbeintem Rindfleisch - Beihilfe zur privaten Lagerhaltung - Beihilfe zur Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern - Kontrollen bei Fleischkartons, die eine bewusste Geschäftspolitik von Zuwiderhandlungen gegen die Regelung erkennen lassen - Hochrechnung der Ergebnisse dieser Kontrollen auf die gesamte Erzeugung an den betreffenden Produktionsstätten - Zulässigkeit, , (Verordnung Nr. 565/80 des Rates, Verordnungen Nrn. 1091/80, 1964/82, 2220/85, 2675/88 und 3665/87 der Kommission), , 7 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Beihilfe zur privaten Lagerhaltung - Beihilfe zur Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern - Kontrollen durch Stichproben, die eine bewusste Geschäftspolitik von Zuwiderhandlungen gegen die Regelung erkennen lassen - Hochrechnung der Ergebnisse dieser Kontrollen auf sämtliche Erzeugnisse - Verlust des Anspruchs auf die Beihilfe für sämtliche Erzeugnisse und der entsprechenden Kaution - Ermessen der zuständigen Behörde, , (Verordnungen Nr. 1091/80 der Kommission, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c, und Nr. 2675/88 der Kommission, Artikel 4 Absatz 4), |
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