JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 30.09.2003, Aktenzeichen: C-47/02
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 39 Absatz 4 EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nur dann berechtigt, seinen Staatsangehörigen die Beschäftigung als Schiffsführer (Kapitän) der in der Kleinen Seeschifffahrt eingesetzten Schiffe unter seiner Flagge vorzubehalten, wenn die den Schiffsführern solcher Schiffe zugewiesenen hoheitlichen Befugnisse tatsächlich regelmäßig ausgeübt werden und nicht nur einen sehr geringen Teil ihrer Tätigkeit ausmachen. Die Tragweite dieser Ausnahme von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer betreffend die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung ist nämlich auf das zu beschränken, was zur Wahrung der allgemeinen Belange des betreffenden Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist; diese würden nicht gefährdet, wenn hoheitliche Befugnisse nur sporadisch oder ausnahmsweise von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten ausgeübt würden. ( vgl. Randnrn. 63-64, 69 und Tenor ) 2. Ein genereller Ausschluss der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten vom Zugang zur Beschäftigung als Kapitän eines Seefischereischiffes durch einen Mitgliedstaat kann nicht mit den Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nach Artikel 39 Absatz 3 EG gerechtfertigt werden, da das Recht der Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit aus diesen Gründen einzuschränken, nicht bezweckt, Wirtschaftsbereiche wie den der Fischerei oder Berufe wie den des Kapitäns eines Seefischereischiffes hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung von der Anwendung dieses Grundsatzes auszunehmen, sondern den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschaffen soll, Personen die Einreise oder den Aufenthalt im Staatsgebiet zu verwehren, deren Einreise oder Aufenthalt in diesem Staatsgebiet für sich genommen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen würde. ( vgl. Randnrn. 67-68 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Seerecht-Übereinkommen, SchBesV, SchOffzAusbV, SeemannsG |
| Vorschriften: | EGV Art. 39 Abs. 4, Seerecht-Übereinkommen Art. 91 Abs. 1, Seerecht-Übereinkommen Art. 92 Abs. 1, Seerechs-Übereinkommen Art. 94, Seerecht-Übereinkommen Art. 97, SchBesV § 2 Abs. 2, SchOffzAusbV § 21a, SeemannsG § 106, SeemannsG § 115, |
| Stichworte: | 1. Freizügigkeit - Ausnahmen - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Begriff - Kapitän eines Seefischereischiffes - Einbeziehung - Voraussetzungen, , (Artikel 39 Absatz 4 EG), , 2. Freizügigkeit - Ausnahmen - Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit - Allgemeiner Ausschluss der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten vom Zugang zur Beschäftigung als Kapitän eines Seefischereischiffes - Unzulässigkeit, , (Artikel 39 Absatz 3 EG), |
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