JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 30.09.2003, Aktenzeichen: C-405/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 39 Absatz 4 EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nur dann berechtigt, seinen Staatsangehörigen die Stellen des Kapitäns und des Ersten Offiziers der Handelsschiffe unter seiner Flagge vorzubehalten, wenn die den Kapitänen und Ersten Offizieren dieser Schiffe zugewiesenen hoheitlichen Befugnisse tatsächlich regelmäßig ausgeübt werden und nicht nur einen sehr geringen Teil ihrer Tätigkeit ausmachen. Die Tragweite dieser Ausnahme von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer betreffend die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung ist nämlich auf das zu beschränken, was zur Wahrung der allgemeinen Belange des betreffenden Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist; diese würden nicht gefährdet, wenn hoheitliche Befugnisse nur sporadisch oder ausnahmsweise von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten ausgeübt würden. ( vgl. Randnrn. 44, 50, Tenor 1 ) 2. Ein genereller Ausschluss der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten vom Zugang zur Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier der Handelsmarine kann nicht mit den Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nach Artikel 39 Absatz 3 EG gerechtfertigt werden, da das Recht der Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit aus diesen Gründen einzuschränken, nicht bezweckt, Wirtschaftsbereiche wie den der Handelsmarine oder Berufe wie den des Kapitäns oder des Ersten Offiziers von Handelsschiffen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung von der Anwendung dieses Grundsatzes auszunehmen, sondern den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschaffen soll, Personen die Einreise oder den Aufenthalt im Staatsgebiet zu verwehren, deren Einreise oder Aufenthalt in diesem Staatsgebiet für sich genommen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen würde. ( vgl. Randnrn. 48-49 ) 3. Die Erfuellung der Verpflichtungen, die der Vertrag oder das abgeleitete Recht den Mitgliedstaaten auferlegen, kann nicht an eine Bedingung der Gegenseitigkeit geknüpft werden. ( vgl. Randnr. 61 ) 4. Artikel 39 EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, den Zugang der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu den Stellen des Kapitäns und des Ersten Offiziers von Handelsschiffen unter seiner Flagge einem Gegenseitigkeitsvorbehalt zu unterstellen. ( vgl. Randnr. 62, Tenor 2 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, Seerecht-Übereinkommen, Königliches Dekret Nr. 2062/1999 (Spanien) |
| Vorschriften: | EGV Art. 39, Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art. 1, Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art. 4, Seerecht-Übereinkommen Art. 91 Abs. 1, Seerecht-Übereinkommen Art. 92 Abs. 1, Seerecht-Übereinkommen Art. 94, Seerecht-Übereinkommen Art. 97, Königliches Dekret Nr. 2062/1999 (Spanien), |
| Stichworte: | 1. Freizügigkeit - Ausnahmen - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Begriff - Kapitän und Erster Offizier von Schiffen der Handelsmarine - Einbeziehung - Voraussetzungen, , (Artikel 39 Absatz 4 EG), , 2. Freizügigkeit - Ausnahmen - Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit - Allgemeiner Ausschluss der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten vom Zugang zu den Stellen des Kapitäns und des Ersten Offiziers in der Handelsmarine - Unzulässigkeit, , (Artikel 39 Absatz 3 EG), , 3. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung des Gemeinschaftsrechts - Bedingung der Gegenseitigkeit - Unzulässigkeit, , 4. Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Einem Gegenseitigkeitsvorbehalt unterstellter Zugang der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu den Stellen des Kapitäns und des Ersten Offiziers in der Handelsmarine - Unzulässigkeit, , (Artikel 39 EG), |
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