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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 30.11.1995, Aktenzeichen: C-175/94 



EUGH – Aktenzeichen: C-175/94

Urteil vom 30.11.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ist dahin auszulegen, daß er es der Verwaltungsbehörde ausser in dringenden Fällen verbietet, gegenüber einem Gemeinschaftsangehörigen, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates aufhält, weil er entweder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder keine benötigt, eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zu treffen, bevor eine zuständige Stelle ihre Stellungnahme abgegeben hat.

2. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, steht der Bestimmung der für die Abgabe einer Stellungnahme vor einer Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zuständigen Stelle durch die Behörde, die die Entscheidung über die Entfernung trifft, nicht entgegen, sofern diese Stelle ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen kann, ohne der Kontrolle durch die Behörde zu unterliegen, die für den Erlaß der in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zuständig ist, und sofern sie ein Verfahren anwendet, das es dem Betroffenen ermöglicht, sich unter den in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen zu verteidigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall zu prüfen, ob diese Anforderungen erfuellt sind.
Rechtsgebiete:Richtlinie 64/221/EWG
Vorschriften:Richtlinie 64/221/EWG Art. 9 Abs. 1,
Stichworte:1. Freizuegigkeit - Ausnahmen - Ausländerrechtliche Entscheidung - Entscheidung über die Entfernung eines Gemeinschaftsangehörigen, der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, aus dessen Hoheitsgebiet - Verfahren der Prüfung und Stellungnahme durch die zuständige Stelle - Pflicht zur Einholung der Stellungnahme der zuständigen Stelle vor dem Erlaß der Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet durch die Verwaltungsbehörde, , (Richtlinie 64/221 des Rates, Artikel 9 Absatz 1), , 2. Freizuegigkeit - Ausnahmen - Ausländerrechtliche Entscheidung - Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet - Verfahren der Prüfung und Stellungnahme durch die zuständige Stelle - Zuständige Stelle - Voraussetzung - Wahrnehmung der Aufgaben in völliger Unabhängigkeit - Bestimmung durch die Verwaltungsbehörde, die über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet entscheidet - Zulässigkeit, , (Richtlinie 64/221 des Rates, Artikel 9 Absatz 1),

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