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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 30.09.2003, Aktenzeichen: C-94/02 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-94/02 P

Urteil vom 30.09.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft hängt nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag von einer Reihe von Voraussetzungen ab, die die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Verhaltens, den tatsächlichen Eintritt des Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem behaupteten Schaden betreffen. Die WTO-Übereinkünfte gehören wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfuellen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Vorschriften zu messen.

Der Gemeinschaftsrichter kann für die Zeit vor dem Ablauf der Frist von fünfzehn Monaten, die die Gemeinschaft erhalten hat, um ihren Verpflichtungen aus den WTO-Vorschriften nachzukommen, eine solche Prüfung jedenfalls nicht anstellen, insbesondere nicht im Rahmen einer Schadensersatzklage nach Artikel 178 EG-Vertrag, weil er sonst der im Rahmen des durch die WTO-Übereinkünfte geschaffenen Streitbeilegungssystems vorgesehenen Gewährung eines angemessenen Zeitraums, um den Empfehlungen oder Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO nachzukommen, ihre Wirkung nehmen würde.

( vgl. Randnrn. 54-56, 65 )
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Richtlinie 81/602/EWG, Richtlinie 88/146/EWG, Richtlinie 96/22/EG
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 178, EG-Vertrag Art. 215 Abs. 2, Richtlinie 81/602/EWG, Richtlinie 88/146/EWG, Richtlinie 96/22/EG,
Stichworte:Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang - Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO-Übereinkünfte, um die Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung geltend zu machen - Ausnahmen - Gemeinschaftshandlung, die die Durchführung der WTO-Übereinkünfte bezweckt oder sich ausdrücklich und speziell auf sie bezieht - Gerichtliche Nachprüfung - Ausschluss vor Ablauf einer angemessenen Frist, die die Gemeinschaft erhalten hat, um den WTO-Vorschriften nachzukommen, (EG-Vertrag, Artikel 178 [jetzt Artikel 235 EG] und 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG]),

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